Lexikon private Krankenversicherung

Lexikon zu Begriffen der privaten Krankenversicherung

Zusätzliche Belohnung in der PKV: Die Beitragsrückerstattung

Als Belohnung für das Gesundbleiben, oder auch dafür, dass mein kleine Rechnungen selbst gezahlt hat, ist in der PKV die Beitragsrückerstattung (auch kurz BRE genannt) bekannt. Hat man eine jährliche Selbstbeteiligung, und kommt nicht darüber, hat man die BRE automatisch sicher.

Höhe der BRE: Sie hängt davon ab, wieviele Jahre hintereinander man es geschafft hat, keine Leistungen einzureichen, und von der Kapitalkraft des Versicherers. So kann die BRE zwischen 0,5 und 6 Monatsbeiträgen sein. Bei manchen Tarifen wird die BRE einfach auf einen bestimmten Eurobetrag festgelegt, statt in Monatsbeiträgen definiert. So schön es ist, sich auf eine größere Höhe geschafft zu haben, der Sturz kann dann nach 1 Jahr mit Leistungen tief sein. Im betreffenden Jahr gibt es nichts, und im Folgejahr fängt man wieder mit der kleinsten Stufe an.

Die sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird aus den Überschüssen gezahlt, die der Versicherer erzielt hat. Das hängt nicht nur vom letzten Geschäftsjahr ab, sondern auch davon, was im „Topf“ aus den früheren Jahren verblieben ist. Hat ein Versicherer gut gewirtschaftet, ist es leichter, eine gute Beitragsrückerstattung zu zahlen.

Es gibt auch Versicherer, oder bestimmte Tarife, die überhaupt keine BRE vorsehen. Hauptsächlich sind das Tarife mit relativ hoher Selbstbeteiligung (über 1.000,- Euro). Kinder haben manchmal keine BRE, oder auf niedrigerem Niveau.

Voraussetzungen, um die BRE zu erhalten: Man muss in der Regel ein ganzes Kalenderjahr leistungsfrei und beim jeweiligen Versicherer auch versichert gewesen sein. Beginnt man irgendwann im Jahr die PKV, ist daher bei den meisten Versicherern die BRE für dieses Jahr verloren. Der Versicherer kann weitere Bedingungen an die Auszahlung der Beitragsrückerstattung knüpfen. Üblich ist, dass man die BRE verliert, wenn man zwar leistungsfrei war, zum Zeitpunkt der Auszahlung der BRE jedoch nicht mehr Mitglied ist. Hat man 1 oder 2 Rückläufer der Lastschrift, oder hat sonst seinen Beitrag verspätet gezahlt, bedeutet das ebenfalls meist der Verlust der BRE. Der Versicherer definiert auch häufig, dass man in allen Tarifen leistungsfrei sein muss. Das gilt in diesen Fällen auch dann, wenn es um Tarife geht, für die keine BRE vorgesehen ist. Gibt es für den Zahntarif keine BRE, muss der Zahntarif dann auch leistungsfrei sein, wenn das der Versicherer so verlangt. Manchmal schaden die Vorsorgeuntersuchungen nicht der Beitragsrückerstattung, überwiegend üblich ist aber, dass auch dann die BRE weg ist, wenn man Vorsorge-Rechnungen einreicht. Das ist also auch noch ein feineres Unterscheidungsmerkmal.

Die BRE wird jedoch einzeln pro Person gesehen. Sind Kinder im selben Vertrag versichert, macht das nur ihre eigene BRE zunichte, wenn Leistungen verlangt werden. Also nicht z.B. die des Vaters.

Für welche Tarife gibt es die BRE? Grundsätzlich kommen immer die ambulanten Tarife (für ärztliche Leistungen, Medikamente etc.) dafür in Frage. Manchmal ist der Zahntarif auch dazu berechtigt, praktisch nie der Krankenhaustarif. Bei sogenannten Kompakttarifen (ambulant, Krankenhaus und Zahn sind in 1 Tarif enthalten) gilt die BRE für das Ganze (oft entsprechend geringer angesetzt). Tagegeld, Krankenhaus-Tagegeld, die Pflegepflichtversicherung, die gesetzlichen 10 % Altersrückstellung zählen alle nicht mit. Wenn man überlegt, ob man Rechnungen einreicht, oder nicht, sollte man also wirklich nach der Höhe in Euro sehen, ob sich die BRE immer noch lohnt.

Bei Angestellten ist interessant, dass man auch aus dem Beitragsteil des Arbeitgebers die BRE erhält. Die BRE hat insofern das doppelte „Gewicht“.

Bei einigen wenigen, ganz bestimmten Tarifen gibt es auch eine „erfolgsunabhängige“ BRE. Es geht übrigens um den Erfolg des Versicherers, nicht des Kunden. Das bedeutet, wenn der Kunde leistungsfrei bleibt (und nur dann) sieht der Tarif in jedem Fall eine garantierte Beitragsrückerstattung vor. Diese ist im Prinzip dann im Beitrag einkalkuliert worden. Ein solcher Tarif kann durchaus zusätzlich noch eine erfolgsabhängige BRE haben.

Die übliche, erfolgsabhängige BRE ist nicht garantiert, und kann jederzeit reduziert werden. Dafür muss man Sie nicht im Beitrag mitbezahlen. Jegliche erhaltene BRE reduziert allerdings den steuerlich absetzbaren Beitrag der PKV.

Kündigungsverzicht im Krankentagegeld (PKV)

Es geht hier um eine Schutzmaßnahme für den Kunden: Während in der Kostenversicherung in der PKV (gleich ob Voll- oder Zusatzversicherung) generell auf das ordentliche Kündigungsrecht von Seiten des Versicherers verzichtet wird, ist das im Tagegeld nicht unbedingt so.

Hat man allerdings eine Kostenvollversicherung, und das Krankentagegeld beim selben Krankenversicherer, so wird auch auf das Kündigungsrecht im Tagegeld verzichtet.

Mitunter ist das Tagegeld bei dem einen Versicherer besonders teuer, und bei einem anderen Versicherer besonders günstig. Das kann zu der Idee führen, das Tagegeld separat zu versichern. Da es dann jedoch in den ersten 3 Jahren vom Versicherer gekündigt werden kann (wenn es einen Leistungsfall gab, für den der Versicherer zu leisten hatte), kann das sehr nachteilig sein. Das sollte man also doch eher bleiben lassen, es bringt unnötigerweise eine Unsicherheit ins Spiel. Bei ganz wenigen Versicherern wird auch beim solo versicherten Tagegeld auf das Kündigungsrecht verzichtet, wenn es sich um eine angestellte Person handelt.

Wird das Tagegeld als reine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Kasse gewählt, besteht das Kündigungsrecht vom Versicherer in den ersten 3 Jahren praktisch immer. Manchmal würde dann darauf versichert, wenn eine andere Zusatzversicherung (wie z.B. fürs Krankenhaus) besteht.

Hat man die ersten 3 Jahre schadlos überstanden, kann nichts mehr anbrennen. Anmerkung: Wechselt man eventuell die private Voll- oder auch Zusatzversicherung, wenn das vielleicht doch sinnvoll ist, und es bestand bisher ein Tagegeld, könnte man das ggf. auch beim alten Versicherer stehen lassen. Es kann kostengünstiger sein, nur mit der Kostenversicherung umzuziehen. Wenn dies schon mehr als 3 Jahre bestand, schadet dies auch nicht, denn dann ist es ja nicht mehr kündbar durch den Versicherer.

Zur Klarheit: Mit Kostenversicherung ist gemeint, dass es um die Abdeckung von Krankheitskosten bzw. Behandlungskosten geht, im Gegensatz zu einem Krankentagegeld oder auch Krankenhaus-Tagegeld.

Der Kunde selbst muss natürlich nicht auf das Recht verzichten, das Tagegeld beim Versicherer zu kündigen, wenn er das aus irgendeinem Grund für sinnvoll hält.

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Die Hilfsmittel in der PKV

Auf Hilfsmittel ist man angewiesen, wenn körperliche Behinderungen oder Schwächen bestehen, Größere oder Kleinere. Diese sollen ausgeglichen oder zumindest gemildert werden, sodass man damit besser leben kann. Die grundlegende Problemstellung ist, dass nur genau die Hilfsmittel übernommen werden, die der jeweilige Versicherer in den Versicherungsbedingungen vorgesehen hat. Diese Aufzählung nennt man Hilfsmittel-Katalog. Der Hilfsmittelkatalog kann deutlich unterschiedlich umfassend sein. Je umfassender, desto besser. In nur seltenen Fällen gibt es auch Versicherer bzw. Tarife, die einen sogenannten offenen Hilfsmittel-Katalog haben. Dann gehören ggf. neu entwickelte Hilfsmittel auch zu den erstattungsfähigen Leistungen, sofern die allgemeine Definition des Hilfsmittels erfüllt ist, und ein medizinischer Anlass für dessen Anschaffung besteht. Das wäre besonders gut, reduziert aber die möglichen Angebote zu drastisch, um sich danach allein zu richten.

Sehhilfen oder auch Kontaktlinsen sind sehr häufig in Verwendung. Die Erstattung in der PKV ist, je nach Tarif, sehr unterschiedlich. Zusammen mit der Brillenfassung kann das unter 100,-Euro liegen, es kann aber auch in Größenordnungen von 500,- Euro führen, zusammen mit der Brillenfassung. Im Allgemeinen ist es besser, wenn die Gläser bzw. Linsen komplett gezahlt werden, und es für die Fassung einen gewissen, nicht zu kleinen Zuschuss gibt. Auf jeden Fall dann, wenn die Gläser relativ stark sind, bzw. Bifokal- oder Gleitsichtgläser benötigt werden. Da bleibt mitunter von einer festen Pauschale nicht mehr viel für die Fassung übrig.

Ein Unterschied ist auch, in welchen Abständen die Leistung erfolgt. Das kann jährlich sein, z.B. alle 2 oder 3 Jahre, oder zusätzlich bzw. sogar ausschließlich dann, wenn die Sichtstärke sich um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. In der Regel kann man wählen zwischen Brille und Kontaktlinsen, erhält aber fast immer nur eines von beiden gleichzeitig ersetzt. Der Hintergrund ist, dass ja nur eine Sehhilfe medizinisch notwendig ist, der Rest ist „Luxus“ bzw. von den Lebensgewohnheiten abhängig. Stark abgespeckte Tarif leisten manchmal nur für die Brille, nicht für Kontaktlinsen.

Es gibt dann eine ganze Reihe sonstiger, recht üblicher, relativ günstige Hilfsmittel, die häufig komplett geleistet werden, wie z.B. orthopädische Schuheinlagen, Herrichtung von normalen Schuhen (wie z.B. erhöhter Absatz zum Ausgleich verkürzter Beine, Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kompressionsstrümpfe, Gehstützen, Kunstaugen, Geh- und Stützgeräte, Kunstglieder (diese können je nach Bedarf auch richtig teuer sein).

Aufwendigere, aber in der Regel erstattungsfähige Hilfsmittel, wo die Leistung jedoch begrenzt ist, oder Eigenanteile vorgesehen sind: Orthopädische Schuhe, Hörgerate, Sprechgeräte, Krankenfahrstühle. Die Grenzbeträge bzw. Zuzahlungen Muss man genau beachten.

Dann gibt es noch recht zahlreiche, z.T. sehr aufwendige Hilfsmittel, die nur dann geleistet werden, wenn der Hilfsmittelkatalog des Versicherers umfassender als üblich ist. Beispiele: Insulinpumpen, Schlafapnoegeräte, Blindenleitgeräte, Blindenstöcke, Blindenhund (eher selten übernommen), Spezialklingeln für Gehörlose; dann besonders aufwendige, lebenserhaltende Hilfsmittel, die meist auf Mietbasis überlassen werden, wie Heimdialysegeräte, Beatmungsgeräte, Nahrungspumpen, Sauerstoffgeräte, Überwachungsmonitore, spezielle Krankenbetten, und mehr. Eine abschließende Aufzählung ist hier nicht möglich.

Batterien für Hörgeräte, Reinigungsmittel für Brillen und Kontaktlinsen etc. sind so gut wie nie erstattungsfähig, das muss man dann schon selbst zahlen. Hier gibt es z.T. also wirklich viel zu beachten und zu unterscheiden, wenn man hierin einen guten Schutz haben will (die gesetzliche Kasse leistet für üblichere Hilfsmittel recht gut). Dennoch sollte das nun nicht gerade das einzige Auswahlkriterium sein.

Viele neuere Tarife sehen zumindest bei teureren Hilfsmitteln vor, dass man stets dem Versicherer die Möglichkeit gibt, das entsprechende Hilfsmittel günstiger (ggf. auch auf Leihbasis) zu besorgen. Andernfalls gibt es zum Teil erhebliche Kürzungen der Leistungen. Das über den Versicherer zu besorgen, macht absolut Sinn, denn im Rahmen von Direktvereinbarungen mit großen Anbietern von orthopädischen Produkten ergeben sich oft hohe Ersparnisse, ohne dass die Qualität der Versorgung darunter leidet. Das hilft dem Versicherer, die Beiträge niedriger zu halten, was ja auch dem Kunden von Nutzen ist. Wir empfehlen, bei höheren drohenden Kosten im jeden Fall beim Versicherer nachzufragen, ob er entsprechende Möglichkeiten hat (auch wenn die Versicherungsbedingungen dies nicht zwingend erfordern). Sollte der Versicherer keine Möglichkeit dazu haben, gibt es zumindest keine zusätzliche Kürzungen, außer den Grenzen, die ohnehin einzuhalten sind (wie z.B. bei Krankenfahrstühlen).



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