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    Menschen ohne Krankenversicherung

ohne private Krankenversicherung

Unversicherten drohen seit dem 01.02.2009 hohe Strafgelder

Unversicherten drohen seit dem 01.02.2009 hohe Strafgelder in der privaten Krankenversicherung, und in der gesetzlichen Kasse schon seit Längerem.

Pflicht zur Krankenversicherung ab 1.1.2009 - Strafen, wenn man unversichert ist. Für alle, die keine Krankenversicherung haben, äußerst wichtig zu beachten:

In der PKV werden erhebliche Strafgebühren erhoben, wenn man der Pflicht zur Krankenversicherung ab 1.1.2009 nicht nachkommt.

Regelung in der privaten Krankenversicherung (PKV): Für jedem Monat, in dem man unversichert ist, muß man 1 Monatsbeitrag "Strafe" an die private Krankenversicherung zahlen. Der Januar 2009 zählt noch nicht mit ("freundlicherweise"), aber ab Februar 2009 gilt es dann. Das geht für bis zu 5 Monate so (dann sind es also 5 Monatsbeiträge), danach gilt 1/6-tel des Monatsbeitrags für jeden weiteren Monat. (siehe auch ohne private Krankenversicherung)

Für die Pflegepflichtversicherung und die gesetzlichen 10 % Altersrückstellung werden keine Strafbeiträge erhoben. Somit ist die Strafgebühr auch für die ersten 5 zu zahlenden Monate sogar günstiger, als der tatsächliche Beitrag.

Wird jemand evt. erst Jahre später in der PKV aufgenommen, und die unversicherte Zeit ist nicht ermittelbar, bzw. sehr lang, dann werden 5 Jahre unversicherte Zeit zugrunde gelegt. Damit wären dann also maximal 14 Monatsbeiträge zu bezahlen.

Regelung bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Für Personen, die nach dem 1.4.2007 unversichert sind, werden von den Kassen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der fehlenden Versicherung die normalerweise fällig gewordenen Beiträge nacherhoben. Zusätzliche Strafgebühren und Säumniszuschläge sind möglich. Die Regelung in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist vergleichsweise freundlicher, weil es nur auf den 1.2.09 zurückgeht.

ohne private Krankenversicherung

Man kann Interessenten also nur empfehlen, so früh wie möglich eine Krankenver- sicherung zu besorgen. In der privaten Krankenversicherung kann man dies ja, wenn gewünscht, sehr günstig halten, mit geringen Leistungen. Man könnte aufgrund der Nachzahlung auch für kurze Zeit einen extrem günstigen Tarif nehmen, und in der Folge umstellen. Dann zahlt man nur auf der Basis des besonders niedrigen Beitrags seine "Strafgebühr". Solche Möglichkeiten hat die GKV nicht. (Unterthema : ohne private Krankenversicherung)

Chance, die Strafgebühr zu vermeiden:

Unter bestimmten Voraussetzungen erheben sehr wenige PKV´s keine Strafgebühren. Es geht dabei vor allem darum, daß die letzte gehabte Krankenversicherung eine gesetzliche Kasse gewesen sein muß (nachweislich). Ansonsten müssen die Daten aus dem persönlichen Umfeld passen (Beruf, Einkommen, wirtschaftliche Situation). Wir kennen die möglichen Versicherer!

Artikel zum Thema ohne private Krankenversicherung - Die letzte Überarbeitung unseres Artikels erfolgte am 02.04.2009

   A N F O R D E R U N G    K O S T E N L O S E S   A N G E B O T


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Krankengeld ab dem

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Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung " für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Die Strafgebühr steht im § 8 Absatz 3 der AVB (allgemeinen Versicherungsbedingungen) in den Musterbedingungen. Sie ist insofern für alle privaten Versicherer gleichermaßen gültig. Sie ist dort als Beitragszuschlag bezeichnet worden. Zur Klarheit hat sich in der Praxis die Bezeichnung Strafgebühr oder Strafbeitrag etabliert, um klarzustellen, dass es eine einmalige Gebühr ist, die als Strafe dafür erhoben wird, dass man die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt hat. Der 1. unversicherte Beitrag bleibt als Toleranz ohne Gebühr. Von da an bis zum 5.Monat wird dann die Strafgebühr erhoben von jeweils einem vollen Monatsbeitrag. Ab dem 6.Monat wird dann nur noch 1/6 des Monatsbeitrags erhoben. Ist man seit dem 1.1.2009 unversichert, und unterlag der Pflicht zur Krankenversicherung, und hat die PKV erst ab 1.12.2011, summiert es sich auf immerhin 9 volle Monatsbeiträge. Wenn der 1. Monat nicht der Januar 2009 ist, weil die Pflicht zur Krankenversicherung erst später entstand (Person aus dem Ausland), sind sich die Versicherer nicht immer einig, ob sie diesen ersten Monat als Toleranz akzeptieren. Gewöhnlich wird hier nur auf den Januar 2009 abgehoben. Es kann sich lohnen, darüber mit dem Versicherer zu sprechen. Für den Strafbeitrag wird der normale Beitrag herangezogen, den sich der Kunde neu wählt. Um den Strafbeitrag zu senken, kann er natürlich den Versicherungsschutz niedrig halten, und z.B. auch eine hohe Selbstbeteiligung wählen. Das senkt die Berechnungsgrundlage deutlich. Ein spezieller Schachzug kann sein, nach wenigen Monaten den Versicherungsschutz beim gleichen Versicherer hochzustufen. Auf die früher bezahlte Strafgebühr hat das dann keinen Einfluss mehr. Es ist ja durchaus statthaft, seine Meinung über den gewünschten Versicherungsschutz zu ändern. Die Strafgebühr wird immer auf einmal erhoben, wenn der Antrag vom Versicherer akzeptiert wird. Eine Ratenzahlung wäre zwar gemäß der AVB möglich, jedoch wird das nicht gemacht. Der Versicherer sagt sich, dass dann, wenn es schon gleich Probleme mit der Strafgebühr gibt, man lieber auf den Kunden verzichtet, da er ein potentieller Nichtzahler sein könnte. Der Versicherer gibt die abschließende Annahmebestätigung in der Regel erst, wenn die Strafgebühr überwiesen ist. In der Folge wird dann auch der Versicherungsschein (Police) erstellt. Bei zuletzt fehlender Krankenversicherung sind in der Regel Atteste zum Erlass der Wartezeiten notwendig. Ist die Lücke zu einer zuletzt gehabten Krankenversicherung nicht allzu groß, z.B. bis 3 Monate oder bis 6 Monate (je nach Versicherer), hat man gegebenenfalls auch die Wahl, ob man das ärztliche und zahnärztliche Attest erbringt, oder ob man die Wartezeiten akzeptiert. Die Wartezeiten bedeuten, dass im entsprechenden Zeitrahmen noch kein Leistungsanspruch besteht, mit Ausnahme von Unfall. Es gibt die allgemeinen Wartezeiten, die 3 Monate beträgt. Sie gilt für den ambulanten Bereich, und den Krankenhausbereich. Und dann die besonderen Wartezeiten, sie gelten für den gesamten Zahnbereich (also Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie), und zusätzlich für Psychotherapie und Entbindung. Auch wenn mann die Atteste nicht immer zwingend machen muss, ist es doch empfehlenswert, dies zu tun. Dann hat man die Wartezeiten vom Hals, was auch immer geschieht. Die Atteste sind bei Antragstellung vorzulegen, oder kurzfristig und zeitnahe zur Antragstellung. Der Versicherer entscheidet über den Antrag immer nur zusammen mit den Attesten, wenn welche vorgesehen sind. Interessante Links zum Thema , Menschen ohne private Krankenversicherung und Versicherungspflicht PKV finden Sie hier.

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