Lexikon private Krankenversicherung

Lexikon zu Begriffen der privaten Krankenversicherung

Anpassung des Tagegeldes bzw. Dynamik des Tagegeldes in der PKV

Insbesondere für Angestellte ist es wünschenswert, mit einer allmählichen Entwicklung des Gehalts auch das Tagegeld entsprechend anpassen zu können.

Die Möglichkeit, die jeder hat, ist durch einen Erhöhungsantrag eine Erhöhung des Tagegeldes zu verlangen. Dabei sind jedoch in der Regel vollständige Gesundheitsangaben erforderlich. In engen Grenzen der Erhöhung gibt es mitunter auch eine verkürzte Fragestellung dazu.

Sind die Angaben unkompliziert, ist das kein Problem, macht nur etwas Aufwand. Anders allerdings, wenn sich etwas am Gesundheitszustand (nachhaltig) verschlechtert hat. Dann ist man froh, wenn es ein einfache Möglichkeit gibt, das Tagegeld doch noch zu erhöhen. Relativ häufig gibt es zumindest eine von 2 Möglichkeiten, dies zu bewirken:

Pauschaler Erhöhungsvorschlag vom Versicherer: Viele Versicherung haben in den AVB (allgemeine Versicherungsbedingungen) für das Tagegeld die Regelung, dass in bestimmten Abständen, wie z.B. jährlich, alle 2 Jahre, alle 3 Jahre, oder auch alle 4 Jahre, eine Anpassung des Tagegeldes vorgeschlagen wird. Als Maßstab für die Erhöhung dient gewöhnlich die Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Renten versicherung. Je nach den zeitlichen Abständen entstehen daraus dann kleine Anpassungen, wie 5,- bis 10,- Euro Tagessatz mehr. Das kostet sehr wenig mehr, und man braucht nur den Vorschlag des Versicherers unterschrieben zurückgeben. So kann man zumindest mit überschaubaren (tariflichen) Gehaltsentwicklungen Schritt halten. Für ausgesprochene Gehaltssprünge reicht das jedoch nicht aus.

Hierfür gibt es keine neuen Gesundheitsangaben, keine Wartezeiten, und keine neue Risikoprüfung. Für das neu hinzukommende Tagegeld gilt das aktuelle Eintrittsalter. Hatte man eventuell bisher im Tagegeld schon einen Risikozuschlag, gilt dieser anteilig für die Erhöhung auch.

Achtung: Wenn man solche Vorschläge z.B. 2x hintereinander ausschlägt, fällt in der Regel diese Anpassungsmöglichkeit weg. Außer man weist es zurück, weil sonst mehr abgesichert wäre, als vom Einkommen her zulässig ist. Das schadet dann nicht.

Individuelle Erhöhung durch Antrag des Kunden, kurz nach Gehaltserhöhung: Eine häufige Regelung ist auch (entweder statt der pauschalen Anpassung, oder zusätzlich zu dieser in den Bedingungen festgehalten)

Folgendes: Man meldet sich innerhalb von 2 Monaten nach einer Gehaltserhöhung, und weist diese nach. Dann hat man das Recht, zu beantragen, dass das Tagegeld entsprechend erhöht wird. Auch recht einfach zu beantragen, aber man muss eben selbst aktiv werden.

Hat man bisher das Nettoeinkommen voll abgesichert, kann man das auch weiterhin tun. Hatte man bisher allerdings z.B. nur 80 % des Nettoeinkommens abgesichert, kann man zwar auch erhöhen, bleibt aber weiterhin bei 80 % (des neuen Nettogehalts). Aus dieser Sicht tut man gut daran, stets das volle Netto abzusichern, und es auch so beizubehalten. Lässt man so eine Mitteilung aus, bleibt diese Lücke immer bestehen, außer man stellt einen neuen Antrag mit allen Gesundheitsangaben und mit erfolgender Risikoprüfung.

Auch für diese Regelung gilt: Es gibt es keine neuen Gesundheitsangaben, keine Wartezeiten, und keine neue Risikoprüfung. Für das neu hinzukommende Tagegeld gilt das aktuelle Eintrittsalter. Hatte man eventuell bisher im Tagegeld schon einen Risikozuschlag, gilt dieser anteilig für die Erhöhung auch.

Solche Regelungen können also schon recht vorteilhaft sein. Die individuelle Anpassung wäre besser (wenn man nicht sogar beide Möglichkeiten hat).

Die normalen Anträge zur Erhöhung des Tagegeldes machen den meisten Aufwand, und haben das Risiko von Zuschlägen oder gar Ablehnungen. Auch bei gravierenden Diagnosen das Tagegeld noch an den Bedarf anpassen zu können, ist wirklich gut.

Wenn die Versicherer solche Lösungen nicht haben, bleibt einem aber nur dieser Weg, zusätzlich noch mit Wartezeiten. Diese sind imTagegeld 3 Monate. In dieser Zeit gilt die erhöhte Leistung nur bei Unfall.

Manche Versicherer bieten dem gesunden Bestand auch außerhalb der genannten Regelungen auch mal freiwillig eine Erhöhung des Tagegeldes an. Das sollte man nutzen, da es die Lücken immerhin reduzieren hilft, wenn man eventuell schon nicht mehr das volle Nettoeinkommen abgedeckt hat.

Erhöhungen solcher Art gibt es für Selbständige eher nicht, weil es keine so konkreten Einkommenssprünge gibt, die konkret und zeitnahe nachweisbar sind. Bietet der Versicherer Erhöhungen dazu an, ist es empfehlenswert, sie zu nutzen.

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Heilmittel bzw. Physiotherapie in der PKV

Mitunter denkt man bei der Bezeichnung Heilmittel an Medikamente. Das ist jedoch nicht gemeint. Heilmittel sind im Wesentlichen Physiotherapie (physikalisch-medizinische Maßnahmen), also Behandlungen bzw. Anwendungen wie medizinische Massagen, wie klassische Massage, Bindegewebemassage, Lymphdrainage, Schlingentischbehandlung, Krankengymnastik, Schwangerschaftsgymnastik, sonstige Übungen, mechanische Behandlung, Ergotherapie, Hydrotherapie, Packungen (wie Moor, Heiße Rolle, Fango u.ä.), Wärmebehandlungen (Thermotherapie), Elektrotherapie (z.B. Reizstrom), Lichttherapie, Bestrahlung, medizinische Bäder (Balneotherapie), wie z.B. Stangerbad, Kohlensäurebad, Sauerstoffbad, Solebad, Moorbad, Atmungsbehandlung, Inhalationen, Logopädie.

Diese Behandlungen werden in der Regel nicht vom Arzt durchgeführt, müssen aber von einem Arzt verordnet sein, und medizinisch erforderlich sein, je nach Krankheitsbild. Ausgeführt werden Sie von Angehörigen staatlich anerkannter Heilberufe (Krankengymnasten, medizinische Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden). Diese Berufe nennt man auch Gesundheitsfachberufe, früher Heilhilfsberufe.

Ziele sind hier im Wesentlichen Mobilisierung, medizinische Rehabilitation (wie nach Verletzungen, Operationen etc.), Schmerzreduktion, Verbesserung im Bereich des Bewegungsapparats, der Wirbelsäule, bei Gelenkerkrankungen (Rheuma), Herz-Kreislauf, Durchblutung, Stoffwechsel, Immunsystem, Muskeln, Haut.

Dies ist im Rahmen des üblichen Schutzes in der PKV enthalten. Es kann mitunter Grenzen für die Anzahl der Behandlungen geben, und es muss immer ein medizinischer Grund für die Verordnung bestehen.



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