Neue Pflichtversicherungsgrenze privat Krankenversicherer Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! private Krankenkasse
Versicherung Neue Bemessungrenze Grenzen Krankenversicherungen. Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragsbemessungrenze + Pflichtversicherungsgrenze und zum Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV" für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Es war nötig, für Arbeitnehmer eine Grenze festzusetzen, ab der Sie in die PKV können. Personen mit gemäßigtem Einkommen gelten aus Sicht des Gesetzgebers als besonders „schutzbedürftig“, und diese gehören dann automatisch der gesetzlichen Krankenversicherungen an. Sie sind also versicherungspflichtig. Zusätzlich sind auch Landwirte dazu verpflichtet, in der gesetzlichen Kasse zu sein. Andere gängige Bezeichnungen sind Jahresarbeitsentgeltsgrenze (kurz JAE), oder kurz Pflichtgrenze. Diese Grenze gibt es „schon immer“, weil es schon immer die Sicht des Gesetzgebers war, dass der Hauptteil der Bevölkerung in einer gesetzlichen Kasse sein soll. Insofern war das Tätigkeitsfeld der PKV (für die Vollversicherung) schon immer begrenzt. Die Pflichtgrenze ist grundsätzlich eine Jahresgrenze, die zur Orientierung oft auch auf monatlicher Basis genannt wird. Die Pflichtgrenze ist stark dynamisch. So war die Pflichtgrenze 1969 bei gerade mal 900,- DM monatlich, also 10.800,- DM . Sie wurde in der Folge dem Einkommen angepasst. Dennoch bleibt festzustellen, dass zwischen 900,- DM in 1969 und 4.125,- Euro jährlich ein sehr großer Unterschied ist. Tendenziell ist der Kreis der Angestellten, der in die PKV kann, stärker beschnitten worden. Gerechnet wird für die Pflichtgrenze das Bruttoeinkommen.
Bis ins Jahr 2002 war die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung auch identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze, weshalb man mitunter auch dieses Wort verwendete, um zu sagen, dass ein Arbeitnehmer in die PKV wechsel kann. Ab 2003 wurde die Beitragsbemessungsgrenze getrennt von der Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze besagt, bis zu welcher Höhe des Einkommens der Beitragssatz für die GKV anzuwenden ist. Seit 2003 ist diese Grenze niedriger als die Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze wird auch auf die Pflegepflichtversicherung angewendet.
Nach dem Fall der alten „DDR“ gab es für die neuen Bundesländer bis 1990 noch eine geringere Pflichtgrenze, als für die alten Bundesländer, um die andere Einkommenssituation zu berücksichtigen. Dann wurde die Pflichtgrenze eine einheitliche Größe.
Wer jedoch erstmals in die Private Krankenversicherung wechseln will, für den ist die höhere normale Versicherungspflichtgrenze zutreffend. Derzeit (2011) liegt Sie bei 49.500,- Euro Brutto im Jahr. Per Gesetz ist sie eine Jahresgrenze, keine Monatsgrenze. Zu Vergleichszwecken und für Sonderfälle, wie einen Arbeitgeberwechsel (der einen erstmals in die PKV gehen lässt) wird auch die umgerechnete monatliche Größe genannt. Für die Berechnung, was zum Überschreiten den Pflichtgrenze zählt, sind nur die regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigen. Das ist das normale zustehende Bruttoeinkommen, aber auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, bei Ärzten auch die vertraglich geschuldeten Zusatzdienste, Überstundenpauschalen, und vermögenswirksamen Leistungen. Nicht anzurechnen sind also unregelmäßige Vergütungen, wie das z.B. bei Überstunden, Nachtzulage, Wochenendzulagen, irgendwelche Zahlungen, die vom Erfolg des Unternehmens oder des Angestellten abhängen, und Arbeitnehmersparzulage. Nebeneinkommen können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, ob regelmäßig oder auch nicht.
Bis zum Frühjahr 2007 hat es genügt, wenn der Angestellte mindestens für 1 volles Kalenderjahr über der Pflichtgrenze lag; da war bereits die PKV wählbar. Bei bestimmten Sonderfällen, wie Berufsbeginn als Angestellter, reichte sogar der neue Bezug, hochgerechnet auf 1 Jahr. Im Frühjahr 2007 wurde jedoch ein neues Gesetz wirksam, wonach man sogar 3 ganze Kalenderjahre hintereinander über der Pflichtgrenze liegen musste, ehe der Wechsel in die PKV möglich war. Dazu gab es fast keine Ausnahmen.
Dieses Gesetz wurde aufgehoben per 21.12.2010. Von da an gilt wieder die alte Regelung. Also entweder 1 Kalenderjahr über der Pflichtgrenze, oder bei Berufsbeginn, bei Wechsel von der Selbständigkeit in die Anstellung, bei Arbeitgeberwechsel. Diese Sonderfälle werden so gehandhabt, dass das neue Gehalt herangezogen wird, fiktiv auf ein Kalenderjahr hochgerechnet, ggf. inklusive zustehendem Weihnachts- und Urlaubsgeld. Bei der entsprechenden Veränderung innerhalb des Kalenderjahres wird also nicht das wirkliche Einkommen im Kalenderjahr berücksichtigt. Das kann durchaus noch unter der Pflichtgrenze liegen, solange das neue Gehalt ausreicht, wenn man es auf 1 Jahr hochrechnet. Zusätzliche Bedingung ist freilich immer, dass auch die neue Pflichtgrenze für das Folgejahr voraussichtlich überschritten wird. Käme da also ein größerer Sprung für die Pflichtgrenze, so dass diese dann über dem Gehalt des Angestellten liegt, kann der Angestellte nicht wechseln.
Die Versicherungspflichtgrenze wird seit 1969 jährlich anhand der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung erhöht. Es waren in der Tat bisher bis 2010 immer Erhöhungen. In 2011 gab es erstmals eine kleine Senkung. Ob das wirklich gerecht ist, oder ob man lediglich versucht hat, durch gesetzgeberische Maßnahmen immer mehr Menschen in der GKV zu binden, ist eine gute Frage. So war 1970 die Pflichtgrenze nur 14.400,- DM jährlich. 1980 waren es schon 37.800,- DM, 1990 dann 56.700,- DM, 2000 dann 77.400,- DM, und 2010 waren es 49.950,- Euro. Das wären 97.693,71 DM, um mit den alten Beträgen vergleichen zu können. Hat sich das durchschnittliche Einkommen der Angestellten in 40 Jahren wirklich fast versiebenfacht? Mal sehen, was das Zukunft hierzu bringen wird.
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