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Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
" für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Aus Sicht der privaten Krankenversicherung gilt seit dem 1.1.2009 gesetzlich verordnet die Pflicht, eine Krankenversicherung zu haben. Gemeint ist damit der Personenkreis, der in die PKV einzuordnen ist. Also Selbständige, Beamte, und Angestellte, die über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen. Beamte haben zwar eine teilweise Erstattung Ihrer Krankheitskosten über die Beihilfestelle (meist 50 %), müssen aber den verbleibenden Teil privat absichern. Insofern gilt auch für Sie die Pflicht zur Krankenversicherung, eben anteilig. Unversicherte bei Angestellten sind eher selten. Kann vielleicht vorkommen bei Rückkehrern aus dem Ausland, die sich nicht schnell genug um die Krankenversicherung bemühen.
Selbständige kümmern sich bei Beginn der Tätigkeit schon öfter mal nicht um eine Krankenversicherung. Oder sie verlieren sie, weil die Geschäfte nicht gut genug gehen, und dann die gesetzliche oder private Krankenversicherung wegen Nichtzahlung gekündigt hat. In der Zeit vor 2009 konnte das ja vorkommen, seitdem eigentlich nicht mehr. Die Pflicht zur Krankenversicherung trifft nämlich nicht nur die Kunden, sondern auch die Träger der Krankenversicherung selbst, wie die GKV und die privaten Krankenversicherer. Eine Kündigung wegen Nichtzahlung ist nicht mehr zulässig. Der Vertrag darf nur ruhend gestellt werden.
Die Strafgebühr steht im § 8 Absatz 3 der AVB (allgemeinen Versicherungsbedingungen) in den Musterbedingungen. Sie ist insofern für alle privaten Versicherer gleichermaßen gültig. Sie ist dort als Beitragszuschlag bezeichnet worden. Zur Klarheit hat sich in der Praxis die Bezeichnung Strafgebühr oder Strafbeitrag etabliert, um klarzustellen, dass es eine einmalige Gebühr ist, die als Strafe dafür erhoben wird, dass man die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt hat. Der 1. unversicherte Beitrag bleibt als Toleranz ohne Gebühr. Von da an bis zum 5.Monat wird dann die Strafgebühr erhoben von jeweils einem vollen Monatsbeitrag. Ab dem 6.Monat wird dann nur noch 1/6 des Monatsbeitrags erhoben. Ist man seit dem 1.1.2009 unversichert, und unterlag der Pflicht zur Krankenversicherung, und hat die PKV erst ab 1.12.2011, summiert es sich auf immerhin 9 volle Monatsbeiträge.
Wenn der 1. Monat nicht der Januar 2009 ist, weil die Pflicht zur Krankenversicherung erst später entstand (Person aus dem Ausland), sind sich die Versicherer nicht immer einig, ob sie diesen ersten Monat als Toleranz akzeptieren. Gewöhnlich wird hier nur auf den Januar 2009 abgehoben. Es kann sich lohnen, darüber mit dem Versicherer zu sprechen.
Bei zuletzt fehlender Krankenversicherung sind in der Regel Atteste zum Erlass der Wartezeiten notwendig. Ist die Lücke zu einer zuletzt gehabten Krankenversicherung nicht allzu groß, z.B. bis 3 Monate oder bis 6 Monate (je nach Versicherer), hat man gegebenenfalls auch die Wahl, ob man das ärztliche und zahnärztliche Attest erbringt, oder ob man die Wartezeiten akzeptiert. Die Wartezeiten bedeuten, dass im entsprechenden Zeitrahmen noch kein Leistungsanspruch besteht, mit Ausnahme von Unfall. Es gibt die allgemeinen Wartezeiten, die 3 Monate beträgt. Sie gilt für den ambulanten Bereich, und den Krankenhausbereich. Und dann die besonderen Wartezeiten, sie gelten für den gesamten Zahnbereich (also Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie), und zusätzlich für Psychotherapie und Entbindung. Auch wenn mann die Atteste nicht immer zwingend machen muss, ist es doch empfehlenswert, dies zu tun. Dann hat man die Wartezeiten vom Hals, was auch immer geschieht. Die Atteste sind bei Antragstellung vorzulegen, oder kurzfristig und zeitnahe zur Antragstellung. Der Versicherer entscheidet über den Antrag immer nur zusammen mit den Attesten, wenn welche vorgesehen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen, und bei bestimmten Versicherern, hat man auch die Möglichkeit, sich die Strafgebühr zu ersparen. Das gilt vor allem dann, wenn die zuletzt vorhandene Krankenversicherung eine gesetzliche Kasse war, nicht eine PKV. Es spielt nicht unbedingt eine Rolle, wie viele Monate oder Jahre das her ist. Einige sehr wenige Versicherer (uns sind 4 bekannt) verzichten dann auf die Strafgebühr, und nehmen einfach zum nächsten Monatsbeginn auf. Sonstige Regelungen, wie Wartezeiten, nötige Atteste für die Aufnahme, und gegebenenfalls die Erbringung eines Nachweises der letzten GKV, sind unabhängig davon einzuhalten. Diese Versicherer haben die folgende Sichtweise: Da die gesetzliche Kasse eigentlich dafür zuständig gewesen wäre, die Lücke zu verhindern, Nachzahlungen zu verlangen etc., ist es nicht Aufgabe der PKV, sich darum zu kümmern, und aufgrund dessen Strafgebühren zu erheben. Daher also die Akzeptanz ohne Strafgebühr, aber immer nur, wenn die letzte Krankenversicherung eine gesetzliche Kasse war, keine private Krankenversicherung. Das ist soweit stichhaltig, wird jedoch von der Mehrheit der PKV´s so nicht gesehen. Für eine begrenzte Zeit haben manche Versicherer auch im Falle einer zuletzt gehabten PKV auf die Strafgebühr verzichtet. Das war aber im Grunde nicht statthaft, wurde von Mitbewerbern zu Recht angegriffen, und wurde vor einiger Zeit daher auch eingestellt. Interessante Links zum Thema , Versicherungspflicht privat versichert und Plicht Krankenversicherung finden Sie hier.
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