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Versicherungspflicht Krankenkasse
Allgemeine Krankenversicherungspflicht ab dem 1. Januar 2009
Für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die der privaten Krankenversicherung zuzurechnen sind, besteht seit dem 1. Januar 2009
die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Für gesetzlich Versicherte bestand diese Pflicht schon seit 1.4.2007.
Einführung des neuen Basistarifs zum 1.1.2009
Seit dem 1. Januar 2009 können freiwillig Versicherte und ehemals privat Versicherte (bisher Unversicherte) ohne Berücksichtigung Ihres aktuellen Krankheitsrisikos in den neu geschaffenen Basistarif wechseln. Es darf per Gesetz hierbei keine Zuschläge, Leistungausschlüsse, oder Ablehnungen geben.
Dieser Basistarif muß zwingend von jedem PKV Versicherer angeboten werden und bildet das Leistungsspektrum der gesetzlichen
Krankenversicherung ab. (ähnliches Thema "Versicherungspflicht Krankenkasse") Es besteht für den Krankenversicherer Kontrahierungszwang (Annahmezwang).
Bei Erwachsenen kostet der Basistarif altersunabhängig grundsätzlich den gleichen Beitrag. Das sind derzeit (2012) rund 593,- Euro (ohne Pflegepflichtversicherung). Dies gilt selbst bei der Wahl von unterschiedlichen Selbstbeteiligungen. Es macht also derzeit keinen Sinn, eine solche zu wählen. Nur bei Kindern und Jugendlichen kann es Beitragsunterschiede durch Alter, Geschlecht und durch unterschiedliche Selbstbeteiligungen geben. Die Beiträge für den Basis-Tarif der PKV dürfen den Höchstbeitrag für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen nicht überschreiten. Sollte durch die Zahlung des normalen Beitrags nachgewiesenermaßen Hilfsbedürftigkeit ausgelöst werden, reduziert sich der zu zahlende Beitrag um die Hälfte. Besteht die Hilfsbedürftigkeit schon ohne den Beitrag des Basistarifs, sind sogar nur 25 % des normalem Beitrags zu zahlen. (siehe auch Artikel Versicherungspflicht Krankenkasse)
Achtung: Wer seine PKV wechseln wollte, und dabei einen Teil der Altersrückstellungen retten wollte, konnte das nur befristet tun, indem er über den neuen Basistarif wechselte. Das galt vom 1.1.2009 bis 30.6.2009.
Nach dem 30. Juni 2009 können Bestandskunden eines Versicherers nur noch in den Basistarif des jeweils eigenen Krankenversicherers wechseln. Und zwar nur dann, wenn sie entweder finanziell bedürftig sind, oder mindestens 55 Jahre alt sind, oder bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.
Neukunden der PKV können ab dem 1. Januar 2009 bei Ihrem privaten Krankenversicherer zwischen dem Basistarif und einem normalen Tarif mit Gesundheits- bzw. Risikoprüfung wählen. Wer neu ein freiwilliges Mitglied der GKV wird, darf nur in den ersten 6 Monaten den Basistarif in der PKV wählen.
Versicherungspflicht Krankenkasse
Mitnahme von Alterungsrückstellungen
Nur bis zum 30. Juni 2009 durften grundsätzlich alle Bestandskunden eines privaten Versicherers in den Basistarif des eigenen
Unternehmens oder auch in den eines anderen Anbieters wechseln, und dabei ihre angesammelten Alterungsrückstellung in Teilen
mitnehmen. Die mitnehmbaren Rückstellungen wurden in diesen Fällen auf dem Niveau der Altersrückstellungen für den Basistarif
berechnet. (Themenrelevanz Versicherungspflicht Krankenkasse) Die Mitnahme dieser Rückstellungen war nur von PKV zu PKV möglich. Nicht aber bei Wechsel in die GKV (dort gibt es
ja keine Altersrückstellungen).
Kunden mit Beitragsrückständen
Die Pflicht zur Krankenversicherung hat auch für die privaten Krankenversicherungen überraschende Auswirkungen: Auch, wenn der Kunde den Beitrag nicht bezahlt bzw. bezahlen kann, darf der Versicherer nicht mehr wegen Nichtzahlung kündigen, wie das früher normal war. Er muß sogar trotz fehlender Zahlung für bestimmte Fälle weiterhin leisten: Bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen, bei Schwangerschaft und für Entbindung. Für alle anderen Versicherungsfälle ruht der Versicherungsschutz. Der Vertrag besteht aber weiter. Wenn der Rückstand nicht innerhalb von 1 Jahr beglichen wird, erfolgt zwangsweise die Überführung in den Basistarif. Für diese Thematik soll noch eine neue Lösung geschaffen werden, damit der Versicherer zumindest einen Teil der Beitragszahlung erhält (wie z.B. über das Arbeitsamt u.ä.).
Basistarif als zusätzliche Alterssicherung
Als Früh-) Rentner hat man Anspruch darauf, in den Basistarif aufgenommen zu werden. Der Basistarif enthält durch Gesetz die Garantie, daß der Beitrag nicht höher sein darf, als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse. So kommt der Basistarif als Notretter in Frage, wenn der Beitrag im Rentenalter sonst nicht getragen werden könnte. So muß niemand mehr Beiträge von 900,- Euro und mehr (pro Person) hinnehmen. Gewöhnlich wäre es jedoch sinnvoll, zuvor zu prüfen, ob es innerhalb der normalen Tarife seines Versicherers sinnvollere Umstellungen gibt. Erst dann, wenn das nicht die gewünschte Wirkung hat, sollte man auf den Basis-Tarif zurückgreifen. Aber immerhin, das ist eine beruhigende Sicherheit: Schlimmer als der Höchstsatz der Kasse kann es nicht kommen.
Artikel zum Thema Versicherungspflicht Krankenkasse - Die letzte Überarbeitung unseres Artikels erfolgte am 9.2.2012
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