Artikel zu Themen der privaten Krankenversicherung

Informationen zu Themen wie zum Beispiel "Leistungseinschränkung im Tagegeld bei Kur-/Sanatoriumsbehandlungen oder Reha-Maßnahmen PKV", "Mehrbett-Zimmer, bzw. Regelleistungen private Krankenkasse" und "Dynamik des Krankentagegeldes PKV"

Alternative Behandlungsmethoden

Dies sind Methoden, die von der Schulmedizin nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkannt sind. Sie werden meist von Heilpraktikern oder speziellen Ärzten (Naturheilpraxis u.ä.) ausgeübt.

Beispiele sind Akupunktur, Akupressur, Akupunktmassage, Elektro-Akupunktur, Fußreflexzonen-Massage, Bachblüten-Therapie, Bioresonanz, Eigenblut- Behandlung, Ozontherapie, Sauerstoff-Therapie, etc.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dahingehend überarbeitet, daß alternative Behandlung auch erstattungsfähig ist, wenn erfüllt ist: Die Behandlung ist als ähnlich erfolgreich zu sehen wie die Schulmedizin, abhängig von Diagnose und Behandlungsmethode. Die Kosten dürfen dabei nicht höher sein, als die der Schulmedizin.

Gilt eine Erkrankung laut Schulmedizin als unheilbar, sind auch alternative Behandlungen zu erstatten - die Methode darf nur laut Schulmedizin nicht gerade als verschlechternd angesehen werden.

Ambulante Behandlung / ambulanter Tarif

Hier fallen alle Kosten hinein, die der normale Hausarzt, Fachärzte etc., und Heilpraktiker berechnen. Ebenso Vorsorgen (außer Zähne) und Behandlungen in der Ambulanz eines Krankenhauses. Die Verordnungen der Behandler, wie Massage, Krankengymnastik, Wärme-/Kältebehandlung, Bestrahlung, Reizstrom, Brille, andere Hilfsmittel (Einlagen, Gehstützen etc.), Medikamente gehören auch zur ambulanten Behandlung.

Nicht dazu gehören also Krankenhaus-Behandlungen (bei mindestens einer Übernachtung), und der Zahnarzt.

Der ambulante Tarif der Versicherer leistet für all dieses. Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird darauf angewendet.

Beitragsrückerstattung (kurz BRE)

Wenn man leistungsfrei bleibt, d.h. keine Rechnungen oder Rezepte eingereicht hat, erhält man einen gewissen Teil der Beiträge zurück. Dazu muß man mindestens 1 Kalenderjahr leistungsfrei sein. Selten bekommt man am Anfang auch für ein Rumpfjahr eine BRE. Auch wenn Kosten entstanden sind, kann man leistungsfrei bleiben, indem man die Rechnungen nicht vorlegt. Das ist mitunter vorteilhaft, wenn die mögliche Erstattung (abzüglich einer evt. Selbstbeteiligung) niedriger liegt, als die BRE. Die BRE bezieht sich auch auf den Arbeitgeber-Anteil des jeweiligen Tarifs.

Oft steigt die BRE durch mehrere "schadenfreie" Jahre hintereinander an. Gewöhnlich macht jede eingereichte Rechnung die BRE für das jeweilige Jahr hinfällig (außer die Selbstbeteiligung war noch nicht erfüllt).

Meistens müssen alle Tarif-Bereiche leistungsfrei sein. Reicht man eine Zahnrechnung ein, ist auch die BRE für den ambulanten Tarif weg.

Check-Up:

Damit ist eine ungezielte Vorsorge-Untersuchung gemeint. Es wird nicht auf die üblichen, in der Kasse etablierten gezielten Vorsorgen abgezielt, wie z.B. Herz/Kreislauf, Diabetes, Nieren, Krebsvorsorge etc., und auch nicht auf einen bestimmten Verdacht hin etwas untersucht, sondern einfach generell durchgecheckt. Dies betrachten die meisten Versicherer als nicht zweckmäßig, und wird daher i.d. Regel nicht übernommen.

GOÄ:

Rechtsgrundlage für die Berechnung der ärztlichen Leistungen in der PKV. Ein komplettes Verzeichnis aller ärztlichen Verrichtungen, die gegenüber dem Patienten abgerechnet werden können. Aufgeführt ist die Bezeichnung der Leistung, eine Gebührenziffer, und ein bestimmter Euro-Wert als Basissatz dafür.

Im Vorspann ist behandelt, welche Vielfach-Faktoren der Euro-Werte wann berechnet werden dürfen. Der Regelfall ist der 2,3-fache Faktor auch genannt Regelhöchstsatz); bei medizinischer Begründung (schwierig, aufwendig etc.) kann bis zum 3,5-fachen des jeweiligen Basis-Wertes berechnet werden (genannt Höchstsatz). Das gilt immer noch als Berechnung im Rahmen der Gebührenordnung.-

Für Medizinisch-technische Leistungen (z.B. Röntgen, Bestrahlung, Labor- untersuchungen) ist der Regelfall der 1,8-fache Satz, der Höchstsatz 2,5-fach.

Darüber hinaus können abweichende Berechnungen als Honorarvereinbarung (im Einzelfall) festgelegt werden. Diese muß vor der Behandlung dem Patienten zur Unterschrift vorgelegt werden. Hierin muß dann genau geregelt werden, was wofür berechnet werden soll.

Erfahrungsgemäß halten sich in Deutschland derzeit etwa 90 - 95 % aller Ärzte an den normalen Rahmen. Im Ausland dagegen können auch andere Kosten (höher oder niedriger) entstehen, da die GOÄ dort keine Anwendung findet.

Ca. 80 % aller Tarife am Markt leisten im Rahmen der Gebührenordnungen, was also normalerweise völlig ausreichend ist. Existenzgründer- bzw. Einsteiger-Tarife leisten meist nur bis 2,3-fach (medizinisch-technisch 1,8-fach).

GebüH

Steht für Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, ähnlich wie die GOÄ ein Leistungsverzeichnis für Heilpraktiker-Behandlungen. Nicht so rechtlich bindend wie die GOÄ und GOZ, aber in der Praxis ähnlich angewendet. Auch hier gibt es einen unteren und oberen Wert, in dessen Rahmen berechnet werden kann.

Hilfsmittel

Technische Mittel, die körperliche Behinderungen oder Einschränkungen mildern oder ausgleichen sollen. Das sind Brillen, Kontaktlinsen, Geh- und Stützapparate, Hörgeräte, Sprechgeräte, Körper-Ersatzstücke, orthopädische Schuhe und Schuheinlagen, Bruchbänder, Krankenfahrstühle, Kompressionsstrümpfe.

Gelegentlich wird unterschieden in große und kleine Hilfsmittel. Große Hilfsmittel sind zum Beispiel: Hörgeräte, Sprechgeräte, Kunstglieder, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Krankenfahrstühle.

Für orthopädische Schuhe sind meist Eigenanteile vorgesehen. Für Krankenfahrstühle gibt es oft Summengrenzen.

Krankentagegeld

Schließt sich - bei Angestellten - an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an. Ersetzt das Nettoeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Leistungen gibt es in der Regel nur bei 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit, solange diese andauert, und auch tatsächlich nicht gearbeitet wird.

In verschiedenen Stufen wählbar, siehe Karenzzeit. Bereicherung am Krankheitsfall ist dabei nicht zulässig. Bei Angestellten darf der Wegfall des Arbeitgeber-Zuschusses für die Kranken- und Rentenversicherung (nach Ende der Lohnfortzahlung) mit abgesichert werden.

Krankenhaus-Tagegeld

Gibt es ab dem 1. Tag einer medizinisch notwendigen, stationären Krankenhaus-Behandlung, und nur für diese Dauer. Kann gleichzeitig zum Krankentagegeld bezogen werden. Krankenhaus: Ausgleichsleistungen Hat man Wahlleistungen, wie bessere Unterbringung (1-, 2-Bett- Zimmer) und Chefarzt- (Wahlarzt-) Leistungen versichert, verzichtet aber im Einzelfall darauf, (auf alle oder einen Teil der Wahlleistungen), so zahlt der Versicherer als Ausgleich ein ersatzweises Krankenhaus-Tagegeld (kurz EKHT) pro Tag aus.

Mehrbett-Zimmer, bzw. Regelleistungen

Kurzbezeichnung für den Tarif, der nur die normalen Krankenhaus- Leistungen wie in der gesetzlichen Kasse erbringt. Auch "allgemeine Pflegeklasse" genannt. Der Tarif leistet nicht für zusätzliche privatärztliche Honorare, oder bessere Unterbringung. Die Arzt-Honorare sind hier im Tages-Satz der allgemeinen Pflegeklasse mit eingeschlossen.

Vorsorge-Untersuchungen

Die gesetzlich üblichen Vorsorge-Untersuchungen beziehen sich auf die Bereiche Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf, Nierenerkrankungen. Diese Vorsorge-Untersuchungen über- nehmen auch die privaten Krankenversicherer. Während es bei der gesetzlichen Kasse jedoch Regeln über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Vorsorge- Untersuchungen gibt, gilt dies nicht bei der privaten Krankenversicherung.

Wahlleistungen

Dies bedeutet grundlegend, dass man von einem Arzt bzw. anderem Behandler seiner Wahl behandelt werden kann. Meist bezogen aufs Krankenhaus.

Es gibt die Wahlleistung Arzt, also dass man sich den Arzt im Krankenhaus frei wählen kann. Das kann der Chefarzt oder sein Stellvertreter sein, muß es aber nicht.

Und es gibt die Wahlleistung Unterbringung, womit das 2-Bett- oder 1-Bett-Zimmer gemeint ist. In der Praxis (im Krankenhaus, und nach den Tarifen des Marktes) sind beide Wahlleistungen miteinander verbunden. Bessere Unterbringung gibt es meist nur bei gleichzeitiger Wahlarzt-Behandlung.

Zahnbegrenzung, Zahnstaffel

Die allermeisten Versicherer am Markt begrenzen (in der Regel nur) den Zahnersatz in den ersten 2-3 Jahren auf bestimmte Beträge. In den ersten 2-4 Jahren kann entweder pro Jahr oder für diese Jahre zusammen kein höherer Rechnungsbetrag als der genannte eingereicht werden. Darüber hinaus gilt gewöhnlich keine Begrenzung mehr, oder ein so hoher Betrag, daß er gewöhnlich nicht überschritten wird.

Es gibt einige wenige Versicherer, die keine solche Staffel haben. Aber auch Versicherer, wo die Staffel länger ist, wie z.B. bis zu 8 Jahre. Das ist weniger akzeptabel.

10%-Plus

Pflichtregelung für eine zusätzliche Altersrückstellung, bezieht sich auf den seit 1.1.2000 gesetzlichen Mehrbeitrag von 10 % auf die Kosten-Tarife (ambulant, Krankenhaus und Zahnbereich). Diese werden für Rückstellungen verwendet, die verhindern sollen, dass ab 65 noch Beitragserhöhungen anfallen (das ist realistisch). Wird nur von Erwachsenen erhoben, bis zum 59. Lebensjahr. Der Arbeitgeber zahlt bei Angestellten die Hälfte mit.

Häufig verwendete Abkürzungen

EKHT Ersatzweises Krankenhaus-Tagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen) GebüH Steht für: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GKV Gesetzliche Krankenversicherung GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (s.u.) GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte (s.u.) GZ Gesetzlicher Zuschlag von 10 % zur Beitragsdämpfung im Alter KK Krankheitskosten (im Unterschied zum Krankentagegeld) KfO Kieferorthopädie (Zahn- und Kieferregulierung)

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