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Kündigungsfristen und Kündigungsregelungen im Zusammenhang mit dem Wechsel in die PKV
Durch den Gesetzentwurf, der bereits beim Bundestag durch ist, haben sich die Regeln für den
Wechsel in die private Krankenversicherung deutlich vereinfacht (wie sie früher einmal waren).
Die nachfolgenden Auskünfte gelten, wenn das Gesetz wie geplant auch beim Bundesrat durch
ist, und damit zum 31.12.2010 wirksam wird.
Für den Wechsel eines Angestellten genügt es, wenn die Versicherungspflichtgrenze für 1 volles
Kalenderjahr überschritten wurde. Die Grenze ist für 2010 genau 49.950,- Euro, für 2011 sind es
49.500,- Euro brutto jährlich. Weihnachts- und Urlaubsgeld wird berücksichtigt, aber keine
Überstunden, unregelmäßige Boni und Ähnliches.
Ist das gegeben, kann man als freiwilliges Mitglied der GKV mit Frist von 2 Monaten auf das
Monatsende kündigen.
Wird man direkt und aktuell zum 1.1. frei, gilt die besondere Regelung: Kündigung bei der
Kasse ist spätestens bis zum 14.1. möglich (ggf. so auch rückwirkend). Darüber hinaus
eventuell sogar noch länger rückwirkend, wenn die GKV die Mitteilung über die freiwillige
Mitgliedschaft erst später versendet. Dann hat man ab Erhalt dieses Schreibens auch
nochmal 14 Tage Zeit, um zu kündigen.
In allen Fällen der rückwirkenden Kündigung muss dann aber gleichzeitig die neue PKV
nachgewiesen werden. Man stellt also zuerst den Antrag (evtl. auch Probeantrag, bzw. Antrag
nach dem sogenannten Einladungsmodell), besorgt die Annahmebestätigung, und kündigt
dann bei der gesetzlichen Kasse.
Sonderfälle Arbeitgeberwechsel, Berufsbeginn, Rückkehr aus dem Ausland:
In allen diesen Fällen wird anhand des ersten (neuen) Monatsgehalts auf ein fiktives Jahr
hochgerechnet, und ermittelt, ob man dann über der Pflichtgrenze läge, oder nicht. Das
tatsächliche Einkommen dieses aktuellen Jahres ist hierbei nicht relevant. Wichtig also bei
unterjähriger Veränderung. Auch in diesen Fällen wird das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
mit hochgerechnet, zum Beispiel also mit 13 Monatsgehältern; vorausgesetzt, der Anspruch
besteht (eventuell muss erst eine gewisse Betriebszugehörigkeit erfüllt werden).
Alle schon länger freiwillig Versicherten der gesetzlichen Kasse (auch Selbständige und Beamte)
können natürlich mit Frist von 2 Monaten auf das Monatsende kündigen (z.B. im März auf den 31.5.
des Jahres).
Ausnahme Sondertarife der GKV:
Wer sich hier für einen besonderen Tarif festgelegt hat, der Muss zusätzliche Fristen einhalten,
nämlich 1 Jahr bei diesem Tarif (bisher waren es sogar 3 Jahre, das wird nun auch durch das neue
Gesetz geändert).
Wer neu selbständig wird, hat per Gesetz sogar 3 Monate Zeit, sich zu entscheiden, ob er freiwillig in
der GKV bleibt, oder (ggf. auch rückwirkend) zum Beginn der Selbständigkeit in die PKV geht.
Vorausgesetzt, er legt sich bei der Kasse nicht bereits fest. Es ist ratsam, der GKV Mitteilung zu
machen, dass man die Entscheidung noch in der Schwebe hält, und die gesetzliche Frist zu nutzen
gedenkt, bis man sich entscheidet. Bleibt man gegebenenfalls (zunächst) in der Kasse, zahlt man
dann die Beiträge nach. Die Kasse zahlt dann sogar für Leistungen, die in der Zwischenzeit angefallen
sind, wie z.B. einen Unfall. Der Schutz in der PKV beginn erst bei erfolgter Annahme.
Beamte (auch Beamtenanwärter) können sofort, ggf. sogar einige Zeit im Nachhinein aus der Kasse
ausscheiden, wenn sie durch die Verbeamtung erstmals versicherungsfrei (hinsichtlich der GKV)
werden. Da es in der Kasse keine „Teiltarife“ gibt, wie sie hier nötig werden, ist die Kasse dann nun
mal ungeeignet. In der Praxis wird der Versicherte mitunter bis zu 3 Monate im Nachhinein noch
herausgelassen. Wegen der Pflicht zur Krankenversicherung muss er dann aber auch noch
rückwirkend die Mitgliedschaft in der PKV belegen können. Da dort nur eine Rückdatierung um bis
zu 2 Monate möglich ist (mit lückenlosem Anschluss), darf es letztlich nicht länger als 2 Monate
zurückgehen.
Dies sind die wichtigsten Regelungen. Da die Materie etwas komplex ist, kann es aber noch andere
Besonderheiten geben, bzw. Begleitumstände, die zu berücksichtigen sind. Z.B. bei Personen, die
aus irgendeinem Grunde rückwirkend aus der gesetzlichen Kasse herausfallen.
Lassen Sie sich von uns dazu näher beraten, damit nichts übersehen oder verpasst wird.
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