Im § 8 der AVB, MB/KK 2009 (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Musterbedingungen des PKV-Verbands für Krankheitskosten vom Stand 2009) wird die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Beitragszahlung behandelt. Hierbei kommt auch die Pflicht für eine Krankenversicherung zur Sprache. Diese hat besondere Bedeutung, auch im Zusammenhang mit dem Beitragsverzug.
Wer die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt, für den gilt die folgende Regelung: Der 1.Monat, ab dem die Pflicht zur Krankenversicherung zu erfüllen wäre, bleibt als Toleranz ohne Berücksichtigung. Grundlegend besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für die PKV ab 1.1.2009. Wer also von da an oder früher eine PKV hatte, obwohl er den Wohnsitz in Deutschland hatte, ist der Monat 1/09 noch frei. Wenn jemand aus dem Ausland dazu zog, bzw. zurückkehrte, für den zählt der 1. Monat in Deutschland. Jeder weitere Monat zwischen dem 2. und 5. Monat kostet 1 Monatsbeitrag (des vom Kunden gewählten Tarifs), ab dem 6.Monat kommt noch je 1/6 eines Beitrags dazu. Also zählt z.B. ein halbes Jahr dann wie 1 Monatsbeitrag. Sollte die nicht versicherte Zeit (ab der Pflicht zur Krankenversicherung) nicht ermittelbar sein, werden 5 unversicherte Jahre zugrunde gelegt (das kann dann frühestens ab 1.1.2014 der Fall sein). Der Betrag für die unversicherte Zeit wird hier als einmaliger „Beitragszuschlag“ bezeichnet. In der Branche sagt man dazu etwas deutlicher „Strafgebühr“. Denn dies zählt in keiner Weise als Beitrag für diese Zeit, sondern ist eben mehr eine Strafe. Die Strafgebühr ist üblicherweise in 1 Betrag fällig, wenn der Antrag vom Versicherer angenommen wurde. Die Ratenzahlung mit Stundung ist nach den AVB zwar möglich, dies wird aber in der Praxis nicht akzeptiert.
Nichtzahlung des Erstbeitrags:
Der Erstbeitrag hat insofern eine besondere Bedeutung, weil der Vertrag dadurch eingelöst wird. Der Erstbeitrag ist bis 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen, außer es wird anders vereinbart. Bei einem späteren Beginn ist meistens die Zahlung bis zum Versicherungsbeginn vorgesehen. Wird entsprechend diesen Regelungen nicht gezahlt, tritt der Versicherungsschutz bzw. der Vertrag nicht in Kraft. Gemäß § 37 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherer dann vom Vertrag zurücktreten, und er ist von der Pflicht zur Leistung frei. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (dies nicht sein Verschulden ist). Auf die Rechtsfolgen von Nichtzahlung des Erstbeitrags Muss der Versicherer schriftlich hinweisen, was auch durch Deutlichmachung dessen im Versicherungsschein geschehen kann.
Nichtzahlung der Folgebeiträge:
Kommt der Versicherungsnehmer (kurz VN) eines PKV-Vertrags für eine Vollversicherung für 2 Monate in Verzug, hat der Versicherer ihn zu mahnen, und auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Der VN hat ab Zugang dann noch 2 Wochen Zeit. Ist er nach dieser Zeit immer noch mit mehr als 1 Beitrag im Rückstand (eine Teilzahlung reicht insoweit nicht), stellt der Versicherer schriftlich das Ruhen der Versicherungsleistung fest, und teilt dies dem VN mit. Nach 3 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim VN tritt das Ruhen ein. Im Wesentlichen ist der Versicherer dann von der Pflicht zur Leistung frei. Per Gesetz muss der Versicherer jedoch selbst in der Zeit des Ruhens leisten für Aufwendungen, die für die Behandlung akuter Erkrankungen, Schmerzzuständen sowie Behandlung bei Mutterschaft und Schwangerschaft nötig sind. Die so definierte Leistung ist begrenzt auf „nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen“.
Anmerkungen:
Die Pflicht zur Krankenversicherung wird hier auch für das Versicherungsunternehmen zur Pflicht. Sie kann nicht einfach den Vertrag wegen Nichtzahlung beenden, wie das bis zum 31.12.2008 möglich war. Dass der Versicherer selbst dann unter Umständen noch leisten muss, ist ein wirklicher Härtefall. Die Versicherer werden selbst hartnäckig nicht zahlende Mitglieder nicht mehr los. Tarife, die nicht zwingend nötig sind zur Erfüllung der Pflicht zur Krankenversicherung, kann der Versicherer jedoch kündigen. Nötig sind ein ambulanter Tarif, ein Krankenhaus-Tarif, und durch andere gesetzliche Regelungen auch die Pflegepflichtversicherung und die 10 % gesetzliche Altersrückstellung. Kündbar sind somit z.B. der Zahntarif, das Tagegeld, Krankenhaus-Tagegeld, ein Zusatztarif für die Wahlleistungen im Krankenhaus, eine Pflegezusatzversicherung, Kurtarif, Tarif zur Senkung des Beitrags im Alter, die Reisekrankenversicherung, oder sonstige zusätzliche Tarife (z.B. für Heilpraktikerleistung o.ä.). Wenn der VN dies nicht verhindern kann, kann dies bedeuten, dass er die entsprechenden Mehrleistungen auch in Zukunft nicht mehr erhalten kann, wenn er Z.B. zu krank ist, und außerdem sind die Altersrückstellungen dieser Tarife unwiederbringlich verloren. Das sollte vermieden werden.
Dieses Recht zur Teilkündigung durch den Versicherer ist im § 38 des VVG enthalten. Sie wird nach Fristablauf ohne eine weitere Frist gültig. Die Kündigung wird hinfällig, wenn der VN innerhalb von 1 Monat nach der Kündigung vollständig bezahlt hat. Die Leistungspflicht für diese Tarife gilt dann jedoch nicht rückwirkend, sondern sie tritt wieder neu und aktuell ein.
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beitragsteile gezahlt worden sind (einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten). Oder das Ruhen endet, wenn der VN oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des 2. oder 12. Buch des Sozialgesetzbuches wird. Der zuständige Träger der Regelung hat dies zu bestätigen.
Längere Nichtzahlung, sprich längeres Ruhen:
Wenn die Rückstände einschließlich allen Gebühren 1 Jahr nach Beginn des Ruhens immer noch nicht vollständig bezahlt sind, führt der Versicherer den Vertrag in des Basistarif über, ebenfalls im Status des Ruhens.
Das bessert zwar nichts, es kann sogar die Rückstände des VN künftig noch stärker erhöhen. Jedoch kann der Versicherer im Rahmen eines übergeordneten Abkommens innerhalb der PKV Ausgleichszahlungen anderer Versicherer erhalten, wenn er einen übermäßig großen Anteil an Personen hat, die im Basistarif versichert sind.