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Pflichtversicherungsgrenze 2010 PKV Privat Krankenversicherer Neue Bemessungrenze. Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragsbemessungrenze + Pflichtversicherungsgrenze und zum Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV" für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Es war nötig, für Arbeitnehmer eine Grenze festzusetzen, ab der Sie in die PKV können. Personen mit gemäßigtem Einkommen gelten aus Sicht des Gesetzgebers als besonders „schutzbedürftig“, und diese gehören dann automatisch der gesetzlichen Krankenversicherungen an. Sie sind also versicherungspflichtig. Zusätzlich sind auch Landwirte dazu verpflichtet, in der gesetzlichen Kasse zu sein. Andere gängige Bezeichnungen sind Jahresarbeitsentgeltsgrenze (kurz JAE), oder kurz Pflichtgrenze. Diese Grenze gibt es „schon immer“, weil es schon immer die Sicht des Gesetzgebers war, dass der Hauptteil der Bevölkerung in einer gesetzlichen Kasse sein soll. Insofern war das Tätigkeitsfeld der PKV (für die Vollversicherung) schon immer begrenzt. Die Pflichtgrenze ist grundsätzlich eine Jahresgrenze, die zur Orientierung oft auch auf monatlicher Basis genannt wird. Die Pflichtgrenze ist stark dynamisch. So war die Pflichtgrenze 1969 bei gerade mal 900,- DM monatlich, also 10.800,- DM . Sie wurde in der Folge dem Einkommen angepasst. Dennoch bleibt festzustellen, dass zwischen 900,- DM in 1969 und 4.125,- Euro jährlich ein sehr großer Unterschied ist. Tendenziell ist der Kreis der Angestellten, der in die PKV kann, stärker beschnitten worden. Gerechnet wird für die Pflichtgrenze das Bruttoeinkommen.
Wer jedoch erstmals in die Private Krankenversicherung wechseln will, für den ist die höhere normale Versicherungspflichtgrenze zutreffend. Derzeit (2011) liegt Sie bei 49.500,- Euro Brutto im Jahr. Per Gesetz ist sie eine Jahresgrenze, keine Monatsgrenze. Zu Vergleichszwecken und für Sonderfälle, wie einen Arbeitgeberwechsel (der einen erstmals in die PKV gehen lässt) wird auch die umgerechnete monatliche Größe genannt. Für die Berechnung, was zum Überschreiten den Pflichtgrenze zählt, sind nur die regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigen. Das ist das normale zustehende Bruttoeinkommen, aber auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, bei Ärzten auch die vertraglich geschuldeten Zusatzdienste, Überstundenpauschalen, und vermögenswirksamen Leistungen. Nicht anzurechnen sind also unregelmäßige Vergütungen, wie das z.B. bei Überstunden, Nachtzulage, Wochenendzulagen, irgendwelche Zahlungen, die vom Erfolg des Unternehmens oder des Angestellten abhängen, und Arbeitnehmersparzulage. Nebeneinkommen können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, ob regelmäßig oder auch nicht.
Bis zum Frühjahr 2007 hat es genügt, wenn der Angestellte mindestens für 1 volles Kalenderjahr über der Pflichtgrenze lag; da war bereits die PKV wählbar. Bei bestimmten Sonderfällen, wie Berufsbeginn als Angestellter, reichte sogar der neue Bezug, hochgerechnet auf 1 Jahr. Im Frühjahr 2007 wurde jedoch ein neues Gesetz wirksam, wonach man sogar 3 ganze Kalenderjahre hintereinander über der Pflichtgrenze liegen musste, ehe der Wechsel in die PKV möglich war. Dazu gab es fast keine Ausnahmen.
Dieses Gesetz wurde aufgehoben per 21.12.2010. Von da an gilt wieder die alte Regelung. Also entweder 1 Kalenderjahr über der Pflichtgrenze, oder bei Berufsbeginn, bei Wechsel von der Selbständigkeit in die Anstellung, bei Arbeitgeberwechsel. Diese Sonderfälle werden so gehandhabt, dass das neue Gehalt herangezogen wird, fiktiv auf ein Kalenderjahr hochgerechnet, ggf. inklusive zustehendem Weihnachts- und Urlaubsgeld. Bei der entsprechenden Veränderung innerhalb des Kalenderjahres wird also nicht das wirkliche Einkommen im Kalenderjahr berücksichtigt. Das kann durchaus noch unter der Pflichtgrenze liegen, solange das neue Gehalt ausreicht, wenn man es auf 1 Jahr hochrechnet. Zusätzliche Bedingung ist freilich immer, dass auch die neue Pflichtgrenze für das Folgejahr voraussichtlich überschritten wird. Käme da also ein größerer Sprung für die Pflichtgrenze, so dass diese dann über dem Gehalt des Angestellten liegt, kann der Angestellte nicht wechseln.
Übrigens hatte die PKV-Branche eigentlich schon früher mit der Änderung der sogenannten 3-Jahres-Regel gerechnet. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP im September 2009 war das so schon gestanden. Erst Ende 2010 wurde das dann wahrgemacht. Erstaunlicherweise sprach dann die Opposition und der Kreis der gesetzlichen Kassen von einer „Bevorzugung“ der PKV. Tatsächlich wurde jedoch nur die ursprüngliche Regelung von Anfang 2007 wieder eingesetzt. Für knapp 3 Jahre hatte die gesamte PKV-Branche durch die 3-Jahres-Regel erhebliche Einbrüche gehabt, was als Ungerechtigkeit verstanden wurde. Ungerecht war es auch aus Sicht des Angestellten: Ist doch der Beitrag für ein um 3 Jahre höheres Eintrittsalter dauerhaft um mindestens 30,- Euro monatlich höher. Außerdem könnte ein in dieser Zeitspanne geänderter Gesundheitszustand zu erheblichen Nachteilen führen (Risikozuschläge, im schlechtesten Fall bis hin zur Ablehnung. Ganz zu schweigen von dem Fall eines Selbständigen, der in der PKV ist, und als Angestellter auch dann, wenn er mit dem Gehalt von Anfang an über der Pflichtgrenze lag, erst mal 3 Jahre in die GKV zurück musste. Entweder verlor er dadurch seine Ansprüche an die PKV, weil der kündigte, oder er musste für 3 Jahre erhebliche Zusatzkosten in Form einer Anwartschaft hinnehmen, um den PKV-Vertrag beizubehalten.
Die Versicherungspflichtgrenze wird seit 1969 jährlich anhand der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung erhöht. Es waren in der Tat bisher bis 2010 immer Erhöhungen. In 2011 gab es erstmals eine kleine Senkung. Ob das wirklich gerecht ist, oder ob man lediglich versucht hat, durch gesetzgeberische Maßnahmen immer mehr Menschen in der GKV zu binden, ist eine gute Frage. So war 1970 die Pflichtgrenze nur 14.400,- DM jährlich. 1980 waren es schon 37.800,- DM, 1990 dann 56.700,- DM, 2000 dann 77.400,- DM, und 2010 waren es 49.950,- Euro. Das wären 97.693,71 DM, um mit den alten Beträgen vergleichen zu können. Hat sich das durchschnittliche Einkommen der Angestellten in 40 Jahren wirklich fast versiebenfacht? Mal sehen, was das Zukunft hierzu bringen wird.
Gerne informieren wir Sie über die Besonderheiten bei der Versicherungspflichtgrenze. Bei Rückfragen oder Problemen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Versicherungspflichtgrenze : Unregelmäßige weitere Bezüge, wie Bonus, Überstunden, Wochenendzuschläge etc. werden nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Planung. Bei Frage oder weiteren gewünschten Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Interessante Links zum Thema finden Sie in Kürze an dieser Stelle. Interessante Links zum Thema privat Krankenversicherung
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