Private Krankenkassen Berechnung Pflichtversicherungsgrenze Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! private Krankenkasse
Krankenkassen Berechnung Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherungen Beitragsbemessungsgrenzen 2010. Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragsbemessungrenze + Pflichtversicherungsgrenze und zum Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV" für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Es war nötig, für Arbeitnehmer eine Grenze festzusetzen, ab der Sie in die PKV können. Personen mit gemäßigtem Einkommen gelten aus Sicht des Gesetzgebers als besonders „schutzbedürftig“, und diese gehören dann automatisch der gesetzlichen Krankenversicherungen an. Sie sind also versicherungspflichtig. Zusätzlich sind auch Landwirte dazu verpflichtet, in der gesetzlichen Kasse zu sein. Andere gängige Bezeichnungen sind Jahresarbeitsentgeltsgrenze (kurz JAE), oder kurz Pflichtgrenze. Diese Grenze gibt es „schon immer“, weil es schon immer die Sicht des Gesetzgebers war, dass der Hauptteil der Bevölkerung in einer gesetzlichen Kasse sein soll. Insofern war das Tätigkeitsfeld der PKV (für die Vollversicherung) schon immer begrenzt. Die Pflichtgrenze ist grundsätzlich eine Jahresgrenze, die zur Orientierung oft auch auf monatlicher Basis genannt wird. Die Pflichtgrenze ist stark dynamisch. So war die Pflichtgrenze 1969 bei gerade mal 900,- DM monatlich, also 10.800,- DM . Sie wurde in der Folge dem Einkommen angepasst. Dennoch bleibt festzustellen, dass zwischen 900,- DM in 1969 und 4.125,- Euro jährlich ein sehr großer Unterschied ist. Tendenziell ist der Kreis der Angestellten, der in die PKV kann, stärker beschnitten worden. Gerechnet wird für die Pflichtgrenze das Bruttoeinkommen.
Die Versicherungsgrenze ist aber nicht nur entscheidend darüber, ob man aus der GKV raus und in die PKV rein kann. Wenn ein Arbeitnehmer weniger verdient (Reduzierung der Arbeitszeit, Arbeitgeberwechsel, Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze über das Einkommen hinaus), und er fällt dadurch unter die Pflichtgrenze, dann muss er in der Regel auch in die gesetzliche Kasse zurück. Nur bei Arbeitszeitverkürzung von mindestens 50 % gibt es davon auch eine Befreiungsmöglichkeit. Ebenso, wenn man nicht weniger verdient als zuvor, jedoch zum Jahresanfang von der Pflichtgrenze überholt wurde. Nimmt man die Befreiung in Anspruch, kann man in der PKV bleiben, muss dies dann in der Folge aber gewöhnlich weiterhin tun. Auch wenn einem die GKV dann doch lieber wäre. Für das Fallen unter die Pflichtgrenze ist relevant, dass für die Personen, die bereits vor dem 1.1.2003 in der PKV waren, die Pflichtgrenze seitdem stets niedriger ist, als die Pflichtgrenze für das Freiwerden von der gesetzlichen Kasse. Diese Grenze ist derzeit(2011) 44.500,- Euro jährlich, und damit identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze (aber eben nur für diesen Personenkreis).
Wer jedoch erstmals in die Private Krankenversicherung wechseln will, für den ist die höhere normale Versicherungspflichtgrenze zutreffend. Derzeit (2011) liegt Sie bei 49.500,- Euro Brutto im Jahr. Per Gesetz ist sie eine Jahresgrenze, keine Monatsgrenze. Zu Vergleichszwecken und für Sonderfälle, wie einen Arbeitgeberwechsel (der einen erstmals in die PKV gehen lässt) wird auch die umgerechnete monatliche Größe genannt. Für die Berechnung, was zum Überschreiten den Pflichtgrenze zählt, sind nur die regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigen. Das ist das normale zustehende Bruttoeinkommen, aber auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, bei Ärzten auch die vertraglich geschuldeten Zusatzdienste, Überstundenpauschalen, und vermögenswirksamen Leistungen. Nicht anzurechnen sind also unregelmäßige Vergütungen, wie das z.B. bei Überstunden, Nachtzulage, Wochenendzulagen, irgendwelche Zahlungen, die vom Erfolg des Unternehmens oder des Angestellten abhängen, und Arbeitnehmersparzulage. Nebeneinkommen können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, ob regelmäßig oder auch nicht.
Bis zum Frühjahr 2007 hat es genügt, wenn der Angestellte mindestens für 1 volles Kalenderjahr über der Pflichtgrenze lag; da war bereits die PKV wählbar. Bei bestimmten Sonderfällen, wie Berufsbeginn als Angestellter, reichte sogar der neue Bezug, hochgerechnet auf 1 Jahr. Im Frühjahr 2007 wurde jedoch ein neues Gesetz wirksam, wonach man sogar 3 ganze Kalenderjahre hintereinander über der Pflichtgrenze liegen musste, ehe der Wechsel in die PKV möglich war. Dazu gab es fast keine Ausnahmen.
Übrigens hatte die PKV-Branche eigentlich schon früher mit der Änderung der sogenannten 3-Jahres-Regel gerechnet. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP im September 2009 war das so schon gestanden. Erst Ende 2010 wurde das dann wahrgemacht. Erstaunlicherweise sprach dann die Opposition und der Kreis der gesetzlichen Kassen von einer „Bevorzugung“ der PKV. Tatsächlich wurde jedoch nur die ursprüngliche Regelung von Anfang 2007 wieder eingesetzt. Für knapp 3 Jahre hatte die gesamte PKV-Branche durch die 3-Jahres-Regel erhebliche Einbrüche gehabt, was als Ungerechtigkeit verstanden wurde. Ungerecht war es auch aus Sicht des Angestellten: Ist doch der Beitrag für ein um 3 Jahre höheres Eintrittsalter dauerhaft um mindestens 30,- Euro monatlich höher. Außerdem könnte ein in dieser Zeitspanne geänderter Gesundheitszustand zu erheblichen Nachteilen führen (Risikozuschläge, im schlechtesten Fall bis hin zur Ablehnung. Ganz zu schweigen von dem Fall eines Selbständigen, der in der PKV ist, und als Angestellter auch dann, wenn er mit dem Gehalt von Anfang an über der Pflichtgrenze lag, erst mal 3 Jahre in die GKV zurück musste. Entweder verlor er dadurch seine Ansprüche an die PKV, weil der kündigte, oder er musste für 3 Jahre erhebliche Zusatzkosten in Form einer Anwartschaft hinnehmen, um den PKV-Vertrag beizubehalten.
Eine weitere Bedeutung der Versicherungspflichtgrenze ist, dass hierdurch auch definiert wird, bis zu welchem Zeitpunkt Kinder kostenlos in der GKV mitversichert sein können. Das hat hauptsächlich dann Bedeutung, wenn einer der Eltern selbständig ist. Oder auch, wenn ein Elternteil beihilfeberechtigt ist. Ist z.B. der Mann selbständig, oder Beamter, und sein Einkommen liegt noch unter der Pflichtgrenze, dürfen die Kinder noch kostenlos über die Frau in der GKV mitversichert sein. Das geht sogar bei Hausfrauen. Sobald der Mann aber über die Pflichtgrenze kommt (oft wird das auch erst im Nachhinein festgestellt), haben die Kinder eigene Beiträge zu zahlen, entweder in der Kasse (um die 140,- Euro), oder in der PKV (mit Beihilfe ist das sehr günstig). Diese gesetzliche Regelung kommt z.B. einem Existenzgründer gut zupass. Anfangs keine zusätzliche Belastung; erst dann, wenn er es sich dann auch leisten kann. Interessante Links zum Thema privat Krankenversicherung
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