Lexikon private Krankenversicherung

Lexikon zu Begriffen der privaten Krankenversicherung

Zusätzliche Belohnung in der PKV: Die Beitragsrückerstattung

Als Belohnung für das Gesundbleiben, oder auch dafür, dass mein kleine Rechnungen selbst gezahlt hat, ist in der PKV die Beitragsrückerstattung (auch kurz BRE genannt) bekannt. Hat man eine jährliche Selbstbeteiligung, und kommt nicht darüber, hat man die BRE automatisch sicher.

Höhe der BRE: Sie hängt davon ab, wieviele Jahre hintereinander man es geschafft hat, keine Leistungen einzureichen, und von der Kapitalkraft des Versicherers. So kann die BRE zwischen 0,5 und 6 Monatsbeiträgen sein. Bei manchen Tarifen wird die BRE einfach auf einen bestimmten Eurobetrag festgelegt, statt in Monatsbeiträgen definiert. So schön es ist, sich auf eine größere Höhe geschafft zu haben, der Sturz kann dann nach 1 Jahr mit Leistungen tief sein. Im betreffenden Jahr gibt es nichts, und im Folgejahr fängt man wieder mit der kleinsten Stufe an.

Die sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird aus den Überschüssen gezahlt, die der Versicherer erzielt hat. Das hängt nicht nur vom letzten Geschäftsjahr ab, sondern auch davon, was im „Topf“ aus den früheren Jahren verblieben ist. Hat ein Versicherer gut gewirtschaftet, ist es leichter, eine gute Beitragsrückerstattung zu zahlen.

Es gibt auch Versicherer, oder bestimmte Tarife, die überhaupt keine BRE vorsehen. Hauptsächlich sind das Tarife mit relativ hoher Selbstbeteiligung (über 1.000,- Euro). Kinder haben manchmal keine BRE, oder auf niedrigerem Niveau.

Voraussetzungen, um die BRE zu erhalten: Man muss in der Regel ein ganzes Kalenderjahr leistungsfrei und beim jeweiligen Versicherer auch versichert gewesen sein. Beginnt man irgendwann im Jahr die PKV, ist daher bei den meisten Versicherern die BRE für dieses Jahr verloren. Der Versicherer kann weitere Bedingungen an die Auszahlung der Beitragsrückerstattung knüpfen. Üblich ist, dass man die BRE verliert, wenn man zwar leistungsfrei war, zum Zeitpunkt der Auszahlung der BRE jedoch nicht mehr Mitglied ist. Hat man 1 oder 2 Rückläufer der Lastschrift, oder hat sonst seinen Beitrag verspätet gezahlt, bedeutet das ebenfalls meist der Verlust der BRE. Der Versicherer definiert auch häufig, dass man in allen Tarifen leistungsfrei sein muss. Das gilt in diesen Fällen auch dann, wenn es um Tarife geht, für die keine BRE vorgesehen ist. Gibt es für den Zahntarif keine BRE, muss der Zahntarif dann auch leistungsfrei sein, wenn das der Versicherer so verlangt. Manchmal schaden die Vorsorgeuntersuchungen nicht der Beitragsrückerstattung, überwiegend üblich ist aber, dass auch dann die BRE weg ist, wenn man Vorsorge-Rechnungen einreicht. Das ist also auch noch ein feineres Unterscheidungsmerkmal.

Die BRE wird jedoch einzeln pro Person gesehen. Sind Kinder im selben Vertrag versichert, macht das nur ihre eigene BRE zunichte, wenn Leistungen verlangt werden. Also nicht z.B. die des Vaters.

Für welche Tarife gibt es die BRE? Grundsätzlich kommen immer die ambulanten Tarife (für ärztliche Leistungen, Medikamente etc.) dafür in Frage. Manchmal ist der Zahntarif auch dazu berechtigt, praktisch nie der Krankenhaustarif. Bei sogenannten Kompakttarifen (ambulant, Krankenhaus und Zahn sind in 1 Tarif enthalten) gilt die BRE für das Ganze (oft entsprechend geringer angesetzt). Tagegeld, Krankenhaus-Tagegeld, die Pflegepflichtversicherung, die gesetzlichen 10 % Altersrückstellung zählen alle nicht mit. Wenn man überlegt, ob man Rechnungen einreicht, oder nicht, sollte man also wirklich nach der Höhe in Euro sehen, ob sich die BRE immer noch lohnt.

Bei Angestellten ist interessant, dass man auch aus dem Beitragsteil des Arbeitgebers die BRE erhält. Die BRE hat insofern das doppelte „Gewicht“.

Bei einigen wenigen, ganz bestimmten Tarifen gibt es auch eine „erfolgsunabhängige“ BRE. Es geht übrigens um den Erfolg des Versicherers, nicht des Kunden. Das bedeutet, wenn der Kunde leistungsfrei bleibt (und nur dann) sieht der Tarif in jedem Fall eine garantierte Beitragsrückerstattung vor. Diese ist im Prinzip dann im Beitrag einkalkuliert worden. Ein solcher Tarif kann durchaus zusätzlich noch eine erfolgsabhängige BRE haben.

Die übliche, erfolgsabhängige BRE ist nicht garantiert, und kann jederzeit reduziert werden. Dafür muss man Sie nicht im Beitrag mitbezahlen. Jegliche erhaltene BRE reduziert allerdings den steuerlich absetzbaren Beitrag der PKV.

Ambulante Tarife / Behandlung

Nicht immer ist völlig klar, was ambulante Behandlung ist, und was somit ein ambulanter Tarif eigentlich leistet. Das Wort bedeutet von der Herkunft her „umherwandern“. Gemeint ist, dass man zu einem Arzt in die Sprechstunde geht, um sich behandeln, untersuchen zu lassen, sich eine Vorsorgeuntersuchung machen zu lassen, sich etwas verordnen zu lassen, oder eine ärztliche Beratung zu erhalten.

Dies ist im Unterschied zum Zahnarzt zu sehen, wo man zwar im Prinzip auch in die Sprechstunde geht, jedoch dies wird dann ja über den Zahntarif des Versicherers geleistet.

Es ist auch im Unterschied zur stationären Behandlung gemeint. Stationär kommt von „gleich bleiben“, was örtlich gemeint ist. Also fest mit Unterbringung im Krankenhaus behandelt zu werden, auf der Station. Dies wird vom Krankenhaus-Tarif geleistet.

Es gibt im Krankenhaus aber auch eine Ambulanz, also einen Bereich, wo man auch nur zur Sprechstunde ins Krankenhaus kommt, und nicht dort aufgenommen wird. Dies zählt dann auch wieder zum ambulanten Bereich.

Nochmal vollständiger, was alles zur ambulanten Behandlung gehört: Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Masseure, Krankengymnasten, medizinische Bademeister, Psychotherapeuten, Optiker, Orthopädietechniker, Apotheker. Alles, was von Ärzten oder Heilpraktikern verordnet oder gegeben wird, gehört ebenfalls zur ambulanten Behandlung. Also Medikamente, Bandagen, Binden, Verbandsmaterial, Brillen, Kontaktlinsen, Massagen, Krankengymnastik, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Gehstützen, Rollstühle, Blindenhund (gehört bei einigen Tarifen zu den Leistungen), medizinische Bäder, Wärmebehandlung, Kältebehandlung, Strombehandlung,

Bestrahlung, technische Untersuchungen (Röntgen, Ultraschall, EKG, Sonografie, Laboruntersuchungen, MRT etc.), in Gips-gelegt-werden, anmessen der Brille, Dioptrien ermitteln, und dergleichen mehr.

Der ambulante Tarif in der PKV, der das alles leistet, bzw. leisten sollte, ist also sehr wichtig, weil es der am häufigsten verwendete Tarif ist. Daher tut man gut daran, für umfassende Leistungen zu sorgen. Also dass der Heilpraktiker drin ist, Medikamente nicht streng begrenzt sind, nicht nur 6 Anwendungen übernommen werden (Physiotherapie), Psychotherapie nicht zu begrenzt und dergleichen.

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Die Hilfsmittel in der PKV

Auf Hilfsmittel ist man angewiesen, wenn körperliche Behinderungen oder Schwächen bestehen, Größere oder Kleinere. Diese sollen ausgeglichen oder zumindest gemildert werden, sodass man damit besser leben kann. Die grundlegende Problemstellung ist, dass nur genau die Hilfsmittel übernommen werden, die der jeweilige Versicherer in den Versicherungsbedingungen vorgesehen hat. Diese Aufzählung nennt man Hilfsmittel-Katalog. Der Hilfsmittelkatalog kann deutlich unterschiedlich umfassend sein. Je umfassender, desto besser. In nur seltenen Fällen gibt es auch Versicherer bzw. Tarife, die einen sogenannten offenen Hilfsmittel-Katalog haben. Dann gehören ggf. neu entwickelte Hilfsmittel auch zu den erstattungsfähigen Leistungen, sofern die allgemeine Definition des Hilfsmittels erfüllt ist, und ein medizinischer Anlass für dessen Anschaffung besteht. Das wäre besonders gut, reduziert aber die möglichen Angebote zu drastisch, um sich danach allein zu richten.

Sehhilfen oder auch Kontaktlinsen sind sehr häufig in Verwendung. Die Erstattung in der PKV ist, je nach Tarif, sehr unterschiedlich. Zusammen mit der Brillenfassung kann das unter 100,-Euro liegen, es kann aber auch in Größenordnungen von 500,- Euro führen, zusammen mit der Brillenfassung. Im Allgemeinen ist es besser, wenn die Gläser bzw. Linsen komplett gezahlt werden, und es für die Fassung einen gewissen, nicht zu kleinen Zuschuss gibt. Auf jeden Fall dann, wenn die Gläser relativ stark sind, bzw. Bifokal- oder Gleitsichtgläser benötigt werden. Da bleibt mitunter von einer festen Pauschale nicht mehr viel für die Fassung übrig.

Ein Unterschied ist auch, in welchen Abständen die Leistung erfolgt. Das kann jährlich sein, z.B. alle 2 oder 3 Jahre, oder zusätzlich bzw. sogar ausschließlich dann, wenn die Sichtstärke sich um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. In der Regel kann man wählen zwischen Brille und Kontaktlinsen, erhält aber fast immer nur eines von beiden gleichzeitig ersetzt. Der Hintergrund ist, dass ja nur eine Sehhilfe medizinisch notwendig ist, der Rest ist „Luxus“ bzw. von den Lebensgewohnheiten abhängig. Stark abgespeckte Tarif leisten manchmal nur für die Brille, nicht für Kontaktlinsen.

Es gibt dann eine ganze Reihe sonstiger, recht üblicher, relativ günstige Hilfsmittel, die häufig komplett geleistet werden, wie z.B. orthopädische Schuheinlagen, Herrichtung von normalen Schuhen (wie z.B. erhöhter Absatz zum Ausgleich verkürzter Beine, Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kompressionsstrümpfe, Gehstützen, Kunstaugen, Geh- und Stützgeräte, Kunstglieder (diese können je nach Bedarf auch richtig teuer sein).

Aufwendigere, aber in der Regel erstattungsfähige Hilfsmittel, wo die Leistung jedoch begrenzt ist, oder Eigenanteile vorgesehen sind: Orthopädische Schuhe, Hörgerate, Sprechgeräte, Krankenfahrstühle. Die Grenzbeträge bzw. Zuzahlungen Muss man genau beachten.

Dann gibt es noch recht zahlreiche, z.T. sehr aufwendige Hilfsmittel, die nur dann geleistet werden, wenn der Hilfsmittelkatalog des Versicherers umfassender als üblich ist. Beispiele: Insulinpumpen, Schlafapnoegeräte, Blindenleitgeräte, Blindenstöcke, Blindenhund (eher selten übernommen), Spezialklingeln für Gehörlose; dann besonders aufwendige, lebenserhaltende Hilfsmittel, die meist auf Mietbasis überlassen werden, wie Heimdialysegeräte, Beatmungsgeräte, Nahrungspumpen, Sauerstoffgeräte, Überwachungsmonitore, spezielle Krankenbetten, und mehr. Eine abschließende Aufzählung ist hier nicht möglich.

Batterien für Hörgeräte, Reinigungsmittel für Brillen und Kontaktlinsen etc. sind so gut wie nie erstattungsfähig, das muss man dann schon selbst zahlen. Hier gibt es z.T. also wirklich viel zu beachten und zu unterscheiden, wenn man hierin einen guten Schutz haben will (die gesetzliche Kasse leistet für üblichere Hilfsmittel recht gut). Dennoch sollte das nun nicht gerade das einzige Auswahlkriterium sein.

Viele neuere Tarife sehen zumindest bei teureren Hilfsmitteln vor, dass man stets dem Versicherer die Möglichkeit gibt, das entsprechende Hilfsmittel günstiger (ggf. auch auf Leihbasis) zu besorgen. Andernfalls gibt es zum Teil erhebliche Kürzungen der Leistungen. Das über den Versicherer zu besorgen, macht absolut Sinn, denn im Rahmen von Direktvereinbarungen mit großen Anbietern von orthopädischen Produkten ergeben sich oft hohe Ersparnisse, ohne dass die Qualität der Versorgung darunter leidet. Das hilft dem Versicherer, die Beiträge niedriger zu halten, was ja auch dem Kunden von Nutzen ist. Wir empfehlen, bei höheren drohenden Kosten im jeden Fall beim Versicherer nachzufragen, ob er entsprechende Möglichkeiten hat (auch wenn die Versicherungsbedingungen dies nicht zwingend erfordern). Sollte der Versicherer keine Möglichkeit dazu haben, gibt es zumindest keine zusätzliche Kürzungen, außer den Grenzen, die ohnehin einzuhalten sind (wie z.B. bei Krankenfahrstühlen).



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