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Folgende Themen haben wir zusätzlich neben dem Thema PKV in Auszügen zum Thema "Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
" für Sie vorbeitet ( den vollständigen Artikel zum Thema Beitragserhöhung bzw. Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung finden Sie hier hier: Aus Sicht der privaten Krankenversicherung gilt seit dem 1.1.2009 gesetzlich verordnet die Pflicht, eine Krankenversicherung zu haben. Gemeint ist damit der Personenkreis, der in die PKV einzuordnen ist. Also Selbständige, Beamte, und Angestellte, die über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen. Beamte haben zwar eine teilweise Erstattung Ihrer Krankheitskosten über die Beihilfestelle (meist 50 %), müssen aber den verbleibenden Teil privat absichern. Insofern gilt auch für Sie die Pflicht zur Krankenversicherung, eben anteilig. Unversicherte bei Angestellten sind eher selten. Kann vielleicht vorkommen bei Rückkehrern aus dem Ausland, die sich nicht schnell genug um die Krankenversicherung bemühen.
Für den Personenkreis, der in die GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zuzurechnen ist, gilt die Pflicht zur Krankenversicherung bereits seit 1.4.2007. Das kann auch Selbständige betreffen, die zuletzt in der GKV gewesen waren, ehe sie die Krankenversicherung verloren haben. Diese haben insofern auch die Berechtigung, der zuletzt gehabten GKV wieder beizutreten. Jedoch werden dann die Beiträge rückwirkend für die ungedeckte Zeit erhoben, bis zurück zum 1.4.2007. Das kann daher sehr teuer sein. Lediglich eine Ratenzahlung dafür kann helfen, die Last etwas zu reduzieren. Insofern wird es oft besser sein, sich stattdessen um eine PKV zu bemühen. Hier gilt die Pflicht zur Krankenversicherung ja erst ab 1.1.2009.
Die Strafgebühr steht im § 8 Absatz 3 der AVB (allgemeinen Versicherungsbedingungen) in den Musterbedingungen. Sie ist insofern für alle privaten Versicherer gleichermaßen gültig. Sie ist dort als Beitragszuschlag bezeichnet worden. Zur Klarheit hat sich in der Praxis die Bezeichnung Strafgebühr oder Strafbeitrag etabliert, um klarzustellen, dass es eine einmalige Gebühr ist, die als Strafe dafür erhoben wird, dass man die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt hat. Der 1. unversicherte Beitrag bleibt als Toleranz ohne Gebühr. Von da an bis zum 5.Monat wird dann die Strafgebühr erhoben von jeweils einem vollen Monatsbeitrag. Ab dem 6.Monat wird dann nur noch 1/6 des Monatsbeitrags erhoben. Ist man seit dem 1.1.2009 unversichert, und unterlag der Pflicht zur Krankenversicherung, und hat die PKV erst ab 1.12.2011, summiert es sich auf immerhin 9 volle Monatsbeiträge.
Wenn der 1. Monat nicht der Januar 2009 ist, weil die Pflicht zur Krankenversicherung erst später entstand (Person aus dem Ausland), sind sich die Versicherer nicht immer einig, ob sie diesen ersten Monat als Toleranz akzeptieren. Gewöhnlich wird hier nur auf den Januar 2009 abgehoben. Es kann sich lohnen, darüber mit dem Versicherer zu sprechen.
Im Strafbeitrag nicht berücksichtigt wird die private Pflegepflichtversicherung. Auch für die zusätzlichen 10 % Altersrückstellung, die seit 2000 Gesetz ist, braucht keine Strafgebühr gezahlt zu werden. Beides zusammen kann den zu berücksichtigenden Strafbeitrag um ca. 50,- Euro und mehr senken, im Vergleich zum normalen Monatsbeitrag. Wenn man bedenkt, dass bei normaler Beitragszahlung auch dies zu zahlen gewesen wäre, ist das recht positiv. Der Strafbeitrag ist ja nicht wirklich zusätzlich zum Beitrag, den man eigentlich hätte zahlen müssen, sondern tritt an dessen Stelle. Das muss man auch verstehen: Da die Strafgebühr kein Beitrag ist, zählen die durch Strafgebühr „gedeckten“ Monate nicht als Beiträge hinsichtlich der Beitragsrückerstattung, und diese Zeit wird auch nicht zum Erlass von Wartezeiten herangezogen. Unversicherte müssen zur Aufnahme, aber auch zum Erlass der sonst möglichen Wartezeiten ein aktuelles ärztliches Attest beibringen, und meist auch ein zahnärztliches Attest. Dazu ist der Vordruckbogen des gewählten Versicherers zu verwenden, und die Kosten dafür trägt stets der Kunde. Es ist ja seine Verantwortung, dass er die Pflicht zur Krankenversicherung nicht erfüllt hat; denn bei lückenlosem Übergang aus der Vorversicherung wären die Wartezeiten schon aufgrund dessen entfallen.
Bei zuletzt fehlender Krankenversicherung sind in der Regel Atteste zum Erlass der Wartezeiten notwendig. Ist die Lücke zu einer zuletzt gehabten Krankenversicherung nicht allzu groß, z.B. bis 3 Monate oder bis 6 Monate (je nach Versicherer), hat man gegebenenfalls auch die Wahl, ob man das ärztliche und zahnärztliche Attest erbringt, oder ob man die Wartezeiten akzeptiert. Die Wartezeiten bedeuten, dass im entsprechenden Zeitrahmen noch kein Leistungsanspruch besteht, mit Ausnahme von Unfall. Es gibt die allgemeinen Wartezeiten, die 3 Monate beträgt. Sie gilt für den ambulanten Bereich, und den Krankenhausbereich. Und dann die besonderen Wartezeiten, sie gelten für den gesamten Zahnbereich (also Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie), und zusätzlich für Psychotherapie und Entbindung. Auch wenn mann die Atteste nicht immer zwingend machen muss, ist es doch empfehlenswert, dies zu tun. Dann hat man die Wartezeiten vom Hals, was auch immer geschieht. Die Atteste sind bei Antragstellung vorzulegen, oder kurzfristig und zeitnahe zur Antragstellung. Der Versicherer entscheidet über den Antrag immer nur zusammen mit den Attesten, wenn welche vorgesehen sind.
Bei unversicherten Personen ist jede PKV vorsichtig mit der Annahme. Man sieht sich daher an, was der Beruf ist, wie man darin etabliert, was das Einkommen ist, und ob man davon ausgehen kann, dass die (meist selbständige) Tätigkeit so anhält. Der Versicherer ist an bleibenden Personen interessiert, und an Beitragszahlern. Weisen die Anzeichen darauf hin, dass man darauf nicht rechnen kann, lehnen die Versicherer in der Regel ab. Manche Versicherer sind ein wenig toleranter. Die Versicherer haben hier deswegen ein besonderes Risiko, weil sie nicht mehr, wie vor 2009, den Vertrag wegen Nichtzahlung kündigen können. Der Vertrag kann nach entsprechend qualifizierter Mahnung lediglich ruhend gestellt werden. In dieser Zeit gibt es zwar keinen normalen Leistungsanspruch, aber laut Gesetz muss selbst dann noch für Behandlung bei akuten Schmerzen, in Notfällen und bei Entbindung geleistet werden, ohne Beitrag erhalten zu haben. Das ist für die PKV´s eine Härte, die man nicht ohne Weiteres eingeht. Daher die Vorsicht im Vorfeld, was auch völlig legitim ist. Interessante Links zum Thema , private Krankenversicherung ohne und privatversichert Strafbeitrag finden Sie hier.
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