Artikel zu Themen der privaten Krankenversicherung

Informationen zu Themen wie zum Beispiel "Wartezeiten private Krankenversicherung", "Leistungseinschränkung im Tagegeld bei Kur-/Sanatoriumsbehandlungen oder Reha-Maßnahmen private Krankenkasse" und "10%-Plus private Krankenkasse"

GOÄ:

Rechtsgrundlage für die Berechnung der ärztlichen Leistungen in der PKV. Ein komplettes Verzeichnis aller ärztlichen Verrichtungen, die gegenüber dem Patienten abgerechnet werden können. Aufgeführt ist die Bezeichnung der Leistung, eine Gebührenziffer, und ein bestimmter Euro-Wert als Basissatz dafür.

Im Vorspann ist behandelt, welche Vielfach-Faktoren der Euro-Werte wann berechnet werden dürfen. Der Regelfall ist der 2,3-fache Faktor auch genannt Regelhöchstsatz); bei medizinischer Begründung (schwierig, aufwendig etc.) kann bis zum 3,5-fachen des jeweiligen Basis-Wertes berechnet werden (genannt Höchstsatz). Das gilt immer noch als Berechnung im Rahmen der Gebührenordnung.-

Für Medizinisch-technische Leistungen (z.B. Röntgen, Bestrahlung, Labor- untersuchungen) ist der Regelfall der 1,8-fache Satz, der Höchstsatz 2,5-fach.

Darüber hinaus können abweichende Berechnungen als Honorarvereinbarung (im Einzelfall) festgelegt werden. Diese muß vor der Behandlung dem Patienten zur Unterschrift vorgelegt werden. Hierin muß dann genau geregelt werden, was wofür berechnet werden soll.

Erfahrungsgemäß halten sich in Deutschland derzeit etwa 90 - 95 % aller Ärzte an den normalen Rahmen. Im Ausland dagegen können auch andere Kosten (höher oder niedriger) entstehen, da die GOÄ dort keine Anwendung findet.

Ca. 80 % aller Tarife am Markt leisten im Rahmen der Gebührenordnungen, was also normalerweise völlig ausreichend ist. Existenzgründer- bzw. Einsteiger-Tarife leisten meist nur bis 2,3-fach (medizinisch-technisch 1,8-fach).

Heilmittel

Sind Behandlungen wie Krankengymnastik, Massage, Fango, Eisbehandlung, Wärmebehandlung, Reizstrom, medizinische Bäder, Bestrahlungen (z.B. Rotlicht), Inhalationen u.ä. Auch physiotherapeutische Anwendungen genannt. Müssen von einem geeigneten Arzt oder Heilpraktiker verordnet sein.

Hilfsmittel

Technische Mittel, die körperliche Behinderungen oder Einschränkungen mildern oder ausgleichen sollen. Das sind Brillen, Kontaktlinsen, Geh- und Stützapparate, Hörgeräte, Sprechgeräte, Körper-Ersatzstücke, orthopädische Schuhe und Schuheinlagen, Bruchbänder, Krankenfahrstühle, Kompressionsstrümpfe.

Gelegentlich wird unterschieden in große und kleine Hilfsmittel. Große Hilfsmittel sind zum Beispiel: Hörgeräte, Sprechgeräte, Kunstglieder, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Krankenfahrstühle.

Für orthopädische Schuhe sind meist Eigenanteile vorgesehen. Für Krankenfahrstühle gibt es oft Summengrenzen.

Kur, stationäre

Man ist, ähnlich wie im Krankenhaus, direkt in der Kurklinik untergebracht. Es muß ein entsprechender Anlaß dafür bestehen. Die Kosten werden bei vielen Versicherern teilweise übernommen (kleine Tagessätze, oder Festzuschüsse); als Aufbesserung empfiehlt sich ein separater Kur-Tarif, der ggf. auch einzeln abgeschlossen werden kann.

Bestimmte Maßnahmen dieser Art sind Rehabilitationsmaßnahmen (nach schweren Operationen u.ä.), die der Rentenversicherungsträger übernimmt - diese brauchen nicht bei Angestellten nicht von der PKV abgedeckt werden. Bei Selbständigen besteht dagegen Absicherungsbedarf dafür.

Leistungseinschränkung für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kuror

In den Musterbedingungen des PKV-Verbands ist vorgesehen, dass es für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort keine Leistungen gibt (außer der Versicherte wohnt dort, oder der Behandlungsbedarf trat akut auf). Dies steht in § 5 (1) e) der MB/KK (Musterbedingungen Krankheitskosten). Überwiegend verzichten die Versicherer in ihren Bedingungen auf diese Leistungsbeschränkung.

Refraktionsbestimmung

Das Messen der Sehschärfe der Augen. Kann sowohl beim Augenarzt als auch beim Optiker durchgeführt werden. Gewöhnlich akzeptieren die Versicherer beides, auch evt. Kosten, die der Optiker dazu evt. berechnet.

Regelhöchstsatz

Bezieht sich auf die Gebührenordnung, die abrechenbaren Arzt- oder Zahnarzthonorare. Hiernach kann für persönlich-ärztliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, für medizinisch-technische Leistungen bis 1,8-fach. Die typischen Einsteiger- oder Existenzgründer-Tarife sind oft hierauf begrenzt. - Siehe auch Hinweise unter GOÄ und Einsteiger-Tarife.

Stationäre Behandlung

Damit sind die Behandlungen im Krankenhaus "mit Übernachtung" gemeint, nicht aber Behandlung in der Ambulanz. Statiionäre Tarife leisten stets für stationäre Behandlung.

Wartezeiten

Wartezeiten schränken ggf. die Leistungen in den ersten Monaten ein. Diese fallen jedoch nur an, wenn man zuletzt nicht mehr lückenlos versichert war, bzw. nicht lange genug. War man bis zuletzt entweder gesetzlich oder privat versichert, und hat dabei mindestens den Zeitraum von 3 bzw. 8 Monaten erfüllt, entfallen die Wartezeiten.

Soweit sie doch mal anfallen, kurz die Regelung: Die allgemeine Wartezeit beträgt dann 3 Monate. Sie gilt für die normalen ärztlichen Behandlungen. incl. Krankenhaus.

Die besonderen Wartezeiten betragen meist 8 Monate. Sie beziehen sich auf alle Zahn- leistungen (auch Kieferorthopädie), Schwangerschaft und Psychotherapie. Innerhalb der Wartezeiten gibt es nur Leistungen bei Unfall.

Wartezeiten können auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes aufkommen, und sollten dabei bedacht werden.

Hätte man sonst Wartezeiten zu akzeptieren, gibt es meist die Möglichkeit, eine ausführliche ärztliche Untersuchung (nach einem Vordruck der Gesellschaft) machen zu lassen. Dies aber auf eigene Kosten. Ist man hiernach gesund, entfallen die Wartezeiten (manchmal nicht für Zahnersatz).

Zahnbegrenzung, Zahnstaffel

Die allermeisten Versicherer am Markt begrenzen (in der Regel nur) den Zahnersatz in den ersten 2-3 Jahren auf bestimmte Beträge. In den ersten 2-4 Jahren kann entweder pro Jahr oder für diese Jahre zusammen kein höherer Rechnungsbetrag als der genannte eingereicht werden. Darüber hinaus gilt gewöhnlich keine Begrenzung mehr, oder ein so hoher Betrag, daß er gewöhnlich nicht überschritten wird.

Es gibt einige wenige Versicherer, die keine solche Staffel haben. Aber auch Versicherer, wo die Staffel länger ist, wie z.B. bis zu 8 Jahre. Das ist weniger akzeptabel.

10%-Plus

Pflichtregelung für eine zusätzliche Altersrückstellung, bezieht sich auf den seit 1.1.2000 gesetzlichen Mehrbeitrag von 10 % auf die Kosten-Tarife (ambulant, Krankenhaus und Zahnbereich). Diese werden für Rückstellungen verwendet, die verhindern sollen, dass ab 65 noch Beitragserhöhungen anfallen (das ist realistisch). Wird nur von Erwachsenen erhoben, bis zum 59. Lebensjahr. Der Arbeitgeber zahlt bei Angestellten die Hälfte mit.

Häufig verwendete Abkürzungen

EKHT Ersatzweises Krankenhaus-Tagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen) GebüH Steht für: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GKV Gesetzliche Krankenversicherung GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (s.u.) GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte (s.u.) GZ Gesetzlicher Zuschlag von 10 % zur Beitragsdämpfung im Alter KK Krankheitskosten (im Unterschied zum Krankentagegeld) KfO Kieferorthopädie (Zahn- und Kieferregulierung)

Häufig verwendete Abkürzungen

KT Krankentagegeld KHT Krankenhaus-Tagegeld KV Krankenversicherung MB Musterbedingungen (vom PKV-Verband; Mindestanforderungen) MB Heißt auch Monatsbeitrag; meist im Zusammenhang mit BRE so genannt PKV Private Krankenversicherung PV Pflegepflicht-Versicherung PPV Private Pflegepflicht-Versicherung

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Beitragsrückerstattung (kurz BRE)

Wenn man leistungsfrei bleibt, d.h. keine Rechnungen oder Rezepte eingereicht hat, erhält man einen gewissen Teil der Beiträge zurück. Dazu muß man mindestens 1 Kalenderjahr leistungsfrei sein. Selten bekommt man am Anfang auch für ein Rumpfjahr eine BRE. Auch wenn Kosten entstanden sind, kann man leistungsfrei bleiben, indem man die Rechnungen nicht vorlegt. Das ist mitunter vorteilhaft, wenn die mögliche Erstattung (abzüglich einer evt. Selbstbeteiligung) niedriger liegt, als die BRE. Die BRE bezieht sich auch auf den Arbeitgeber-Anteil des jeweiligen Tarifs.

Oft steigt die BRE durch mehrere "schadenfreie" Jahre hintereinander an. Gewöhnlich macht jede eingereichte Rechnung die BRE für das jeweilige Jahr hinfällig (außer <--- Ende / nur Auschnitte --->

   A N F O R D E R U N G    K O S T E N L O S E S   A N G E B O T


Geschlecht

männlich weiblich

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Versicherungswunsch im Krankenhaus

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Versicherungswunsch Krankengeld

Krankengeld ab dem

Krankenhaustagegeld

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