Kündigung private und gesetzliche Krankenversicherung

Kündigungsfristen bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung

Es gibt sehr verschiedene Regelungen zu den Kündigungsfristen zu beachten. Teilweise gibt es hier falsche Informationen, oder auch zu stark vereinfachte "Faustregeln". Wenn Sie also erwägen, etwas an Ihrem Krankenversicherungsschutz zu ändern, sollten Sie hier nachlesen.

I: Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

1) Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze

a) Höhe der Pflichtgrenze

Damit Anstellte in die private Krankenversicherung wechseln können, müssen Sie mindestens 3 Jahre nacheinander über der jeweiligen Versicherungspflicht-Grenze gelegen haben. Die Versicherungspflicht-Grenze (Jahresarbeitsentgeltsgrenze) des aktuellen Jahres (nach den 3 Jahren) muss ebenfalls überschritten werden.

Diese Grenze wird jedes Jahr neu festgelegt, und dabei stetig erhöht. Es sind immer 75 % der Pflichtgrenze für die Rentenversicherung (außer, es wird gesetzlich anders geregelt). Die Entwicklung der entsprechenden Höchstsätze der letzten Jahre sehen Sie unter Beitragsentwicklung der gesetzlichen Kassen.

Die Pflichtgrenze (oder Bemessungsgrenze) beträgt im Moment (für 2009): 48.600,- Euro brutto jährlich (das entspricht monatlich 4.050,- Euro).

Anwartschaft/Option: Wer die 3 Jahre über der Pflichtgrenze noch nicht erfüllt, es aber absehbar ist, kann einen Zusatztarif mit Option auf Umstellung in die Vollversicherung abschließen. Dann erfolgt später keine Risikoprüfung mehr. Die Versicherer haben verschiedene Lösungen dafür, z.T. mit, z.T. ohne Altersrückstellung, oder bieten reine Anwartschaftstarife an, ohne aktuellen Leistungsanspruch.

b) Was zählt mit zum Überschreiten der Pflichtgrenze?

Die Grenze ist eine Jahresgrenze, und ausschlaggebend ist das jährliche Bruttoeinkommen. Dazu wird berücksichtigt: Alle regelmäßigen Bezüge eines Jahres, wie das laufende Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen, Überstundenpauschalen (aber keine von Fall zu Fall anfallenden Überstunden), bei Ärzten ebenso Entgelte für vertraglich geschuldete Bereitschaftsdienste.

Somit kommt es immer auf die jährlichen Bezüge an, ncht auf die monatlichen. Dennoch werden oft die umgerechneten monatlichen Grenzbeträge als Orientierung genannt. Für 2009 ist das zum Beispiel monatlich 4.050,- Euro.

Wenn jemand z.B. 13 Monatsgehälter erhält, genügen auch schon 3.738,46 Euro regelmäßig monatlich, bei 13,5 Gehältern 3.600,00 Euro, bei 14 Gehältern 3.471,43 Euro.

Übrigens ist es die GKV, die prüft, ob man versicherungsfrei ist, oder nicht.

Es kann auch vorkommen, dass der Arbeitgeber versäumt, einen zum Jahresanfang bei der GKV als versicherungsfrei zu melden. Wenn das nicht innerhalb kurzer Zeit korrigiert wird, betrachtet einen die GKV für dieses Jahr weiterhin als versicherungspflichtig - der Wechsel in die PKV ist dann erst wieder zum nächsten Jahresbeginn möglich. Das sind sicher Einzelfälle, kann aber vorkommen.

c) Sonderfall wechselndes Einkommen

Sonderfall wechselndes Einkommen, bzw. größeres erfolgsbezogenes Einkommen:

Wenn man durch das Festgehalt allein noch nicht über der Pflichtgrenze liegt, kann der Arbeitgeber in vernünftiger Weise einschätzen, ob man über der Pflichtgrenze liegt, oder nicht. Dazu kann er das bisherige leistungsbezogene Einkommen des Angestellten heranziehen, oder das Einkommen anderer Angestellter dieser Firma, die vergleichbare Tätigkeit haben. Die GKV wird das akzeptieren (müssen), wenn die Schätzung realistisch ist. Das ist natürlich nur relevant, wenn es um das Erreichen des ausschlaggebenden 3.Jahres geht - die letzten 2 Jahre sind ja dann klar beurteilbar.

d) Wann wird geprüft, ob man versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist (also in die PKV wechseln kann)?

Immer zum 1.1. eines Jahres prüft die zuständige gesetzliche Kasse, ob man versicherungsfrei ist. Dabei ist zu prüfen, ob die "3 Jahre über der Pflichtgrenze" erfüllt sind. Dabei wird überprüft, ob Jahr für Jahr rückwirkend die jeweilige Pflichtgrenze überschritten war. Dies nur mit dem zu berücksichtigenden Einkommen. Zusätzlich muss auch die Pflichtgrenze des neuen Jahres (nach den 3 Jahren) überschritten sein. Zur Klarheit: Auch wenn man den Höchstsatz der gesetzlichen Kasse zahlt, ist man in den ersten 3 Jahren Pflichtmitglied. Das Einkommen bzw. die Zeiten einer eventuellen Selbständigkeit zählt nicht mit hinsichtlich der 3 Jahre. Man muss buchstäblich als Angestellter 3 Jahre über der Pflichtgrenze liegen. Angestellten-Tätigkeit im Ausland zählt dagegen mit, wenn die (deutsche) Pflichtgrenze überschritten wurde. Dies ist der gesetzlichen Kasse zu belegen.

Im Gegensatz zu früher spielen Berufsbeginn, Arbeitgeberwechsel und Gehaltserhöhungen keine überordnete Rolle mehr. Die Gehälter eines Jahres werden einfach zusammengezählt, ohne Überstunden und ähnliche Variablen. Sollte man durch verkürzte Arbeitszeit etc. zwischendurch unter die Pflichtgrenze des jeweiligen Jahres fallen, muss man mit dem Sammeln der 3 Jahre neu anfangen.

Man muss bei der gesetzlichen Kasse fristgemäß kündigen: Mit Frist von 2 Monaten auf das Monatsende. Oder, bei erstmaliger Versicherungsfreiheit, spätestens bis 14.1. eines Jahres (nach Ablauf der 3 Jahre).

Achtung: Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist, dass zügig, spätestens aber bis zum Ende der Kündigungsfrist, der gesetzlichen Kasse nachgewiesen wird, dass man bei einer PKV aufgenommen wurde, und war lückenlos. Dies ist eine Auswirkung der Pflicht zur Krankenversicherung.

Besonderheiten der 3-Jahres-Regel für das Überschreiten der Pflichtgrenze:

Die Elternzeit zählt nicht als Unterschreiten der Pflichtgrenze, wenn man spätestens 1 Jahr danach ein regelmäßiges Einkommen über der Pflichtgrenze erzielt hat. Es spielt auch keine Rolle, ob man während der Elternzeit im zulässigem Rahmen verdient hat. Entsprechend gilt das auch für Entwicklungshelfer, Wehrdienst-Leistende und Zivildienst-Leistende.

Falle Wahltarif: Auch spielt eine Rolle, ob man evt. einen besonderen Wahltarif seiner gesetzlichen Kasse genommen hat. Dieser bindet die Person erbarmungslos für 3 Jahre an diesen Tarif und an diese Kasse. Auch der Wechsel in die PKV begründet keine Ausnahme. Wenn man also mit der PKV liebäugelt, und bereits jetzt oder bald die 3 Jahre Überschreiten der Pflichtgrenze erfüllt, sollte man auf keinen Fall einen Wahltarif nehmen. Es beschneidet die Entscheidungsfreiheit zu stark. Die 18 Monate Mindestdauer bei normalen Tarifen betreffen den Wechsel in die PKV jedoch nicht. Diese sollten nur allzu häufiges Springen unter den gesetzlichen Kasse unterbinden. Stammt noch aus der schönen Zeit, als es noch günstigere gesetzliche Kassen gab, und keinen Einheitsbeitrag.

Es besteht bereits Versicherungsfreiheit

Ist man bereits seit 3 Jahren und länger in Folge über der Pflichtgrenze gelegen, gilt die normale gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten auf das Monatsende. Kündigt man z.B. im Mai, kann man zum 1.8. wechseln. Diese Frist gilt bei allen gesetzlichen Kassen.

2) Selbständige

Neu Selbständige (aus der Anstellung heraus):

Wer sich neu selbständig macht, und zuletzt Angestellter unter der Pflichtgrenze war, kann sich von Beginn der Selbständigkeit an privat versichern. Es gibt keine Kündigungsfristen, und keine 3 Jahre zu erfüllen. Man hat sogar die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten rückwirkend zu entscheiden, ob man freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt.

Damit man sich diese Option gegenüber der Kasse offen hält, sollte man der Kasse mitteilen, dass man sich zum ... selbständig gemacht hat, und sich innerhalb der gesetzlichen Fristen entscheiden wird, wie die Krankenversicherung geregelt werden soll. Es kommt vor, der Kassenmitarbeiter nennt einem eine kürzere Frist; trotzdem gelten die 3 Monate per Gesetz. Wegen der Pflicht zur Krankenversicherung muss man die Beiträge dann entsprechend nachzahlen. Falls man sich nicht bereits rechtzeitig vor der Selbständigkeit orientiert hat, gibt einem diese Regelung also zusätzlichen Spielraum zum Überlegen. Selbst wenn man inzwischen krank wurde oder einen Unfall erlitt, kann man in dieser Zeit immer noch der Kasse Bescheid geben, dass man als freiwilliges Mitglied dort bleibt.

Achtung, Versicherungslücke und "Strafgebühr":

Die Nachzahlung gilt auch für den Wechsel in die PKV. Allerdings gibt es hier die zusätzliche Regel, dass der Beginn nicht mehr als 2 Monate zurückverlegt werden darf, und auch nur dann, wenn dadurch der lückenlose Anschluss hergestellt wird. Diese Frist sollte man möglichst einhalten. Hat man das nicht geschafft, entsteht eine besonders nachteilige Situation: Man muss die unversichert gewesene Zeit zwar nachzahlen, und zwar als "Strafgebühr" wegen der Nichteinhaltung der Pflicht zur Krankenversicherung. Diese Nachzahlung zählt einem jedoch sonst nicht wie eine Versicherungszeit. Z.B. zählt dies nicht als lückenloser Übergang aus der GKV (es gelten also die Wartezeiten, bzw. es ist ein Attest zum Erlass der Wartezeit nötig), es zählt nicht zum Erfüllen der Wartezeiten, nicht für die Beitragsrückerstattung, nicht für die Erfüllung sonstiger Zeiten hinsichtlich der Leistungsansprüche (Zahnstaffel, Anspruch auf Sehhilfen, Kuren u.ä.). Diese Zeit ist quasi "außer Konkurrenz", ist wie ni cht da - aber zu bezahlen. Absichtlich oder unabsichtlich Unversicherte ärgern sich darüber. Die PKV hat jedoch dabei keine Wahl: Der Gesetzgeber hat diese "Strafgebühr" in die Musterbedingungen des PKV-Verbands gezwungen, und ist damit für alle Versicherer wirksam.

Kommt man als Nicht-Deutscher aus dem Ausland nach Deutschland, und macht sich direkt selbständig, kommt nur die PKV in Frage. Deutsche, die zurückkehren, haben u.U. das Recht, in die gesetzliche Kasse zurückzukommen. Das ist mit der Kasse abzuklären. Jedenfalls ist es wegen der Pflicht zur Krankenversicherung nötig, die Beiträge rückwirkend ab Aufenthalt in Deutschland zu bezahlen.

Unversicherte Selbständige:

Unversicherte Selbständige können natürlich direkt in die Krankenversicherung gehen. Das sollten Sie auch besser tun, und zwar so rasch wie möglich. Es muss mindestens ein Tarif für ambulante und stationäre Behandlung abgeschlossen werden (bis 5.000,- Euro Selbstbeteiligung ist zulässig). Seit 1.1.2009 gibt es ja auch aus Sicht der privaten Krankenversicherung das Gesetz für die Pflicht zur Krankenversicherung. War man zuletzt irgendwann bei einer gesetzlichen Kasse, hat man zwar - im Unterschied zu früher - das Recht, dort wieder beizutreten. Aber da es für die GKV die Pflicht zur Krankenversicherung bereits seit 1.4.2007 gibt, sind dort sehr erhebliche Beiträge nachzuzahlen. Eine Nachzahlung als "Strafgebühr" gibt es auch in der PKV, aber erst ab 1.2.2009 (eigentlich ab 1.1., aber der Januar ist Toleranz). Für die ersten 5 Monate (z.B. Februar bis Juni) ist für jeden Monat der volle Beitrag zu zahlen, der bei rechtzeitiger Versicherung gegolten hätte (ein Motiv, den Tarif zunächst sehr günstig zu wählen). Für jeden weiteren Monat gilt dann 1/6 des Monatsbeitrags. Falls nicht ermittelt werden kann, wie lange man (seit 1.1.2009) unversichert war, werden 5 Jahre angenommen. Das würde dann bedeuten, dass über 14 Monatsbeiträge nachzuzahlen sind. Immer für den dann gewählten Tarif. Würde oder müsste man dann den teuren Basistarif wählen, ist dessen Beitrag von rund 570,- Euro die Berechnungsgrundlage dafür. Das wird hart!

Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus:

War man zuletzt arbeitslos (sei es nur, um die Überbrückungshilfe oder eine Förderung vom Arbeitsamt zu erhalten), und macht sich selbständig, kann man sich sofort privat versichern. In der Regel muss man das auch, außer man gibt der Kasse gleich Bescheid, und vereinbart, dass man als freiwilliges Mitglied dort bleiben will. Andernfalls meldet einen das Arbeitsamt ab, und man hat keinen Versicherungsschutz mehr! Hier ist also Eile geboten. Sorgt man nicht rechtzeitig für den lückenlosen Anschluß, sind die Strafgebühren fällig.

Selbständigkeit seit über 3 Monaten:

Bis zu 3 Monate neu selbständig hat man ja noch die Möglichkeit, rückwirkend in die PKV zu gehen (aus Sicht der PKV besser in den ersten 2 Monaten). Ist man als Selbständiger jedoch zunächst als freiwillig Versicherter bei der GKV geblieben, kann man in der Folge mit Frist von 2 Monaten auf das Monatsende kündigen (übliche Regelung für freiwillige Mitglieder). Es sei denn, man hätte ungeschickter Weise einen Wahltarif in der gesetzlichen Kasse genommen, der einen gnadenlos für 3 Jahre bindet. Als Selbständiger oder bald Selbständiger sollte man die Wahltarife der gesetzlichen Kasse konsequent meiden, falls grundlegend die PKV zur Debatte stehen könnte.

Hat man sich gegenüber der Kasse dazu nicht ausdrücklich erklärt, würde diese wegen der Pflicht zur Krankenversicherung automatisch von der freiwilligen Weiterversicherung ausgehen. Bei einem Wahltarif ist das ja zwingend der Fall.

Hinweis:

Wenn man über absehbare Zeit ohnehin beabsichtigt, in die PKV zu wechseln, sollte man das besser so früh wie möglich tun, bzw. jedenfalls möglichst noch im selben Kalenderjahr (bei Beginn). Wegen des sonst höheren Eintrittsalters bringt das sonst dauerhaft höhere Beiträge hervor (pro Jahr mehr ca. 10.- Euro monatlich mehr). Selbst wenn die Anfangseinstufung bei der GKV günstig erscheint: Meist wird nach 1/2 bis 1 Jahr nach den tatsächlichen Einkünften gefragt, und dann kann eine rapide Hochstufung entstehen. Am Anfang wird die Mindestbemessungsgrenze von derzeit 1.890,- Euro zugrunde gelegt (was Viele noch gar nicht erreichen). Da bedeutet mit der Pflegeversicherung zusammen bereits ca. 323,- Euro Beitrag. Bei Selbständigen mit Existenzgründer-Zuschuss werden 1.260,- zugrunde gelegt, was rund 215,- Euro Monatsbeitrag in der Kasse sind. Je nach Eintrittsalter kann man das durch einen günstigen Einsteigertarif auch in der PKV u.U. auch bewirken. Das ist also nicht unbedingt e in Grund zum Warten.

Beamte und andere Beihilfeberechtigte:

Aus Sicht des Gesetzgebers gehören Beihilfeberechtige in die PKV. Die Beihilfestelle erstattet ja für die entstandenen Kosten in der Regel 50 % (ggf. 70 %, bei Kindern 80 %). Bei Beihilfe Bund, Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen gilt das so. Andere Regelungen gelten nur für Hessen und Bremen. Die verbleibenden Kosten müssen privat abgesichert werden; insofern gilt auch für Beamte die Pflicht zur Krankenversicherung. Die Beihilfe erbringt ihre Leistungen nicht, wenn der nötige private Ergänzungsschutz nicht besteht.

Besteht die Beihilfeberechtigung schon länger, und man blieb aus irgendeinem Grund erst mal in der GKV, gelten die üblichen Kündigungsfristen für freiwillige Mitglieder: 2 Monate auf Monatsende.

Neue Verbeamtung/Beihilfeberechtigung:

Entsteht die Beihilfeberechtigung neu, wie bei Übernahme aus der Anstellung heraus, kann man direkt zu diesem Zeitpunkt in die PKV wechseln. Es gibt keine Fristen einzuhalten. Dies betrifft in erster Linie Beamte (wie z.B. verbeamtete Lehrer) und Beamtenanwärter (Referendare, außer Rechtsreferendare). Es gilt aber auch für Familienangehörige von Personen, welche für sich selbst freie Heilvorsorge haben, deren Familie aber Beihilfeanspruch hat (Frau 70 %, Kinder 80 %). In erster Linie Familie von Soldaten, Polizisten. Selbst eine geringfügig selbständige Ehefrau kann die Beihilfe haben, wenn Sie bemessen am Vorjahr unter einer gewissen Einkommensgrenze lag (z.B. 18.000,- Euro, je nach Land).

Allerdings gibt es keine einheitliche Regelung, inwieweit man auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Verbeamtung wechseln kann. In der Praxis erlebte ich sowohl die rückwirkende Freigabe bis zu 2 Monate, als auch das Bestehen auf den normalen Fristen für freiwillige Mitglieder, wenn nicht direkt zum Zeitpunkt der Verbeamtung gekündigt wurde. Am besten mit der Kasse vorher sprechen, oder entsprechend vorausplanen.

Sonderfall:

Wer als Angestellter bereits freiwilliges Mitglied war, und dann verbeamtet wird, muss die normalen Kündigungsfristen von 2 Monaten auf das Monatsende einhalten. Das ist häufiger von Bedeutung, wenn man wegen der nicht berufstätigen Ehefrau und/oder mehreren Kindern bis dahin den Gang in die PKV gescheut hat, die sich dann aber mit Beihilfeanspruch doch rechnet. Für die nicht oder nur gering berufstätigen Familienmitglieder gibt es ja 70 %, bei Kindern 80 % Beihilfe (anders in Bremen und Hessen). Dadurch lässt sich auch eine ganze Familie recht günstig versichern.

Studenten, Befreiung von der Versicherungspflicht:

Studenten sind pflichtversichert, können sich aber innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung von der Pflicht befreien lassen. Sie können sich dann für die Zeit des Studiums privat versichern. Danach unterliegen Sie der Versicherungspflicht, falls nicht durch Einkommen während des Studiums nicht die Pflichtversicherungsgrenze überschritten wird (selten), oder die Selbständigkeit ergriffen wird. Auch durch andere Einnahmen, wie Miet- oder Zinseinnahmen, kann man versicherungsfrei werden. In der gesetzlichen Kasse endet die Pflichtversicherung in der Regel mit dem 14. Semester, spätestens aber mit dem 30. Lebensjahr. Unter Umständen ist dann die PKV für den Rest des Studiums zweckmäßig (die Studenten-Tarife in der PKV gehen bis 34 Jahre), wenn die Versicherungszeit nicht zu kurz ist (wie nur einige Monate).

Bestehende private Zusatzversicherung bei Wechsel in die PKV:

Es ist keine besondere Kündigungsregelung vorgesehen, "nur" weil man in die private Vollversicherung oder in die privaten Beihilfe-Tarife wechselt. Da die allermeisten Zusatzversicherungen nur als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung funktionieren, sollte man sie irgendwie loswerden.

Es gelten also in der Regel die normalen Kündigungsmöglichkeiten: Direkt bei Beitragsanpassung (bis zum Tag vor der Anpassung zu kündigen), oder die ordentliche Kündigung. Diese kann, abhängig von der Gesellschaft, mit Frist von 3 Monaten entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr ausgesprochen werden. Das Versicherungsjahr hängt vom ursprünglichen Beginnmonat ab. Begann der Vertrag z.B. an einem 1.5., muss der Vertrag bis 31.1. auf den 30.4. gekündigt werden.

Für die ordentliche Kündigung sind allerdings mitunter Mindestversicherungsdauern einzuhalten. Dies kann 1 bis 2 Jahre sein.Ist keine zeitnahe Kündigung im Verhältnis zum Beginn bei der PKV möglich, sollte man immer versuchen, die Aufhebung mit Hinweis auf die private Vollversicherung zu erreichen. Wird das nicht zugelassen, ist es ggf. sinnvoll, die Zusatzversicherung (wie 2-Bett, Chefarzt) in einen oder mehre sinnvolle Ergänzungs-Tarife für dieselbe Person umzuwandeln. Z.B. für denselben/ähnlichen Beitrag in ein Krankenhaus-Tagegeld, ein Krankentagegeld (außer bei Beihilfe), oder in eine ergänzende Pflegefallversicherung zu ändern. Das sollte keine Probleme machen, auch außerhalb von Fristen.

Achtung:

Mitunter beginnt bei einer solchen Umwandlung die Mindestversicherungsdauer erneut. Dann kann man also nicht unbedingt kurzfristig wieder heraus, außer bei Beitragsanpassung.

II: Wechsel von GKV zu GKV

Es besteht natürlich auch das Kündigungsrecht für Pflichtversicherte, um in andere Kassen wechseln zu können. Die Motive dazu sind freilich nicht mehr so ausgeprägt, seit es mit dem 1.1.2009 den Gesundheitsfonds und damit einen einheitlichen Beitragssatz bei allen gesetzlichen Kassen gibt.

Das Kündigungsrecht wurde vor einigen Jahren neu geregelt, um das "ständige Springen" bei freiwillig Versicherten zu unterbinden; gleichzeitig wurde für Pflichtmitglieder eine freizügigere Regelung geschaffen (diese konnten bisher nur mit Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen):

Es gilt eine Mindestbindungszeit von 18 Monaten, und zwar für Pflichtmitglieder und auch für freiwillig Versicherte.

Freiwillige Mitglieder können dennoch mit den normalen Fristen (2 Monate auf Monatsende) kündigen, um in die PKV zu wechseln (wenn die 3 Jahre "über der Pflichtgrenze" erfüllt sind). Wollen sie aber in eine andere gesetzliche Kasse, gilt die Mindestbindungszeit von 18 Monaten.

Pflichtversicherte Kassenmitglieder können, unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist (2 Monate auf Monatsende) kündigen, indem Sie dabei die 18 Monate Mindestbindung einhalten. Mit Ablauf der Kündigungsfrist müssen also mindestens die 18 Monate erfüllt sein. Sie müssen dann in eine andere gesetzliche Kasse wechseln.

Sobald die Mindestbindung erfüllt ist, kann jederzeit mit Frist von 2 Monaten auf Monatsende gekündigt werden. Bei der neuen Kasse gilt dann wieder die Mindestbindung.

Wichtig ist noch zu beachten, dass inzwischen auch sogenannte Wahltarife von den gesetzlichen Kassen angeboten werden, die verschiedene Möglichkeiten und Vorteile bieten können, aber an eine 3-Jahre Bindung gekoppelt ist. So kann beispielsweise ein Tarif mit einer Selbstbeteiligung angeboten werden, der günstiger ist, oder ein Tarif bietet mehr Leistungen oder Rückerstattung. Wenn ein Wahltarif gezeichnet wird, ist der Kunde bei Wechselwunsch an diese Kasse 3 Jahre gefesselt, egal ob wegen Erhöhung, Beginn einer Selbständigkeit oder anderen Gründen der Wechsel in eine andere GKV oder auch PKV gewünscht ist.

Außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung in der GKV:

Wenn man in eine andere gesetzliche Kasse wechseln will, gibt es noch eine zusätzliche Möglichkeit: Erhöht eine gesetzliche Kasse den Beitragssatz durch Erhebung des sogenannten Zusatzbeitrages, weil die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht reichten, kann man zum Ende des Monats, in dem die Anpassung wirksam wird, die außerordentliche Kündigung aussprechen und kann dann zum Ende des übernächsten Monats in eine andere GKV wechseln.

Als Erhöhung in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Erhöhung durch die Versicherungs- pflichtgrenze, oder die Höherstufung gemäß dem tatsächlichen Einkommen bei Selbständigen. Es muss ein zusätzlicher Prozentsatz sein, der für alle Versicherte dieser Kasse gilt, der erhöht wurde .

III. Wechsel von PKV zu PKV

Zunächst ist es nur bedingt sinnvoll, in eine andere private Krankenversicherung zu wechseln. Das gilt besonders für die Versicherten der sogenannten "alten Tarifwelt", die keine Altersrückstellungen mitnehmen können. Wer allerdings in der "neuen Tarifwelt ist", also ab 1.1.2009 in der PKV, oder ab da in eine andere PKV gewechselt ist, oder sich freiwillig in die "neue Tarifwelt" umstufen ließ, kann einen (eher größeren) Teil der Altersrückstellungen zum neuen Versicherer mitnehmen. Das fängt einen Teil der Nachteile des Wechsels auf. Sollte es aufgrund der gesundheitlichen Situation jedoch zu nachteilig sein (Risikozuschlag, nicht mehr versicherbar), ist es auch dann nicht mehr sinnvoll.

Der Gesetzgeber hat also Unzufriedenen den Wechsel innerhalb der PKV erleichtert. Versicherte aus der "alten Tarifwelt" konnten nur in der Zeit vom 1.1.2009 - 30.6.2009 einen Teil der Altersrückstellung mitnehmen, wenn bis dahin gekündigt und anschließend in den Basis-Tarif des Mitbewerbers gewechselt wurde.

Außerordentliche Kündigung bei Beitragserhöhung:

Man kann direkt bei Beitragsanpassung (bis zum Tag vor der Anpassung zu kündigen). Wird z.B. die Erhöhung zum 1.1. mitgeteilt (4-6 Wochen vorher erfolgt die schriftliche Mitteilung an den Kunden), kann man bis 31.12. (Eingang beim Versicherer) kündigen. Dabei gilt keine Mindestbindungsdauer (s. unten). Danach ist man wieder 1 Jahr gebunden, außer die ordentliche Kündigung ist vorher möglich.

Besonderheiten:

Die außerordentliche Kündigung gilt nur für die Person, und nur für die Tarife, in der eine Anpassung erfolgt. Wird z.B. nur der Beitrag für das Tagegeld erhöht, kann man nicht auch die Kosten-Tarife (Zahn, Krankenhaus, ambulant) kündigen. Wenn jedoch einer der Kostentarife erhöht wird, darf man alle Kosten-Tarife dieser Person kündigen. Das Tagegeld jedoch nicht, falls es nicht auch erhöht wird. Außer, es kann bei diesem Versicherer gar nicht allein bestehen (das gibt es). Es kann also nötig sein, das Tagegeld später separat zu kündigen (z.B. ordentlich). Für das Tagegeld gibt es fast immer nur 1 Jahr Mindestdauer.

Sind in einem Vertrag mehrere Personen, können bzw. müssen diese auch separat gekündigt werden. Werden nur die Tarife für Erwachsene erhöht, können die Kinder nicht gekündigt werden.

Als Beitragserhöhung gilt auch die Hochstufung von einem Kind in die Jugendlichen-Stufe oder von einem Jugendlichen in die niedrigste Erwachsenen-Stufe, wenn dabei der Beitrag höher wurde. Hier gelten durch das neue VVG sogar noch 2 Monate Frist nach der erfolgten Erhöhung.

Es gilt aber nicht als Beitragserhöhung, wenn bei Beamten die Beihilfe reduziert wird, und dadurch ein höherer %-Satz privat abzusichern ist. Oder wenn durch gesetzlichen Einfluss der Beitrag zur Pflegepflicht-Versicherung erhöht wird, ist das auch kein Kündigungsgrund.

Ordentliche Kündigung:

Diese kann, abhängig von der Gesellschaft, mit Frist von 3 Monaten entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr ausgesprochen werden. Das Kalenderjahr ist am meisten verbreitetet. Demnach ist also der 30.9. der Kündigungszeitpunkt für die meisten Versicherer.-

Das Versicherungsjahr hängt vom ursprünglichen Beginnmonat ab. Begann der Vertrag z.B. an einem 1.5., muss der Vertrag bis 31.1. auf den 30.4. gekündigt werden. Für die ordentliche Kündigung sind allerdings Mindestversicherungsdauern einzuhalten. Diese ist durch die VVG-Änderung 1 oder 2 Jahre. Evt. also ein Hindernis, wenn man erst kurz versichert ist. Es ist jedoch häufig so, dass bei einem unterjährigen Beg inn das 1.Teiljahr bereits wie ein Jahr zählt. Dann können 2 Jahre evt. schon nach 13 Monaten als erfüllt zählen.

Die ordentliche und außerordentliche Kündigung kann ebenfalls gezielt für bestimmte Personen und Tarife ausgesprochen werden. Es muss also klar angesprochen werden, was man kündigen will (alle Tarife für meine Person, oder alle Personen des Vertrags, oder das Tagegeld, oder alles außer das Tagegeld ...). Besondere Bestimmungen des Versicherers, wie, das Tagegeld kann nicht allein bestehen, sind ggf. zu berücksichtigen.

Ein Statuswechsel innerhalb der PKV berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Z.B. vom Angestellten zum Selbständigen, vom Angestellten zum Beamten, vom Selbständigen zum Angestellten, Beamter zum Angestellten, Beamter zum Arzt, Arzt zum Beamten. Es kann daraus zwar ein Wechselmotiv entstehen, aber zunächst wäre dann beim bestehenden Versicherer umzustellen, und dann unter den üblichen Kündigungsregeln später zu wechseln.

Statt einer Kündigung und Wechsel zu einem Mitbewerber kann man, speziell bei Erwachsenen, auch eine Umstellung innerhalb des eigenen Versicherers erwägen. Gesunde Kinder können vergleichsweise problemlos wechseln.

Kündigung wegen Pflichtversicherung (Wechsel zurück in die GKV)

Tritt Versicherungspflicht ein, weil man weniger verdient (z.B. auch Teilzeit-Tätigkeit), oder weil die Versicherungspflicht-Grenze einen einholt, fällt man unmittelbar zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Kasse zurück. Die Aufnahme in die kostenlose Familienversicherung wird der Versicherungspflicht gleichgestellt. Auch für die freie Heilfürsorge gilt das entsprechend.

Der Kunde muss jedoch innerhalb von 3 Monaten gekündigt haben, und dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten auf dessen schriftliches Verlangen die Versicherungspflicht belegt haben. Erfolgt das später, gibt der Versicherer einen nicht rückwirkend, sondern nur aktuell zum Monatsende frei.

Wird die Versicherungspflicht nicht auf Dauer erwartet, sondern eher vorübergehend, ist eine Anwartschaft sinnvoll, um die Rechte zu erhalten.

Besonderheit: Befreiung von der Pflichtversicherung

Wird man als Angestellter von der Versicherungspflichtgrenze eingeholt, und war vorher privat versichert, kann man sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann kann man in der PKV bleiben. In der Regel kommt man dann aber nicht mehr in die gesetzliche Kasse zurück.

Hinweis:

Die Grenze, die privat Versicherte wieder in die gesetzliche Kasse zurückzwingt (außer bei Befreiung), war für 2003 erstmals niedriger, als die Versicherungspflichtgrenze, und beträgt derzeit (2009) 48.600,- Euro brutto jährlich.

Pflichtversicherung durch Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit fällt man ebenfalls in die gesetzliche Kasse zurück. In diesem Fall hat man ebenfalls ein sofortiges Kündigungsrecht.

War man zu diesem Zeitpunkt jedoch schon mindestens 5 Jahre privat versichert, hat man auch das Recht, in der PKV zu bleiben. Das Arbeitsamt zahlt dann die Kosten, die sonst an die GKV zu zahlen gewesen wären. Nutzt man dies nicht, oder ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann man meist den Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit kostenlos ruhen lassen. So erhält man sich die Rechte, und prüft bei Arbeitsbeginn, wie man weiter verfährt.

Keine Rückkehr in die GKV ab 55. Lebensjahr

Trotz Pflichtversicherung oder trotz Arbeitslosigkeit kommt man jedoch ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Dies ist seit 1.1.2000 so geregelt. Die Taktik, sich erst in höherem Alter wieder anstellen zu lassen, um in die Kasse zu kommen, funktioniert also nicht mehr.

Kündigung seitens der privaten Krankenversicherung

Eine Kündigung durch die private Krankenversicherung ist aus Sicht der Pflicht zur Krankenversicherung praktisch nicht mehr möglich. Vor dem 1.1.2009 konnte das bei Beitragsverzug geschehen. Jetzt dagegen ist es nur noch möglich, den Vertrag ruhend zu stellen. Wobei der Gesetzgeber den Versicherer dazu verpflichtet hat, dennoch für akute Erkrankungen, Schmerzzustände, bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu leisten, also ohne Beiträge. Eine verbleibende Kündigungsmöglichkeit ist noch, wenn wichtige Obliegenheiten, die in den Versicherungsbedingungen stehen, gravierend verletzt werden.

Das Krankentagegeld und das Krankenhaus-Tagegeld ist kündbar, wenn anderweitig andere Tagegelder abgeschlossen wurden, und der Versicherer dazu nicht eingewilligt hat.

Das Krankentagegeld kann in den ersten 3 Jahren gekündigt werden, wenn es alleine (ohne Krankheitskostenversicherung) besteht. Die separate Absicherung im Rahmen einer Vollversicherung ist also nicht empfehlenswert.

Wegzug ins Ausland: Wenn der Kunde ins Ausland außerhalb der EU wegzieht, ist der Krankenversicherer berechtigt, den Vertrag zu beenden. Er kann aber auch einen Vorschlag zur Fortführung anbieten, wenn das seine Richtlinien zulassen (z.B. dann mit Auslandzuschlag).

Rücktritt

Der Versicherer hat nur in den ersten 3 Jahren das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn gesundheitserhebliche Angaben bei Antragstellung oder bis zum Zeitpunkt der Annahme durch den Versicherer unterblieben sind. Das nennt man Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Bei arglistiger Täuschung ist das auch später noch möglich. Es handelt sich nicht in dem Sinne um eine Kündigung. Der Rücktritt ist also trotz der Pflicht zur Krankenversicherung möglich. In der Mehrheit der Fälle macht der private Krankenversicherer jedoch ein Angebot, unter welchen Auflagen (Zuschlag, evt. Leistungseinschränkung) der Vertrag fortgeführt werden kann. Nimmt der Kunde das an, wird der Vertrag fortgeführt. Ansonsten muss man sich kurzfristig einen neuen Versicherer suchen. Kann man unter normalen Bedingungen nicht aufgenommen werden, kann man es immer noch über den Basistarif bewirken, und dadurch die Pflicht zur Krankenversicherung weiterhin erfüllen.

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Weitere Interessante Themen haben wir für Sie vorbeitet : Beitragsrückerstattung (kurz BRE): Wenn man leistungsfrei bleibt, d.h. keine Rechnungen oder Rezepte eingereicht hat, erhält man einen gewissen Teil der Beiträge zurück. Dazu muß man mindestens 1 Kalenderjahr leistungsfrei sein. Selten bekommt man am Anfang auch für ein Rumpfjahr eine BRE. Auch wenn Kosten entstanden sind, kann man leistungsfrei bleiben, indem man die Rechnungen nicht vorlegt. Das ist mitunter vorteilhaft, wenn die mögliche Erstattung (abzüglich einer evt. Selbstbeteiligung) niedriger liegt, als die BRE. Die BRE bezieht sich auch auf den Arbeitgeber-Anteil des jeweiligen Tarifs. Oft steigt die BRE durch mehrere "schadenfreie" Jahre hintereinander an. Gewöhnlich macht jede eingereichte Rechnung die BRE für das jeweilige Jahr hinfällig (außer die Selbstbeteiligung war noch nicht erfüllt). Meistens müssen alle Tarif-Bereiche leistungsfrei sein. Reicht man eine Zahnrechnung ein, ist auch die BRE für den ambulanten Tarif weg.