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    Lexikon private Krankenversicherung

Lexikon zu Begriffen der privaten Krankenversicherung

Zusätzliche Belohnung in der PKV: Die Beitragsrückerstattung

Als Belohnung für das Gesundbleiben, oder auch dafür, dass mein kleine Rechnungen selbst gezahlt hat, ist in der PKV die Beitragsrückerstattung (auch kurz BRE genannt) bekannt. Hat man eine jährliche Selbstbeteiligung, und kommt nicht darüber, hat man die BRE automatisch sicher.

Höhe der BRE: Sie hängt davon ab, wieviele Jahre hintereinander man es geschafft hat, keine Leistungen einzureichen, und von der Kapitalkraft des Versicherers. So kann die BRE zwischen 0,5 und 6 Monatsbeiträgen sein. Bei manchen Tarifen wird die BRE einfach auf einen bestimmten Eurobetrag festgelegt, statt in Monatsbeiträgen definiert. So schön es ist, sich auf eine größere Höhe geschafft zu haben, der Sturz kann dann nach 1 Jahr mit Leistungen tief sein. Im betreffenden Jahr gibt es nichts, und im Folgejahr fängt man wieder mit der kleinsten Stufe an.

Die sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird aus den Überschüssen gezahlt, die der Versicherer erzielt hat. Das hängt nicht nur vom letzten Geschäftsjahr ab, sondern auch davon, was im „Topf“ aus den früheren Jahren verblieben ist. Hat ein Versicherer gut gewirtschaftet, ist es leichter, eine gute Beitragsrückerstattung zu zahlen.

Es gibt auch Versicherer, oder bestimmte Tarife, die überhaupt keine BRE vorsehen. Hauptsächlich sind das Tarife mit relativ hoher Selbstbeteiligung (über 1.000,- Euro). Kinder haben manchmal keine BRE, oder auf niedrigerem Niveau.

Voraussetzungen, um die BRE zu erhalten: Man muss in der Regel ein ganzes Kalenderjahr leistungsfrei und beim jeweiligen Versicherer auch versichert gewesen sein. Beginnt man irgendwann im Jahr die PKV, ist daher bei den meisten Versicherern die BRE für dieses Jahr verloren. Der Versicherer kann weitere Bedingungen an die Auszahlung der Beitragsrückerstattung knüpfen. Üblich ist, dass man die BRE verliert, wenn man zwar leistungsfrei war, zum Zeitpunkt der Auszahlung der BRE jedoch nicht mehr Mitglied ist. Hat man 1 oder 2 Rückläufer der Lastschrift, oder hat sonst seinen Beitrag verspätet gezahlt, bedeutet das ebenfalls meist der Verlust der BRE. Der Versicherer definiert auch häufig, dass man in allen Tarifen leistungsfrei sein muss. Das gilt in diesen Fällen auch dann, wenn es um Tarife geht, für die keine BRE vorgesehen ist. Gibt es für den Zahntarif keine BRE, muss der Zahntarif dann auch leistungsfrei sein, wenn das der Versicherer so verlangt. Manchmal schaden die Vorsorgeuntersuchungen nicht der Beitragsrückerstattung, überwiegend üblich ist aber, dass auch dann die BRE weg ist, wenn man Vorsorge-Rechnungen einreicht. Das ist also auch noch ein feineres Unterscheidungsmerkmal.

Die BRE wird jedoch einzeln pro Person gesehen. Sind Kinder im selben Vertrag versichert, macht das nur ihre eigene BRE zunichte, wenn Leistungen verlangt werden. Also nicht z.B. die des Vaters.

Für welche Tarife gibt es die BRE? Grundsätzlich kommen immer die ambulanten Tarife (für ärztliche Leistungen, Medikamente etc.) dafür in Frage. Manchmal ist der Zahntarif auch dazu berechtigt, praktisch nie der Krankenhaustarif. Bei sogenannten Kompakttarifen (ambulant, Krankenhaus und Zahn sind in 1 Tarif enthalten) gilt die BRE für das Ganze (oft entsprechend geringer angesetzt). Tagegeld, Krankenhaus-Tagegeld, die Pflegepflichtversicherung, die gesetzlichen 10 % Altersrückstellung zählen alle nicht mit. Wenn man überlegt, ob man Rechnungen einreicht, oder nicht, sollte man also wirklich nach der Höhe in Euro sehen, ob sich die BRE immer noch lohnt.

Bei Angestellten ist interessant, dass man auch aus dem Beitragsteil des Arbeitgebers die BRE erhält. Die BRE hat insofern das doppelte „Gewicht“.

Bei einigen wenigen, ganz bestimmten Tarifen gibt es auch eine „erfolgsunabhängige“ BRE. Es geht übrigens um den Erfolg des Versicherers, nicht des Kunden. Das bedeutet, wenn der Kunde leistungsfrei bleibt (und nur dann) sieht der Tarif in jedem Fall eine garantierte Beitragsrückerstattung vor. Diese ist im Prinzip dann im Beitrag einkalkuliert worden. Ein solcher Tarif kann durchaus zusätzlich noch eine erfolgsabhängige BRE haben.

Die übliche, erfolgsabhängige BRE ist nicht garantiert, und kann jederzeit reduziert werden. Dafür muss man Sie nicht im Beitrag mitbezahlen. Jegliche erhaltene BRE reduziert allerdings den steuerlich absetzbaren Beitrag der PKV.

Heilmittel bzw. Physiotherapie in der PKV

Mitunter denkt man bei der Bezeichnung Heilmittel an Medikamente. Das ist jedoch nicht gemeint. Heilmittel sind im Wesentlichen Physiotherapie (physikalisch-medizinische Maßnahmen), also Behandlungen bzw. Anwendungen wie medizinische Massagen, wie klassische Massage, Bindegewebemassage, Lymphdrainage, Schlingentischbehandlung, Krankengymnastik, Schwangerschaftsgymnastik, sonstige Übungen, mechanische Behandlung, Ergotherapie, Hydrotherapie, Packungen (wie Moor, Heiße Rolle, Fango u.ä.), Wärmebehandlungen (Thermotherapie), Elektrotherapie (z.B. Reizstrom), Lichttherapie, Bestrahlung, medizinische Bäder (Balneotherapie), wie z.B. Stangerbad, Kohlensäurebad, Sauerstoffbad, Solebad, Moorbad, Atmungsbehandlung, Inhalationen, Logopädie.

Diese Behandlungen werden in der Regel nicht vom Arzt durchgeführt, müssen aber von einem Arzt verordnet sein, und medizinisch erforderlich sein, je nach Krankheitsbild. Ausgeführt werden Sie von Angehörigen staatlich anerkannter Heilberufe (Krankengymnasten, medizinische Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden). Diese Berufe nennt man auch Gesundheitsfachberufe, früher Heilhilfsberufe.

Ziele sind hier im Wesentlichen Mobilisierung, medizinische Rehabilitation (wie nach Verletzungen, Operationen etc.), Schmerzreduktion, Verbesserung im Bereich des Bewegungsapparats, der Wirbelsäule, bei Gelenkerkrankungen (Rheuma), Herz-Kreislauf, Durchblutung, Stoffwechsel, Immunsystem, Muskeln, Haut.

Dies ist im Rahmen des üblichen Schutzes in der PKV enthalten. Es kann mitunter Grenzen für die Anzahl der Behandlungen geben, und es muss immer ein medizinischer Grund für die Verordnung bestehen.

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Kündigungsverzicht im Krankentagegeld (PKV)

Es geht hier um eine Schutzmaßnahme für den Kunden: Während in der Kostenversicherung in der PKV (gleich ob Voll- oder Zusatzversicherung) generell auf das ordentliche Kündigungsrecht von Seiten des Versicherers verzichtet wird, ist das im Tagegeld nicht unbedingt so.

Hat man allerdings eine Kostenvollversicherung, und das Krankentagegeld beim selben Krankenversicherer, so wird auch auf das Kündigungsrecht im Tagegeld verzichtet.

Mitunter ist das Tagegeld bei dem einen Versicherer besonders teuer, und bei einem anderen Versicherer besonders günstig. Das kann zu der Idee führen, das Tagegeld separat zu versichern. Da es dann jedoch in den ersten 3 Jahren vom Versicherer gekündigt werden kann (wenn es einen Leistungsfall gab, für den der Versicherer zu leisten hatte), kann das sehr nachteilig sein. Das sollte man also doch eher bleiben lassen, es bringt unnötigerweise eine Unsicherheit ins Spiel. Bei ganz wenigen Versicherern wird auch beim solo versicherten Tagegeld auf das Kündigungsrecht verzichtet, wenn es sich um eine angestellte Person handelt.

Wird das Tagegeld als reine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Kasse gewählt, besteht das Kündigungsrecht vom Versicherer in den ersten 3 Jahren praktisch immer. Manchmal würde dann darauf versichert, wenn eine andere Zusatzversicherung (wie z.B. fürs Krankenhaus) besteht.

Hat man die ersten 3 Jahre schadlos überstanden, kann nichts mehr anbrennen. Anmerkung: Wechselt man eventuell die private Voll- oder auch Zusatzversicherung, wenn das vielleicht doch sinnvoll ist, und es bestand bisher ein Tagegeld, könnte man das ggf. auch beim alten Versicherer stehen lassen. Es kann kostengünstiger sein, nur mit der Kostenversicherung umzuziehen. Wenn dies schon mehr als 3 Jahre bestand, schadet dies auch nicht, denn dann ist es ja nicht mehr kündbar durch den Versicherer.

Zur Klarheit: Mit Kostenversicherung ist gemeint, dass es um die Abdeckung von Krankheitskosten bzw. Behandlungskosten geht, im Gegensatz zu einem Krankentagegeld oder auch Krankenhaus-Tagegeld.

Der Kunde selbst muss natürlich nicht auf das Recht verzichten, das Tagegeld beim Versicherer zu kündigen, wenn er das aus irgendeinem Grund für sinnvoll hält.



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