Artikel zu Themen der privaten Krankenversicherung

Informationen zu Themen wie zum Beispiel "Existenzgründer-Tarife private Krankenkasse", "Karenzzeit private Krankenkasse" und "GebüH private Krankenkasse"

Beitragsrückerstattung (kurz BRE)

Wenn man leistungsfrei bleibt, d.h. keine Rechnungen oder Rezepte eingereicht hat, erhält man einen gewissen Teil der Beiträge zurück. Dazu muß man mindestens 1 Kalenderjahr leistungsfrei sein. Selten bekommt man am Anfang auch für ein Rumpfjahr eine BRE. Auch wenn Kosten entstanden sind, kann man leistungsfrei bleiben, indem man die Rechnungen nicht vorlegt. Das ist mitunter vorteilhaft, wenn die mögliche Erstattung (abzüglich einer evt. Selbstbeteiligung) niedriger liegt, als die BRE. Die BRE bezieht sich auch auf den Arbeitgeber-Anteil des jeweiligen Tarifs.

Oft steigt die BRE durch mehrere "schadenfreie" Jahre hintereinander an. Gewöhnlich macht jede eingereichte Rechnung die BRE für das jeweilige Jahr hinfällig (außer die Selbstbeteiligung war noch nicht erfüllt).

Meistens müssen alle Tarif-Bereiche leistungsfrei sein. Reicht man eine Zahnrechnung ein, ist auch die BRE für den ambulanten Tarif weg.

Check-Up:

Damit ist eine ungezielte Vorsorge-Untersuchung gemeint. Es wird nicht auf die üblichen, in der Kasse etablierten gezielten Vorsorgen abgezielt, wie z.B. Herz/Kreislauf, Diabetes, Nieren, Krebsvorsorge etc., und auch nicht auf einen bestimmten Verdacht hin etwas untersucht, sondern einfach generell durchgecheckt. Dies betrachten die meisten Versicherer als nicht zweckmäßig, und wird daher i.d. Regel nicht übernommen.

Existenzgründer-Tarife (auch Einsteiger-Tarife)

Dies ist eine neuere Markt-Idee, die es ca. seit 1994 gibt. Man zielt dabei in erster Linie auf neu Selbständige, oder solche, die sich noch nicht fest etabliert haben. Diesen bietet man kassenartige Leistungen, bei in der Regel deutlich günstigeren Beiträgen (und auch abhängig vom Eintrittsalter).

Früher haben neu Selbständige erstmal eine Zeitlang den niedrigsten Kassensatz genommen haben (heute bei um die 280,- Euro). Erst später, wenn der Beitrag erheblich gestiegen ist, wechselte man in die PKV. Durch das dann höhere Eintrittsalter war das nicht optimal.

Hier kamen nun die Existenzgründer-Tarife auf den Plan: Man hat zwar nur geringfügig bessere Leistungen, aber einen günstigeren Beitrag, als in der GKV. Man hat so auf Dauer ein günstigeres Eintrittsalter, also auch günstigeren Beitrag. Zu bestimmten Zeiten, wie z.B. 3 Jahre später, kann man in einen höherwertigen Tarif des Versicherers überwechseln, ohne neue Gesundheitsprüfung (Umstiegsoption). Man kann aber auch langfristig dabei bleiben, wenn einem das genügt.

Leistungsraster: Eine geringe Selbstbeteiligung (ca. 150,- bis 360,- Euro), Mehrbett-Zimmer im Krankenhaus, 100 % Zahnbehandlung, 50 oder 60 % Zahnersatz. Meist keine Heilpraktiker-Leistungen, geringe oder keine Leistungen für Brille, Kuren und andere "Kleinigkeiten".

Hinsichtlich der Gebührenberechnung des Behandlers sind diese Tarife bereits deutlich besser als bei der Kasse. Sprich, der Behandler kann mehr einnehmen (und behandelt einen oft auch lieber). Jedoch leistet ein solcher Tarif nur bis zum 2,3-fachen Gebühren- ordnungssatz, während der Arzt im Einzelfall auch bis zu 3,5-fach abrechnen darf.

GOZ:

Analog der GOÄ, die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Rahmen ist auch hier so gegeben, wie bei der GOÄ.

Heilmittel

Sind Behandlungen wie Krankengymnastik, Massage, Fango, Eisbehandlung, Wärmebehandlung, Reizstrom, medizinische Bäder, Bestrahlungen (z.B. Rotlicht), Inhalationen u.ä. Auch physiotherapeutische Anwendungen genannt. Müssen von einem geeigneten Arzt oder Heilpraktiker verordnet sein.

Hilfsmittelkatalog

Die meisten Versicherer sagen in Ihren Bedingungen in einer Aufzählung klar aus, welche Hilfsmittel übernommen werden, und in welchem Umfang. Das ist der Hilfsmittelkatalog. Ein offener Hilfsmittelkatalog bedeutet, dass Hilfsmittel zwar generell definiert, aber nicht klar auf bestimmte Hilfsmittel begrenzt sind. So könnte auch ein Anspruch auf neu entwickelte Hilfsmittel bestehen. Das ist jedoch die Ausnahme.

Krankentagegeld

Schließt sich - bei Angestellten - an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an. Ersetzt das Nettoeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Leistungen gibt es in der Regel nur bei 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit, solange diese andauert, und auch tatsächlich nicht gearbeitet wird.

In verschiedenen Stufen wählbar, siehe Karenzzeit. Bereicherung am Krankheitsfall ist dabei nicht zulässig. Bei Angestellten darf der Wegfall des Arbeitgeber-Zuschusses für die Kranken- und Rentenversicherung (nach Ende der Lohnfortzahlung) mit abgesichert werden.

Mehrbett-Zimmer, bzw. Regelleistungen

Kurzbezeichnung für den Tarif, der nur die normalen Krankenhaus- Leistungen wie in der gesetzlichen Kasse erbringt. Auch "allgemeine Pflegeklasse" genannt. Der Tarif leistet nicht für zusätzliche privatärztliche Honorare, oder bessere Unterbringung. Die Arzt-Honorare sind hier im Tages-Satz der allgemeinen Pflegeklasse mit eingeschlossen.

Refraktionsbestimmung

Das Messen der Sehschärfe der Augen. Kann sowohl beim Augenarzt als auch beim Optiker durchgeführt werden. Gewöhnlich akzeptieren die Versicherer beides, auch evt. Kosten, die der Optiker dazu evt. berechnet.

Selbstbeteiligung (SB)

Bedeutet, daß bis zu gewissen Größen die Kosten vom Versicherten noch selbst getragen werden. Es handelt sich gewöhnlich um jährliche (kumulierte) Größen. Beträgt die SB z.B. 300,- Euro, zahlt man das noch selbst. Fallen diese 300,- Euro an Kosten nicht an, braucht man die SB nicht bzw. nur die anteilig zu zahlen.- Gewöhnlich bezieht sie sich auf den ambulanten Behandlungsbereich.

Bei sogenannten Kompakt-Tarifen (nicht unterteilt in ambulant, Zahn, Krankenhaus) gilt die SB meist "über alles"; also egal, woher die Kosten kommen, bis zu dieser Höhe zahlt man selbst.

Es gibt z.T. auch %-SB, dann wird von der 1.Rechnung an z.B. 80 oder 90 % geleistet, der verbleibende Rest ist die SB. Gewöhnlich (und sinnvollerweise) ist die jährliche Summe dieser SB auf eine bestimmte Höhe pro Jahr begrenzt.

Stationäre Behandlung

Damit sind die Behandlungen im Krankenhaus "mit Übernachtung" gemeint, nicht aber Behandlung in der Ambulanz. Statiionäre Tarife leisten stets für stationäre Behandlung.

Wartezeiten

Wartezeiten schränken ggf. die Leistungen in den ersten Monaten ein. Diese fallen jedoch nur an, wenn man zuletzt nicht mehr lückenlos versichert war, bzw. nicht lange genug. War man bis zuletzt entweder gesetzlich oder privat versichert, und hat dabei mindestens den Zeitraum von 3 bzw. 8 Monaten erfüllt, entfallen die Wartezeiten.

Soweit sie doch mal anfallen, kurz die Regelung: Die allgemeine Wartezeit beträgt dann 3 Monate. Sie gilt für die normalen ärztlichen Behandlungen. incl. Krankenhaus.

Die besonderen Wartezeiten betragen meist 8 Monate. Sie beziehen sich auf alle Zahn- leistungen (auch Kieferorthopädie), Schwangerschaft und Psychotherapie. Innerhalb der Wartezeiten gibt es nur Leistungen bei Unfall.

Wartezeiten können auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes aufkommen, und sollten dabei bedacht werden.

Hätte man sonst Wartezeiten zu akzeptieren, gibt es meist die Möglichkeit, eine ausführliche ärztliche Untersuchung (nach einem Vordruck der Gesellschaft) machen zu lassen. Dies aber auf eigene Kosten. Ist man hiernach gesund, entfallen die Wartezeiten (manchmal nicht für Zahnersatz).

Zahnbegrenzung, Zahnstaffel

Die allermeisten Versicherer am Markt begrenzen (in der Regel nur) den Zahnersatz in den ersten 2-3 Jahren auf bestimmte Beträge. In den ersten 2-4 Jahren kann entweder pro Jahr oder für diese Jahre zusammen kein höherer Rechnungsbetrag als der genannte eingereicht werden. Darüber hinaus gilt gewöhnlich keine Begrenzung mehr, oder ein so hoher Betrag, daß er gewöhnlich nicht überschritten wird.

Es gibt einige wenige Versicherer, die keine solche Staffel haben. Aber auch Versicherer, wo die Staffel länger ist, wie z.B. bis zu 8 Jahre. Das ist weniger akzeptabel.

Häufig verwendete Abkürzungen

EKHT Ersatzweises Krankenhaus-Tagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen) GebüH Steht für: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GKV Gesetzliche Krankenversicherung GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (s.u.) GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte (s.u.) GZ Gesetzlicher Zuschlag von 10 % zur Beitragsdämpfung im Alter KK Krankheitskosten (im Unterschied zum Krankentagegeld) KfO Kieferorthopädie (Zahn- und Kieferregulierung)

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Beitragsrückerstattung (kurz BRE)

Wenn man leistungsfrei bleibt, d.h. keine Rechnungen oder Rezepte eingereicht hat, erhält man einen gewissen Teil der Beiträge zurück. Dazu muß man mindestens 1 Kalenderjahr leistungsfrei sein. Selten bekommt man am Anfang auch für ein Rumpfjahr eine BRE. Auch wenn Kosten entstanden sind, kann man leistungsfrei bleiben, indem man die Rechnungen nicht vorlegt. Das ist mitunter vorteilhaft, wenn die mögliche Erstattung (abzüglich einer evt. Selbstbeteiligung) niedriger liegt, als die BRE. Die BRE bezieht sich auch auf den Arbeitgeber-Anteil des jeweiligen Tarifs.

Oft steigt die BRE durch mehrere "schadenfreie" Jahre hintereinander an. Gewöhnlich macht jede eingereichte Rechnung die BRE für das jeweilige Jahr hinfällig (außer <--- Ende / nur Auschnitte --->

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