Artikel zu Themen der privaten Krankenversicherung

Informationen zu Themen wie zum Beispiel "Kur stationäre PKV", "GebüH private Krankenversicherung" und "10%-Plus PKV"

Alternative Behandlungsmethoden

Dies sind Methoden, die von der Schulmedizin nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkannt sind. Sie werden meist von Heilpraktikern oder speziellen Ärzten (Naturheilpraxis u.ä.) ausgeübt.

Beispiele sind Akupunktur, Akupressur, Akupunktmassage, Elektro-Akupunktur, Fußreflexzonen-Massage, Bachblüten-Therapie, Bioresonanz, Eigenblut- Behandlung, Ozontherapie, Sauerstoff-Therapie, etc.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dahingehend überarbeitet, daß alternative Behandlung auch erstattungsfähig ist, wenn erfüllt ist: Die Behandlung ist als ähnlich erfolgreich zu sehen wie die Schulmedizin, abhängig von Diagnose und Behandlungsmethode. Die Kosten dürfen dabei nicht höher sein, als die der Schulmedizin.

Gilt eine Erkrankung laut Schulmedizin als unheilbar, sind auch alternative Behandlungen zu erstatten - die Methode darf nur laut Schulmedizin nicht gerade als verschlechternd angesehen werden.

Ambulante Behandlung / ambulanter Tarif

Hier fallen alle Kosten hinein, die der normale Hausarzt, Fachärzte etc., und Heilpraktiker berechnen. Ebenso Vorsorgen (außer Zähne) und Behandlungen in der Ambulanz eines Krankenhauses. Die Verordnungen der Behandler, wie Massage, Krankengymnastik, Wärme-/Kältebehandlung, Bestrahlung, Reizstrom, Brille, andere Hilfsmittel (Einlagen, Gehstützen etc.), Medikamente gehören auch zur ambulanten Behandlung.

Nicht dazu gehören also Krankenhaus-Behandlungen (bei mindestens einer Übernachtung), und der Zahnarzt.

Der ambulante Tarif der Versicherer leistet für all dieses. Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird darauf angewendet.

Existenzgründer-Tarife (auch Einsteiger-Tarife)

Dies ist eine neuere Markt-Idee, die es ca. seit 1994 gibt. Man zielt dabei in erster Linie auf neu Selbständige, oder solche, die sich noch nicht fest etabliert haben. Diesen bietet man kassenartige Leistungen, bei in der Regel deutlich günstigeren Beiträgen (und auch abhängig vom Eintrittsalter).

Früher haben neu Selbständige erstmal eine Zeitlang den niedrigsten Kassensatz genommen haben (heute bei um die 280,- Euro). Erst später, wenn der Beitrag erheblich gestiegen ist, wechselte man in die PKV. Durch das dann höhere Eintrittsalter war das nicht optimal.

Hier kamen nun die Existenzgründer-Tarife auf den Plan: Man hat zwar nur geringfügig bessere Leistungen, aber einen günstigeren Beitrag, als in der GKV. Man hat so auf Dauer ein günstigeres Eintrittsalter, also auch günstigeren Beitrag. Zu bestimmten Zeiten, wie z.B. 3 Jahre später, kann man in einen höherwertigen Tarif des Versicherers überwechseln, ohne neue Gesundheitsprüfung (Umstiegsoption). Man kann aber auch langfristig dabei bleiben, wenn einem das genügt.

Leistungsraster: Eine geringe Selbstbeteiligung (ca. 150,- bis 360,- Euro), Mehrbett-Zimmer im Krankenhaus, 100 % Zahnbehandlung, 50 oder 60 % Zahnersatz. Meist keine Heilpraktiker-Leistungen, geringe oder keine Leistungen für Brille, Kuren und andere "Kleinigkeiten".

Hinsichtlich der Gebührenberechnung des Behandlers sind diese Tarife bereits deutlich besser als bei der Kasse. Sprich, der Behandler kann mehr einnehmen (und behandelt einen oft auch lieber). Jedoch leistet ein solcher Tarif nur bis zum 2,3-fachen Gebühren- ordnungssatz, während der Arzt im Einzelfall auch bis zu 3,5-fach abrechnen darf.

GOÄ:

Rechtsgrundlage für die Berechnung der ärztlichen Leistungen in der PKV. Ein komplettes Verzeichnis aller ärztlichen Verrichtungen, die gegenüber dem Patienten abgerechnet werden können. Aufgeführt ist die Bezeichnung der Leistung, eine Gebührenziffer, und ein bestimmter Euro-Wert als Basissatz dafür.

Im Vorspann ist behandelt, welche Vielfach-Faktoren der Euro-Werte wann berechnet werden dürfen. Der Regelfall ist der 2,3-fache Faktor auch genannt Regelhöchstsatz); bei medizinischer Begründung (schwierig, aufwendig etc.) kann bis zum 3,5-fachen des jeweiligen Basis-Wertes berechnet werden (genannt Höchstsatz). Das gilt immer noch als Berechnung im Rahmen der Gebührenordnung.-

Für Medizinisch-technische Leistungen (z.B. Röntgen, Bestrahlung, Labor- untersuchungen) ist der Regelfall der 1,8-fache Satz, der Höchstsatz 2,5-fach.

Darüber hinaus können abweichende Berechnungen als Honorarvereinbarung (im Einzelfall) festgelegt werden. Diese muß vor der Behandlung dem Patienten zur Unterschrift vorgelegt werden. Hierin muß dann genau geregelt werden, was wofür berechnet werden soll.

Erfahrungsgemäß halten sich in Deutschland derzeit etwa 90 - 95 % aller Ärzte an den normalen Rahmen. Im Ausland dagegen können auch andere Kosten (höher oder niedriger) entstehen, da die GOÄ dort keine Anwendung findet.

Ca. 80 % aller Tarife am Markt leisten im Rahmen der Gebührenordnungen, was also normalerweise völlig ausreichend ist. Existenzgründer- bzw. Einsteiger-Tarife leisten meist nur bis 2,3-fach (medizinisch-technisch 1,8-fach).

Hilfsmittelkatalog

Die meisten Versicherer sagen in Ihren Bedingungen in einer Aufzählung klar aus, welche Hilfsmittel übernommen werden, und in welchem Umfang. Das ist der Hilfsmittelkatalog. Ein offener Hilfsmittelkatalog bedeutet, dass Hilfsmittel zwar generell definiert, aber nicht klar auf bestimmte Hilfsmittel begrenzt sind. So könnte auch ein Anspruch auf neu entwickelte Hilfsmittel bestehen. Das ist jedoch die Ausnahme.

Karenzzeit

Die Zeit des Verdienstausfalls wegen Krankheit oder Unfall, bevor die Leistungen des Krankentagegeld einsetzt. Bei Angestellten mit der Lohnfortzahlungs-Dauer des Arbeitgebers identisch, sodaß es keine Lücke gibt. Bei Selbständigen innerhalb verschiedener Modelle frei wählbar. Kurze Karenzzeiten, wie 3, 7, 14 Tage sind recht teuer.

Kündigungsverzicht im Krankentagegeld

Es gibt verschiedene Regelungen, die in erster Linie ein separat bestehendes Tagegeld betreffen. Der Versicherer verzichtet unter bestimmten Vorzeichen darauf, das Tagegeld zu kündigen. Nur ein allein bestehendes Tagegeld kann in den ersten 3 Jahren vom Versicherer gekündigt werden. Besteht das Tagegeld jedoch im Rahmen einer Vollversicherung, gilt dies nicht (wenn man auch beim Vorversicherer schon ein Tagegeld hatte).

Refraktionsbestimmung

Das Messen der Sehschärfe der Augen. Kann sowohl beim Augenarzt als auch beim Optiker durchgeführt werden. Gewöhnlich akzeptieren die Versicherer beides, auch evt. Kosten, die der Optiker dazu evt. berechnet.

Regelhöchstsatz

Bezieht sich auf die Gebührenordnung, die abrechenbaren Arzt- oder Zahnarzthonorare. Hiernach kann für persönlich-ärztliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, für medizinisch-technische Leistungen bis 1,8-fach. Die typischen Einsteiger- oder Existenzgründer-Tarife sind oft hierauf begrenzt. - Siehe auch Hinweise unter GOÄ und Einsteiger-Tarife.

Stationäre Behandlung

Damit sind die Behandlungen im Krankenhaus "mit Übernachtung" gemeint, nicht aber Behandlung in der Ambulanz. Statiionäre Tarife leisten stets für stationäre Behandlung.

Vorsorge-Untersuchungen

Die gesetzlich üblichen Vorsorge-Untersuchungen beziehen sich auf die Bereiche Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf, Nierenerkrankungen. Diese Vorsorge-Untersuchungen über- nehmen auch die privaten Krankenversicherer. Während es bei der gesetzlichen Kasse jedoch Regeln über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Vorsorge- Untersuchungen gibt, gilt dies nicht bei der privaten Krankenversicherung.

Wahlleistungen

Dies bedeutet grundlegend, dass man von einem Arzt bzw. anderem Behandler seiner Wahl behandelt werden kann. Meist bezogen aufs Krankenhaus.

Es gibt die Wahlleistung Arzt, also dass man sich den Arzt im Krankenhaus frei wählen kann. Das kann der Chefarzt oder sein Stellvertreter sein, muß es aber nicht.

Und es gibt die Wahlleistung Unterbringung, womit das 2-Bett- oder 1-Bett-Zimmer gemeint ist. In der Praxis (im Krankenhaus, und nach den Tarifen des Marktes) sind beide Wahlleistungen miteinander verbunden. Bessere Unterbringung gibt es meist nur bei gleichzeitiger Wahlarzt-Behandlung.

Wartezeiten

Wartezeiten schränken ggf. die Leistungen in den ersten Monaten ein. Diese fallen jedoch nur an, wenn man zuletzt nicht mehr lückenlos versichert war, bzw. nicht lange genug. War man bis zuletzt entweder gesetzlich oder privat versichert, und hat dabei mindestens den Zeitraum von 3 bzw. 8 Monaten erfüllt, entfallen die Wartezeiten.

Soweit sie doch mal anfallen, kurz die Regelung: Die allgemeine Wartezeit beträgt dann 3 Monate. Sie gilt für die normalen ärztlichen Behandlungen. incl. Krankenhaus.

Die besonderen Wartezeiten betragen meist 8 Monate. Sie beziehen sich auf alle Zahn- leistungen (auch Kieferorthopädie), Schwangerschaft und Psychotherapie. Innerhalb der Wartezeiten gibt es nur Leistungen bei Unfall.

Wartezeiten können auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes aufkommen, und sollten dabei bedacht werden.

Hätte man sonst Wartezeiten zu akzeptieren, gibt es meist die Möglichkeit, eine ausführliche ärztliche Untersuchung (nach einem Vordruck der Gesellschaft) machen zu lassen. Dies aber auf eigene Kosten. Ist man hiernach gesund, entfallen die Wartezeiten (manchmal nicht für Zahnersatz).

Häufig verwendete Abkürzungen

EKHT Ersatzweises Krankenhaus-Tagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen) GebüH Steht für: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GKV Gesetzliche Krankenversicherung GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (s.u.) GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte (s.u.) GZ Gesetzlicher Zuschlag von 10 % zur Beitragsdämpfung im Alter KK Krankheitskosten (im Unterschied zum Krankentagegeld) KfO Kieferorthopädie (Zahn- und Kieferregulierung)

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Dies sind Methoden, die von der Schulmedizin nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkannt sind. Sie werden meist von Heilpraktikern oder speziellen Ärzten (Naturheilpraxis u.ä.) ausgeübt.

Beispiele sind Akupunktur, Akupressur, Akupunktmassage, Elektro-Akupunktur, Fußreflexzonen-Massage, Bachblüten-Therapie, Bioresonanz, Eigenblut- Behandlung, Ozontherapie, Sauerstoff-Therapie, etc.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dahingehend überarbeitet, daß alternative Behandlung auch erstattungsfähig ist, wenn erfüllt ist: Die Behandlung ist als ähnlich erfolgreich zu sehen wie die Schulmedizin, abhängig von Diagnose und Behandlungsmethode. Die Kosten dürfen dabei <--- Ende / nur Auschnitte --->

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