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Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
" für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Aus Sicht der privaten Krankenversicherung gilt seit dem 1.1.2009 gesetzlich verordnet die Pflicht, eine Krankenversicherung zu haben. Gemeint ist damit der Personenkreis, der in die PKV einzuordnen ist. Also Selbständige, Beamte, und Angestellte, die über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen. Beamte haben zwar eine teilweise Erstattung Ihrer Krankheitskosten über die Beihilfestelle (meist 50 %), müssen aber den verbleibenden Teil privat absichern. Insofern gilt auch für Sie die Pflicht zur Krankenversicherung, eben anteilig. Unversicherte bei Angestellten sind eher selten. Kann vielleicht vorkommen bei Rückkehrern aus dem Ausland, die sich nicht schnell genug um die Krankenversicherung bemühen.
Selbständige kümmern sich bei Beginn der Tätigkeit schon öfter mal nicht um eine Krankenversicherung. Oder sie verlieren sie, weil die Geschäfte nicht gut genug gehen, und dann die gesetzliche oder private Krankenversicherung wegen Nichtzahlung gekündigt hat. In der Zeit vor 2009 konnte das ja vorkommen, seitdem eigentlich nicht mehr. Die Pflicht zur Krankenversicherung trifft nämlich nicht nur die Kunden, sondern auch die Träger der Krankenversicherung selbst, wie die GKV und die privaten Krankenversicherer. Eine Kündigung wegen Nichtzahlung ist nicht mehr zulässig. Der Vertrag darf nur ruhend gestellt werden.
In der PKV werden dann Gebühren fällig, wenn die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt ist. Entweder ab 1.1.2009, oder dann, wann eben die Pflicht zur Krankenversicherung entstanden ist. Sie entsteht, sobald man einen deutschen Wohnsitz offiziell angemeldet hat. Das betrifft insofern deutsche Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, und dann als Selbständige tätig werden, oder als Angestellte über der Pflichtgrenze. Und ebenso Nicht-Deutsche (Ausländer), die nach Deutschland kommen, um hier berufstätig zu sein. Wer vielleicht nur zu Besuch nach Deutschland kam, und sich später entscheidet, in Deutschland zu bleiben, und dann auch seinen Wohnsitz hier anmeldet, unterliegt dann ebenfalls ab Anmeldung des Wohnsitzes der Pflicht zur Krankenversicherung. Bei Angestellten wird das gewöhnlich die gesetzliche Kasse sein. Hat man sich nicht gleich dort angemeldet, Muss man nachzahlen. Und Muss darauf hoffen, dass der Arbeitgeber dann auch rückwirkend seinen Anteil zahlt. Selbständige, die neu nach Deutschland kamen, oder aus dem Ausland zurückkehren, können nicht in die GKV, sondern nur in die PKV.
Im Strafbeitrag nicht berücksichtigt wird die private Pflegepflichtversicherung. Auch für die zusätzlichen 10 % Altersrückstellung, die seit 2000 Gesetz ist, braucht keine Strafgebühr gezahlt zu werden. Beides zusammen kann den zu berücksichtigenden Strafbeitrag um ca. 50,- Euro und mehr senken, im Vergleich zum normalen Monatsbeitrag. Wenn man bedenkt, dass bei normaler Beitragszahlung auch dies zu zahlen gewesen wäre, ist das recht positiv. Der Strafbeitrag ist ja nicht wirklich zusätzlich zum Beitrag, den man eigentlich hätte zahlen müssen, sondern tritt an dessen Stelle. Das muss man auch verstehen: Da die Strafgebühr kein Beitrag ist, zählen die durch Strafgebühr „gedeckten“ Monate nicht als Beiträge hinsichtlich der Beitragsrückerstattung, und diese Zeit wird auch nicht zum Erlass von Wartezeiten herangezogen. Unversicherte müssen zur Aufnahme, aber auch zum Erlass der sonst möglichen Wartezeiten ein aktuelles ärztliches Attest beibringen, und meist auch ein zahnärztliches Attest. Dazu ist der Vordruckbogen des gewählten Versicherers zu verwenden, und die Kosten dafür trägt stets der Kunde. Es ist ja seine Verantwortung, dass er die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt hat; denn bei lückenlosem Übergang aus der Vorversicherung wären die Wartezeiten schon aufgrund dessen entfallen.
Bei zuletzt fehlender Krankenversicherung sind in der Regel Atteste zum Erlass der Wartezeiten notwendig. Ist die Lücke zu einer zuletzt gehabten Krankenversicherung nicht allzu groß, z.B. bis 3 Monate oder bis 6 Monate (je nach Versicherer), hat man gegebenenfalls auch die Wahl, ob man das ärztliche und zahnärztliche Attest erbringt, oder ob man die Wartezeiten akzeptiert. Die Wartezeiten bedeuten, dass im entsprechenden Zeitrahmen noch kein Leistungsanspruch besteht, mit Ausnahme von Unfall. Es gibt die allgemeinen Wartezeiten, die 3 Monate beträgt. Sie gilt für den ambulanten Bereich, und den Krankenhausbereich. Und dann die besonderen Wartezeiten, sie gelten für den gesamten Zahnbereich (also Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie), und zusätzlich für Psychotherapie und Entbindung. Auch wenn mann die Atteste nicht immer zwingend machen muss, ist es doch empfehlenswert, dies zu tun. Dann hat man die Wartezeiten vom Hals, was auch immer geschieht. Die Atteste sind bei Antragstellung vorzulegen, oder kurzfristig und zeitnahe zur Antragstellung. Der Versicherer entscheidet über den Antrag immer nur zusammen mit den Attesten, wenn welche vorgesehen sind. Interessante Links zum Thema , Krankenversicherung Versicherungspflicht und privat versichert Strafgebuehr finden Sie hier.
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