Artikel zu Themen der privaten Krankenversicherung

Informationen zu Themen wie zum Beispiel "Regelhöchstsat PKV", "Selbstbeteiligung private Krankenkasse" und "Beitragsrückerstattung private Krankenversicherung"

Ambulante Behandlung / ambulanter Tarif

Hier fallen alle Kosten hinein, die der normale Hausarzt, Fachärzte etc., und Heilpraktiker berechnen. Ebenso Vorsorgen (außer Zähne) und Behandlungen in der Ambulanz eines Krankenhauses. Die Verordnungen der Behandler, wie Massage, Krankengymnastik, Wärme-/Kältebehandlung, Bestrahlung, Reizstrom, Brille, andere Hilfsmittel (Einlagen, Gehstützen etc.), Medikamente gehören auch zur ambulanten Behandlung.

Nicht dazu gehören also Krankenhaus-Behandlungen (bei mindestens einer Übernachtung), und der Zahnarzt.

Der ambulante Tarif der Versicherer leistet für all dieses. Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird darauf angewendet.

Beitragsrückerstattung (kurz BRE)

Wenn man leistungsfrei bleibt, d.h. keine Rechnungen oder Rezepte eingereicht hat, erhält man einen gewissen Teil der Beiträge zurück. Dazu muß man mindestens 1 Kalenderjahr leistungsfrei sein. Selten bekommt man am Anfang auch für ein Rumpfjahr eine BRE. Auch wenn Kosten entstanden sind, kann man leistungsfrei bleiben, indem man die Rechnungen nicht vorlegt. Das ist mitunter vorteilhaft, wenn die mögliche Erstattung (abzüglich einer evt. Selbstbeteiligung) niedriger liegt, als die BRE. Die BRE bezieht sich auch auf den Arbeitgeber-Anteil des jeweiligen Tarifs.

Oft steigt die BRE durch mehrere "schadenfreie" Jahre hintereinander an. Gewöhnlich macht jede eingereichte Rechnung die BRE für das jeweilige Jahr hinfällig (außer die Selbstbeteiligung war noch nicht erfüllt).

Meistens müssen alle Tarif-Bereiche leistungsfrei sein. Reicht man eine Zahnrechnung ein, ist auch die BRE für den ambulanten Tarif weg.

GOZ:

Analog der GOÄ, die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Rahmen ist auch hier so gegeben, wie bei der GOÄ.

Hilfsmittel

Technische Mittel, die körperliche Behinderungen oder Einschränkungen mildern oder ausgleichen sollen. Das sind Brillen, Kontaktlinsen, Geh- und Stützapparate, Hörgeräte, Sprechgeräte, Körper-Ersatzstücke, orthopädische Schuhe und Schuheinlagen, Bruchbänder, Krankenfahrstühle, Kompressionsstrümpfe.

Gelegentlich wird unterschieden in große und kleine Hilfsmittel. Große Hilfsmittel sind zum Beispiel: Hörgeräte, Sprechgeräte, Kunstglieder, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Krankenfahrstühle.

Für orthopädische Schuhe sind meist Eigenanteile vorgesehen. Für Krankenfahrstühle gibt es oft Summengrenzen.

Hilfsmittelkatalog

Die meisten Versicherer sagen in Ihren Bedingungen in einer Aufzählung klar aus, welche Hilfsmittel übernommen werden, und in welchem Umfang. Das ist der Hilfsmittelkatalog. Ein offener Hilfsmittelkatalog bedeutet, dass Hilfsmittel zwar generell definiert, aber nicht klar auf bestimmte Hilfsmittel begrenzt sind. So könnte auch ein Anspruch auf neu entwickelte Hilfsmittel bestehen. Das ist jedoch die Ausnahme.

Kur, stationäre

Man ist, ähnlich wie im Krankenhaus, direkt in der Kurklinik untergebracht. Es muß ein entsprechender Anlaß dafür bestehen. Die Kosten werden bei vielen Versicherern teilweise übernommen (kleine Tagessätze, oder Festzuschüsse); als Aufbesserung empfiehlt sich ein separater Kur-Tarif, der ggf. auch einzeln abgeschlossen werden kann.

Bestimmte Maßnahmen dieser Art sind Rehabilitationsmaßnahmen (nach schweren Operationen u.ä.), die der Rentenversicherungsträger übernimmt - diese brauchen nicht bei Angestellten nicht von der PKV abgedeckt werden. Bei Selbständigen besteht dagegen Absicherungsbedarf dafür.

Refraktionsbestimmung

Das Messen der Sehschärfe der Augen. Kann sowohl beim Augenarzt als auch beim Optiker durchgeführt werden. Gewöhnlich akzeptieren die Versicherer beides, auch evt. Kosten, die der Optiker dazu evt. berechnet.

Regelhöchstsatz

Bezieht sich auf die Gebührenordnung, die abrechenbaren Arzt- oder Zahnarzthonorare. Hiernach kann für persönlich-ärztliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, für medizinisch-technische Leistungen bis 1,8-fach. Die typischen Einsteiger- oder Existenzgründer-Tarife sind oft hierauf begrenzt. - Siehe auch Hinweise unter GOÄ und Einsteiger-Tarife.

Selbstbeteiligung (SB)

Bedeutet, daß bis zu gewissen Größen die Kosten vom Versicherten noch selbst getragen werden. Es handelt sich gewöhnlich um jährliche (kumulierte) Größen. Beträgt die SB z.B. 300,- Euro, zahlt man das noch selbst. Fallen diese 300,- Euro an Kosten nicht an, braucht man die SB nicht bzw. nur die anteilig zu zahlen.- Gewöhnlich bezieht sie sich auf den ambulanten Behandlungsbereich.

Bei sogenannten Kompakt-Tarifen (nicht unterteilt in ambulant, Zahn, Krankenhaus) gilt die SB meist "über alles"; also egal, woher die Kosten kommen, bis zu dieser Höhe zahlt man selbst.

Es gibt z.T. auch %-SB, dann wird von der 1.Rechnung an z.B. 80 oder 90 % geleistet, der verbleibende Rest ist die SB. Gewöhnlich (und sinnvollerweise) ist die jährliche Summe dieser SB auf eine bestimmte Höhe pro Jahr begrenzt.

Stationäre Behandlung

Damit sind die Behandlungen im Krankenhaus "mit Übernachtung" gemeint, nicht aber Behandlung in der Ambulanz. Statiionäre Tarife leisten stets für stationäre Behandlung.

Zahnbegrenzung, Zahnstaffel

Die allermeisten Versicherer am Markt begrenzen (in der Regel nur) den Zahnersatz in den ersten 2-3 Jahren auf bestimmte Beträge. In den ersten 2-4 Jahren kann entweder pro Jahr oder für diese Jahre zusammen kein höherer Rechnungsbetrag als der genannte eingereicht werden. Darüber hinaus gilt gewöhnlich keine Begrenzung mehr, oder ein so hoher Betrag, daß er gewöhnlich nicht überschritten wird.

Es gibt einige wenige Versicherer, die keine solche Staffel haben. Aber auch Versicherer, wo die Staffel länger ist, wie z.B. bis zu 8 Jahre. Das ist weniger akzeptabel.

Häufig verwendete Abkürzungen

AHB Anschlußheilbehandlung, direkt nach Krankenhaus-Aufenthalt AU Arbeitsunfähigkeit AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen AW Anwartschaft, Überbrückung bei vorübergehender Pflichtversicherung BAW Beamten-Anwärter, Vorstufe für Beamte, mit günstigen Tarifen hierfür BRE Beitragsrückerstattung (bei Leistungsfreiheit) EA Eintrittsalter (bei Versicherungsbeginn)

Häufig verwendete Abkürzungen

KT Krankentagegeld KHT Krankenhaus-Tagegeld KV Krankenversicherung MB Musterbedingungen (vom PKV-Verband; Mindestanforderungen) MB Heißt auch Monatsbeitrag; meist im Zusammenhang mit BRE so genannt PKV Private Krankenversicherung PV Pflegepflicht-Versicherung PPV Private Pflegepflicht-Versicherung

Häufig verwendete Abkürzungen

SB Selbstbeteiligung TB Tarifbedingungen; spezielle Bedingungen des genauen Tarifs VR Versicherer (Versicherungsgesellschaft) ZB Zahnbehandlung ZE Zahnersatz

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Ambulante Behandlung / ambulanter Tarif

Hier fallen alle Kosten hinein, die der normale Hausarzt, Fachärzte etc., und Heilpraktiker berechnen. Ebenso Vorsorgen (außer Zähne) und Behandlungen in der Ambulanz eines Krankenhauses. Die Verordnungen der Behandler, wie Massage, Krankengymnastik, Wärme-/Kältebehandlung, Bestrahlung, Reizstrom, Brille, andere Hilfsmittel (Einlagen, Gehstützen etc.), Medikamente gehören auch zur ambulanten Behandlung.

Nicht dazu gehören also Krankenhaus-Behandlungen (bei mindestens einer Übernachtung), und der Zahnarzt.

Der ambulante Tarif der Versicherer leistet für all dieses. Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird darauf angewendet.

Beitragsrückerstattung (kurz BRE)

Wenn man leistungsfrei <--- Ende / nur Auschnitte --->

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