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Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
" für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Aus Sicht der privaten Krankenversicherung gilt seit dem 1.1.2009 gesetzlich verordnet die Pflicht, eine Krankenversicherung zu haben. Gemeint ist damit der Personenkreis, der in die PKV einzuordnen ist. Also Selbständige, Beamte, und Angestellte, die über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen. Beamte haben zwar eine teilweise Erstattung Ihrer Krankheitskosten über die Beihilfestelle (meist 50 %), müssen aber den verbleibenden Teil privat absichern. Insofern gilt auch für Sie die Pflicht zur Krankenversicherung, eben anteilig. Unversicherte bei Angestellten sind eher selten. Kann vielleicht vorkommen bei Rückkehrern aus dem Ausland, die sich nicht schnell genug um die Krankenversicherung bemühen.
Selbständige kümmern sich bei Beginn der Tätigkeit schon öfter mal nicht um eine Krankenversicherung. Oder sie verlieren sie, weil die Geschäfte nicht gut genug gehen, und dann die gesetzliche oder private Krankenversicherung wegen Nichtzahlung gekündigt hat. In der Zeit vor 2009 konnte das ja vorkommen, seitdem eigentlich nicht mehr. Die Pflicht zur Krankenversicherung trifft nämlich nicht nur die Kunden, sondern auch die Träger der Krankenversicherung selbst, wie die GKV und die privaten Krankenversicherer. Eine Kündigung wegen Nichtzahlung ist nicht mehr zulässig. Der Vertrag darf nur ruhend gestellt werden.
In der PKV werden dann Gebühren fällig, wenn die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt ist. Entweder ab 1.1.2009, oder dann, wann eben die Pflicht zur Krankenversicherung entstanden ist. Sie entsteht, sobald man einen deutschen Wohnsitz offiziell angemeldet hat. Das betrifft insofern deutsche Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, und dann als Selbständige tätig werden, oder als Angestellte über der Pflichtgrenze. Und ebenso Nicht-Deutsche (Ausländer), die nach Deutschland kommen, um hier berufstätig zu sein. Wer vielleicht nur zu Besuch nach Deutschland kam, und sich später entscheidet, in Deutschland zu bleiben, und dann auch seinen Wohnsitz hier anmeldet, unterliegt dann ebenfalls ab Anmeldung des Wohnsitzes der Pflicht zur Krankenversicherung. Bei Angestellten wird das gewöhnlich die gesetzliche Kasse sein. Hat man sich nicht gleich dort angemeldet, Muss man nachzahlen. Und Muss darauf hoffen, dass der Arbeitgeber dann auch rückwirkend seinen Anteil zahlt. Selbständige, die neu nach Deutschland kamen, oder aus dem Ausland zurückkehren, können nicht in die GKV, sondern nur in die PKV.
Für den Strafbeitrag wird der normale Beitrag herangezogen, den sich der Kunde neu wählt. Um den Strafbeitrag zu senken, kann er natürlich den Versicherungsschutz niedrig halten, und z.B. auch eine hohe Selbstbeteiligung wählen. Das senkt die Berechnungsgrundlage deutlich. Ein spezieller Schachzug kann sein, nach wenigen Monaten den Versicherungsschutz beim gleichen Versicherer hochzustufen. Auf die früher bezahlte Strafgebühr hat das dann keinen Einfluss mehr. Es ist ja durchaus statthaft, seine Meinung über den gewünschten Versicherungsschutz zu ändern. Die Strafgebühr wird immer auf einmal erhoben, wenn der Antrag vom Versicherer akzeptiert wird. Eine Ratenzahlung wäre zwar gemäß der AVB möglich, jedoch wird das nicht gemacht. Der Versicherer sagt sich, dass dann, wenn es schon gleich Probleme mit der Strafgebühr gibt, man lieber auf den Kunden verzichtet, da er ein potentieller Nichtzahler sein könnte. Der Versicherer gibt die abschließende Annahmebestätigung in der Regel erst, wenn die Strafgebühr überwiesen ist. In der Folge wird dann auch der Versicherungsschein (Police) erstellt.
Unter bestimmten Voraussetzungen, und bei bestimmten Versicherern, hat man auch die Möglichkeit, sich die Strafgebühr zu ersparen. Das gilt vor allem dann, wenn die zuletzt vorhandene Krankenversicherung eine gesetzliche Kasse war, nicht eine PKV. Es spielt nicht unbedingt eine Rolle, wie viele Monate oder Jahre das her ist. Einige sehr wenige Versicherer (uns sind 4 bekannt) verzichten dann auf die Strafgebühr, und nehmen einfach zum nächsten Monatsbeginn auf. Sonstige Regelungen, wie Wartezeiten, nötige Atteste für die Aufnahme, und gegebenenfalls die Erbringung eines Nachweises der letzten GKV, sind unabhängig davon einzuhalten. Diese Versicherer haben die folgende Sichtweise: Da die gesetzliche Kasse eigentlich dafür zuständig gewesen wäre, die Lücke zu verhindern, Nachzahlungen zu verlangen etc., ist es nicht Aufgabe der PKV, sich darum zu kümmern, und aufgrund dessen Strafgebühren zu erheben. Daher also die Akzeptanz ohne Strafgebühr, aber immer nur, wenn die letzte Krankenversicherung eine gesetzliche Kasse war, keine private Krankenversicherung. Das ist soweit stichhaltig, wird jedoch von der Mehrheit der PKV´s so nicht gesehen. Für eine begrenzte Zeit haben manche Versicherer auch im Falle einer zuletzt gehabten PKV auf die Strafgebühr verzichtet. Das war aber im Grunde nicht statthaft, wurde von Mitbewerbern zu Recht angegriffen, und wurde vor einiger Zeit daher auch eingestellt. Interessante Links zum Thema , Krankenversicherungspflicht Krankenversicherung und private Krankenversicherung finden Sie hier.
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